TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/18 99/10/0238

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
70/06 Schulunterricht;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AVG §68 Abs4;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
SchUG 1986 §42 Abs10 idF 1992/455;
SchUG 1986 §70 idF 1992/455;
UniStG 1997 §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Sch in Wien, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 17. Juni 1999, Zl. 1.085/36-III/A/4b/99, betreffend Nichtigerklärung von Leistungsbeurteilungen und eines Reifeprüfungszeugnisses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. März 1997, 2b Vr 7108/95, Hv 8126/95, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Wien

A./ an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. Juni 1993 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Charlotte G. eine Beamtin, nämlich die abgesondert verfolgte Sigrun K., welche als Vertragsbedienstete des Bundes in der Organisationseinheit der Externistenprüfungskommission (welche gemäß § 42 SchUG vom Stadtschulrat für Wien eingerichtet ist) als Mitarbeiterin tätig war, dazu bestimmt, als Beamtin mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Kontrolle der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zulassung zur Externistenmatura und des den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zugangs zu den Universitäten und Hochschulen zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu missbrauchen, dass sie die Vorprüfungen aus Englisch, Latein und Mathematik für die Externistenmatura auf dem Dekret des Schülers und dem Prüfungskatalog mit fingierten Noten eintrug und ein Vorprüfungszeugnis für die Zulassung zur Externistenmatura am 25. Juni 1993 trotz mangelnder Voraussetzungen für den Beschwerdeführer ausstellte und zukommen ließ, sodass es diesem ermöglicht wurde, am 25. Juni 1993 zur Externistenmatura anzutreten;

B./ an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im September 1993 durch Vorlage des auf die unter Punkt A./ geschilderte Art und Weise erlangten falschen Maturazeugnisses als angeblich redlich erlangtes Maturzeugnis im Zuge seiner Inskription an der Wirtschaftsuniversität Wien (Betriebswirtschaft) als falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht,

sohin das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter nach den §§ 12 2. Fall, 302 Abs. 1 StGB und

das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach dem § 293 Abs. 2 StGB

begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis zur 11. Schulstufe die R.S.-Schule besucht, danach die Maturaschule R. und anschließend ca. 3 Jahre die Maturschule N. Um zur Externistenmatura antreten zu können, habe er sich Vorprüfungen zu unterziehen gehabt. In den Vorprüfungsgegenständen Englisch, Latein und Mathematik sei er allerdings entweder nicht zur Vorprüfung angetreten (Latein) oder er habe keine positive Note erreichen können (Mathematik und Englisch). Nun habe in mehreren Fällen Charlotte G., die Leiterin der Maturaschule N. die Beamtin Sigrun K. dazu bestimmt, für Schüler ihrer Maturschule falsche Eintragungen in den Prüfungskatalog vorzunehmen und falsche Vorprüfungszeugnisse auszustellen. Diese Tathandlungen seien von Charlotte G. gesetzt worden, weil ihr die Schüler leid getan hätten, teilweise habe sie für ihre "Hilfe" von den Schülern Geld bekommen. Von diesem Geld habe sie jeweils ca. S 2.000,-- an K. weitergegeben, wobei die Zahlungen unregelmäßig erfolgt seien. K. sei nicht in der Lage gewesen, bestimmte Zahlungen bestimmten begünstigten Schülern oder bestimmten Manipulationen zuzuordnen. Charlotte G. habe zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. Juni 1993 Sigrun K. als Beamtin dazu verleitet, die Vorprüfungen aus Englisch, Latein und Mathematik für die Externistenmatura auf dem Dekret des Beschwerdeführers und dem Prüfungskatalog mit fingierten Noten einzutragen und ein Vorprüfungszeugnis für die Zulassung zur Externistenmatura am 25. Juni 1993 trotz mangelnder Voraussetzungen für den Beschwerdeführer auszustellen. Das Vorprüfungszeugnis habe der Beschwerdeführer nicht von K. persönlich erhalten und er habe mit ihr auch nicht telefoniert. Auch habe G. vom Beschwerdeführer keinen Geldbetrag erhalten, sie sei zu dieser Tat nicht aufgefordert worden und der Beschwerdeführer habe dazu auch keinerlei Beitrag geleistet. Der Beschwerdeführer habe weder alleine, noch im Zusammenwirken mit Charlotte G. Sigrun K. zu diesen Tathandlungen bestimmt und auch sonst nicht zu ihrer Ausführung beigetragen. Erst nach Vollendung der amtsmissbräuchlichen Tathandlungen von Sigrun K. sei dem Beschwerdeführer das Zeugnis zugekommen und das so erlangte Vorprüfungszeugnis habe es ihm ermöglicht, zur Externistenmatura am 25. Juni 1993 trotz mangelnder Voraussetzungen anzutreten. Er habe gewusst, dass er die Vorprüfungen in Mathematik und Englisch nicht bestanden habe und dass er zur Vorprüfung in Latein gar nicht angetreten sei. Auf Grund - näher bezeichneter - Beweismittel müsse ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Vorprüfungen in den Fächern Mathematik, Latein und Englisch bestanden habe; seine diesbezügliche Verantwortung sei unglaubwürdig. Zweifelsfrei stehe fest, dass der Beschwerdeführer, als er zur mündlichen Matura angetreten sei bzw. antreten habe dürfen, gewusst habe, dass er die Vorprüfungen in den Fächern Mathematik, Latein und Englisch nicht bestanden habe. Es lägen jedoch keinerlei Beweismittel in der Richtung vor, dass der Beschwerdeführer vor der Vollendung der Tat durch Sigrun K. in irgendeiner Form zu deren Amtsmissbrauch beigetragen habe. Es sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht ausgeschlossen, dass eine unbekannte Person, um dem Beschwerdeführer zu helfen, gemeinsam mit Charlotte G., Sigrun K. zum Amtsmissbrauch bestimmt habe, es sei auch nicht auszuschließen, dass Charlotte G. ohne Zutun des Beschwerdeführers (etwa aus Mitleid) und um das Ansehen ihrer Maturaschule zu heben, Sigrun K. zum Amtsmissbrauch bestimmt habe, oder dass K. einfach auf Grund der schlechten Noten und der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Maturaschule N. (irrtümlich) angenommen habe, sie hätte Manipulationen durchzuführen; den Überblick darüber habe sie jedenfalls nicht gehabt. Trotz eines aufwändigen Beweisverfahrens sei der sichere Beweis, dass der Beschwerdeführer eine Beitragshandlung (§ 12 StGB) gesetzt habe, nicht gelungen. Es sei sohin weder die objektive, noch die subjektive Tatseite zum Verbrechen nach den §§ 12 2. Fall und 302 Abs. 1 StGB gegeben. Auch zum Punkt B./ der Anklage sei - aus näher dargelegten Gründen - weder die objektive, noch die subjektive Tatseite erfüllt.

Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 3. Juli 1998 wurde festgestellt, dass die positiven Beurteilungen der Zulassungsprüfungen des Beschwerdeführers in den Fächern Englisch, Latein, Mathematik und Physik nichtig seien; das Vorprüfungszeugnis des Beschwerdeführers vom 15. Juni 1993 wurde für ungültig erklärt und es wurde ausgesprochen, dass das Reifeprüfungszeugnis des Beschwerdeführers vom 25. Juli 1993 bis zur erfolgreichen Ablegung aller erforderlichen Zulassungsprüfungen seine Gültigkeit verliere. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Vorprüfungszeugnis binnen festgesetzter Frist der Rechtsabteilung des Stadtschulrates zu übermitteln. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe auf Grund des im gerichtlichen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Beweisverfahrens, nach Durchsicht der Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers, seiner Stellungnahme und den Aussagen der für ihn zuständigen Prüfer in den Fächern Englisch, Latein, Mathematik und Physik folgender maßgeblicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer habe sich, nachdem er bis zur

11. Schulstufe die R.S.-Schule in Wien besucht habe, von dieser Schule abgemeldet und er habe bei der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien um Zulassung zur Externistenreifeprüfung angesucht. Mit der als Zulassungsdekret bezeichneten Entscheidung des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission vom 7. Dezember 1988 sei der Beschwerdeführer zur Reifeprüfung nach dem Lehrplan eines Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie zugelassen worden, mit Englisch als "Erster lebenden Fremdsprache" und mit "Latein". Diesem Zulassungsdekret entsprechend seien die Reifeprüfungsfächer des Beschwerdeführers Deutsch, Mathematik und Latein schriftlich und mündlich und Englisch mündlich gewesen. Vor Antritt zur Hauptprüfung habe der Beschwerdeführer zufolge seiner schulischen Vorbildung und der Fächerwahl für die Matura im Einzelnen genannte Zulassungsprüfungen abzulegen gehabt. Wie aus den Prüfungslisten und den Eintragungen im Vorprüfungskatalog des Beschwerdeführers ersichtlich sei, habe er im Einzelnen genannte Zulassungsprüfungen erfolgreich abgelegt. Die Ergebnisse seien sowohl in den Prüfungslisten vermerkt, als auch im Vorprüfungskatalog des Beschwerdeführers eingetragen. Jede Eintragung umfasse das Notenkalkül, das Prüfungsdatum und die Prüfungsfragen und sei vom Prüfer und vom Prüfungsvorsitzenden unterschrieben. Für die Prüfungsfächer Englisch, Latein, Mathematik und Physik gebe es jedoch keinen korrekten positiven Prüfungseintrag.

Der Beschwerdeführer sei in Englisch am 5. Juni 1992 zur Prüfung angetreten und negativ beurteilt worden; dies sei vollständig und korrekt im Prüfungskatalog des Beschwerdeführers vermerkt. Im nächsten Eintragungsfeld für die Prüfungsergebnisse in diesem Gegenstand sei unter Rubrik: Gesamtnote die Ziffer 4 eingetragen, ohne Angabe des Prüfungsdatums und der Prüfungsfragen, sowie ohne Unterschrift des Prüfers und des Prüfungsvorsitzenden.

Eine Befragung der für den Beschwerdeführer in diesem Fach zuständigen Prüferin habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nach der negativen Beurteilung Englisch nicht mehr geprüft worden sei; dies sei auch aus den Prüfungslisten ersichtlich. Der ziffernmäßige Noteneintrag sei von Sigrun K. vorgenommen worden, die als Vertragsbedienstete im Externistenreferat des Stadtschulrates für Wien für die Administration der Prüfungsunterlagen und Vorbereitung der Zeugnisse zuständig gewesen sei. Dazu veranlasst worden sei K., wie in vielen ähnlichen Fällen, von der Leiterin der vom Beschwerdeführer besuchten Maturaschule Charlotte G., die dadurch ihren Schülern, meist gegen Bezahlung eines Geldbetrages, zu positiven Prüfungsnoten verholfen habe, ohne dass diese Schüler eine solche Prüfung abgelegt hätten.

Ebenso sei im Fach Latein vorgegangen worden, wo ebenfalls nur die Ziffer 4 als Gesamtnote eingetragen worden sei. Die in diesem Fach für den Beschwerdeführer zuständigen Prüfer vom Zeitpunkt seiner Zulassung am 7. Dezember 1988 bis zum Antritt zur Matura am 25. Juni 1993 hätten allesamt ausgeschlossen, den Beschwerdeführer geprüft zu haben. Sie hätten angegeben, an Hand der Prüfungslisten geprüft und bei jeder Prüfung alle erforderlichen Eintragungen im Vorprüfungskatalog selbst vorgenommen zu haben. Die Eintragungen seien immer durch ihre eigene Unterschrift und durch die Unterschrift des Prüfungsvorsitzenden bestätigt worden. Der Name des Beschwerdeführers scheine in keiner der Prüfungslisten auf, auch nicht in den Prüfungsaufzeichnungen der Prüfer.

Im Prüfungsfach "Mathematik" sei unter dem Prüfungsdatum 25. Jänner 1991 und 5. Juni 1992 jeweils ein "Nichtgenügend" als Gesamtnotenkalkül eingetragen, unter Angabe der Prüfungsfragen und unterschrieben vom Prüfer und vom Vorsitzenden. Auch hier habe ganz offensichtlich Sigrun K. im nächsten Feld für Prüfungsvermerke die Ziffer 4 als Gesamtnote eingetragen; auch in diesem Fach habe der für den Beschwerdeführer zuständige Prüfer mit Sicherheit ausgeschlossen, den Beschwerdeführer geprüft zu haben, weil auch er nur an Hand von Prüfungslisten geprüft und die Eintragungen im Vorprüfungskatalog immer selbst vorgenommen habe. Nach dem 5. Juni 1992, dem letzten korrekten Prüfungseintrag in Mathematik scheine der Beschwerdeführer in keiner Prüfungsliste mehr auf.

Im Fach Physik sei der Beschwerdeführer am 10. Dezember 1992 negativ beurteilt worden, was sowohl auf der Prüfungsliste als auch im Vorprüfungskatalog vollständig und korrekt eingetragen worden sei. Danach finde sich kein Eintrag mehr und der für den Beschwerdeführer in Physik zuständige Prüfer habe ebenfalls mit Sicherheit ausgeschlossen, den Beschwerdeführer nach diesem Datum geprüft zu haben, weil er nur an Hand der Prüfungslisten geprüft und stets selbst alle Eintragungen im Vorprüfungskatalog vorgenommen habe. In einer Prüfungsliste für Physik scheine der Beschwerdeführer nach seiner negativen Beurteilung nicht mehr auf. Dieses negative Kalkül in Physik habe Sigrun K. offenbar übersehen und es daher verabsäumt, die gleichen unkorrekten Eintragungen vorzunehmen, wie in den Fächern, Englisch, Latein und Mathematik.

Der Stadtschulrat für Wien gehe davon aus, dass Sigrun K. für den Beschwerdeführer ein in allen Fächern positives Vorprüfungszeugnis ausgestellt und es dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Unterschrift unterschoben habe. K. habe außerdem ein Reifeprüfungsprotokoll auf den Namen des Beschwerdeführers für die Schulform "Naturwissenschaftliches Realgymnasium ohne darstellende Geometrie" vorbereitet. So habe der Beschwerdeführer zum Sommertermin 1993 in diesem Schultyp, für den er nicht zugelassen gewesen sei, zur Reifeprüfung antreten können. Auch die Fächerverteilung der Reifeprüfung habe nicht jener entsprochen, zu der der Beschwerdeführer zugelassen worden war.

Der Beschwerdeführer habe die Reifeprüfung bestanden, wobei er in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik schriftlich und mündlich angetreten sei, und in Biologie und Umweltkunde mündlich. Am 25. Juni 1993 sei ihm daher ein positives Externistenreifeprüfungszeugnis ausgestellt und ausgehändigt worden, ebenso ein Vorprüfungszeugnis.

Da gemäß § 3 Abs. 8 der Verordnung über die Externistenprüfungen die erfolgreiche Ablegung aller Zulassungsprüfungen Voraussetzung für das Antreten zur Externistenreifeprüfung sei und die vom Prüfungskandidaten erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes die Grundlage für die Leistungsbeurteilung seien, in den Fächern Englisch, Latein, Mathematik und Physik aber keine den Rechtsvorschriften entsprechenden positiven Prüfungen und Leistungsbeurteilungen des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, sei wie im Spruch zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der der u.a. auf die "unhaltbaren Zustände" bei den Externistenprüfungen bis zur Aufdeckung des "Maturaskandals" im Jahre 1995 hinwies. Weder bei der Erstellung der Prüfungslisten noch bei den Eintragungen in den Prüfungshauptkatalog habe man Wert auf Sorgfalt und Nachvollziehbarkeit gelegt. Es sei durchaus üblich gewesen, die Eintragungen im Hauptkatalog immer wieder ohne die erforderlichen Daten (Prüfer, Datum der Prüfung und dgl.) vorzunehmen. Diese Schlampigkeit habe es möglich gemacht, dass einzelne Fälle von erschlichenen bzw. gekauften Noten jahrelang unentdeckt geblieben seien. Der Umstand aber, dass einzelne Prüfungskandidaten Nutznießer chaotischer Zustände geworden und missbräuchlich zu ihrem Maturazeugnis gelangt seien, rechtfertige allerdings nicht die Schlussfolgerung, dass dies bei allen von derart schlampigen Eintragungen betroffenen Prüfungskandidaten der Fall gewesen sei. Hätte die Behörde ein - näher dargestelltes - Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte festgestellt werden können, dass beim Beschwerdeführer kein Schwindel im Spiel gewesen sei. Hätte die Behörde die im gerichtlichen Strafverfahren als Zeugin einvernommene Mag. S. über die Vorgangsweise bei Erstellung der Listen und bei den Eintragungen der Prüfungsergebnisse im Hauptregister befragt, hätte sich ergeben, dass die Eintragungen keineswegs immer von den Prüfern persönlich vorgenommen worden seien. Vielmehr sei es immer wieder vorgekommen, dass die Prüfer erst am Nachmittag nach den Prüfungen oder erst in den nächsten Tagen in der Schule angerufen und Sigrun K. gebeten hätten, die Eintragungen im Hauptregister nachzutragen, was dann auch geschehen sei. K. habe es dabei bei der Eintragung der Endnote belassen und darauf verzichtet, die einzelnen Daten (Prüfer, Zeitpunkt, Prüfungsfragen) einzutragen. Auch die Prüfungslisten seien nachlässig geführt worden; es sei immer wieder vorgekommen, dass ein Kandidat dort nicht aufgeschienen sei bzw. dass die angetretenen Kandidaten mit den Listen nicht übereingestimmt hätten. Dies habe Mag. S. im gerichtlichen Strafverfahren auch bestätigt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien von dem gegen ihn erhobenen Vorwürfen u.a. des Missbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter freigesprochen worden. Die in diesem Urteil enthaltene Behauptung, er habe gewusst, dass er die genannten Vorprüfungen nicht bestanden habe, sei weder durch eine Aussage des Beschwerdeführers noch durch eine sonstige Zeugenaussage belegt; sie sei schlichtweg unrichtig. Von einer Bekämpfung des Urteils habe der Beschwerdeführer wegen des Freispruches allerdings Abstand genommen.

Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 17. Juni 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die positiven Beurteilungen der Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein, Mathematik und Physik wurden für nichtig erklärt. Weiters wurde ausgesprochen, dass das Reifeprüfungszeugnis vom 25. Juni 1993 bis zur erfolgreichen Ablegung der Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein, Mathematik und Physik seine Gültigkeit verliere. Begründend wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer behaupte, die Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein, Mathematik und Physik ordnungsgemäß erfolgreich abgelegt zu haben, die Eintragung dieser Prüfungen in den Hauptkatalog und in die Prüfungslisten sei durch die "unglaubliche Schlamperei" der Schulbehörde unterblieben. Da er sein "Dekret" bei der Anmeldung zur Hauptprüfung habe abgeben müssen, könne er den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfungen nicht mehr führen. Die dem gegenüberstehende Auffassung, der Beschwerdeführer habe die Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein, Mathematik und Physik nicht bzw. nicht erfolgreich abgelegt, könne im Wesentlichen damit begründet werden, dass es keinen positiven Noteneintrag im Hauptkatalog gebe und diese Prüfungen auch nicht in den genau geführten Prüfungslisten aufschienen. Die Prüfungslisten seien genau und vollständig geführt worden; darauf sei schon deshalb geachtet worden, weil die Bezahlung der Prüfer (Prüfungstaxen) auf diesen Listen beruht habe. Zu einer telefonischen Durchgabe von Prüfungsergebnissen sei es nur in jenen Fällen gekommen, in denen Beamte des Stadtschulrates für Wien in ihren Amtsräumen geprüft hätten. Keiner der Prüfer des Beschwerdeführers sei jedoch Beamter des Stadtschulrates für Wien gewesen; eine telefonische Notenübermittlung an das Sekretariat der Prüfungskommission sei im Fall des Beschwerdeführers nicht vorgenommen worden. Sämtliche für den Beschwerdeführer als Prüfer in Frage kommenden Professoren hätten ausgeschlossen, den Beschwerdeführer geprüft zu haben. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer an keinerlei Details der nach seinen Behauptungen abgelegten Prüfungen erinnern können. Auf Grund dieser Umstände nehme die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein, Mathematik und Physik nicht mit einem positiven Ergebnis abgelegt habe. Auch das Landesgericht für Strafsachen Wien habe in seiner Urteilsbegründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein und Mathematik nicht ordnungsgemäß bestanden habe. Aus den dargelegten Erwägungen sei jedoch ersichtlich, dass sich der Bescheid keineswegs ausschließlich auf diesen Punkt der Urteilsbegründung stütze.

Gemäß § 15 Abs. 1 der Externistenprüfungsverordnung seien Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Decken und in der Anwendung des Lehrstoffs. Aus der Notendefinition des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, wonach "Leistungen" mit Notenkalkülen zu beurteilen seien und aus dem Grundsatz der Leistungsbeurteilung, wonach vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen seien, sei abzuleiten, dass nicht erbrachte Leistungen auch nicht zu beurteilen seien. Da der Beschwerdeführer zu den in Rede stehenden Zulassungsprüfungen bzw. zu ihren Wiederholungen nach negativen Beurteilungen nicht angetreten sei, weise er die Voraussetzung für das Antreten zur Hauptprüfung nicht auf. Es sei daher nicht rechtswidrig, wenn angesichts des Sachverhalts die erwähnten Zulassungsprüfungen für nichtig erklärt und - daraus folgend - auch die Reifeprüfung bis zum Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Zulassungsprüfungen für ungültig erklärt werde. Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung ohne die Bedingung abzuerkennen, dass ihre Gültigkeit nach der erfolgreichen Ablegung der vier fehlenden Zulassungsprüfungen wieder auflebe.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 28. September 1999, B 1396/99, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 1 des SchUG - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 455/1992 - können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

Ferner kann gemäß § 42 Abs. 2 leg. cit. durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden.

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat gemäß § 42 Abs. 3 leg. cit. durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist die Aufteilung des Prüfungsgegenstandes auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn gemäß § 34 Abs. 1 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Externistenprüfungen Vorprüfungen vorzusehen, sofern es sich nicht um Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit handelt.

Die Externistenprüfungen sind gemäß § 42 Abs. 4 leg. cit. vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß anzuwenden.

Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist gemäß § 42 Abs. 5 leg. cit. der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.

Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist gemäß § 42 Abs. 10 leg. cit. in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, sodass § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälligen Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinn des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulars ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.

Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat gemäß § 42 Abs. 15 leg. cit. der Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 der Verordnung über die Externistenprüfungen, BGBl. Nr. 362/1979 in der im Beschwerdefall anzuwenden Fassung BGBl. Nr. 643/1992, gilt diese Verordnung u.a. für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlussprüfung entsprechen.

Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 ist gemäß § 3 Abs. 8 der zitierten Verordnung von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.

Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind gemäß § 15 Abs. 1 der zitierten Verordnung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.

Gemäß § 20 Abs. 10 der zitierten Verordnung ist in die Externistenprüfungszeugnisse ein Vermerk über die mit diesem Zeugnis verbundenen Berechtigungen aufzunehmen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das die positive Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers in den Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein, Mathematik und Physik ausweisende Prüfungszeugnis sei für nichtig zu erklären, weil der Beschwerdeführer zu diesen Prüfungen bzw. zu den erforderlichen Wiederholungen nicht angetreten sei und diese daher nicht erfolgreich abgelegt habe. Zufolge des dadurch bewirkten Mangels in der Erfüllung der Voraussetzungen für das Antreten zur Hauptprüfung sei auch die - erfolgreich abgelegte - Reifeprüfung für ungültig zu erklären.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 2001, Zl. 2000/10/0198, zu im Wesentlichen gleicher Rechtslage dargelegt hat, ist die Ausstellung des Zeugnisses über die Zulassungsprüfungen ein zum Zulassungsverfahren gehörender Rechtsakt, dem ein das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere des Nachweises der erfolgreich abgelegten erforderlichen Zulassungsprüfungen) feststellender Charakter zukommt. Damit werde ausgesprochen, dass die - als Voraussetzung für ein Antreten zur Hauptprüfung - erfolgreich abzulegenden Zulassungsprüfungen absolviert wurden und die (aufschiebend gesetzte) Bedingung des Zulassungsbescheides eingetreten ist. Im Umfang dieses Abspruches sei dieses Prüfungszeugnis daher als ein das Zulassungsverfahren abschließender Rechtsakt normativen Inhalts anzusehen.

Wie im zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 2001 weiters dargelegt wurde, fehlt im Bereich des Schulrechts eine dem § 46 Universitäts-Studiengesetz entsprechende Regelung, wonach die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären ist, wenn die Anmeldung zur Prüfung erschlichen wurde oder die Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Mangels einer - insbesondere auf gemäß § 42 Abs. 10 zweiter Satz SchUG ausgestellte Zeugnisse bezogenen - Nichtigkeitsanordnung kommt in einem solchen Fall ein Vorgehen nach bzw. in sinngemäßer Anwendung von § 68 Abs. 4 AVG nicht in Betracht. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem - gegebenenfalls - eine "absolute Nichtigkeit" des Zeugnisses festgestellt werden kann, kommt zwar in Betracht, setzt jedoch voraus, dass für den betreffenden Fehler kein Fehlerkalkül normiert ist. Soweit ein Anwendungsfall des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG gegeben ist, besteht ein Fehlerkalkül: § 69 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 3 AVG lässt die Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (auch) von Amts wegen und ohne zeitliche Begrenzung zu, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Diese zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehörende Regelung ist auch in den in § 70 SchUG genannten Verfahren sinngemäß anzuwenden. Ein innerhalb des durch den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG bestimmten Fehlerkalküls liegender Fehler eines nach der zitierten Vorschrift zu führenden Verfahrens kann daher in sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AVG aufgegriffen werden; für die Erlassung eines eine absolute Nichtigkeit feststellenden Bescheides besteht diesfalls kein Raum.

Anders als im Beschwerdefall, der dem zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 2001 zu Grunde lag, in dem der dortige Beschwerdeführer die positiven Beurteilungen von gar nicht oder nicht mit Erfolg abgelegten Zulassungsprüfungen durch gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt hatte und dafür auch strafgerichtlich verurteilt worden war, wurde im vorliegenden Beschwerdefall der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter begangen zu haben, freigesprochen.

Im (maßgeblichen) Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag der belangten Behörde keine gerichtliche Feststellung vor, dass die in Rede stehenden Zeugnisse auf Grund einer als strafgesetzwidrig zu beurteilenden Vorgangsweise zu Stande gekommen seien. Allerdings werden in der Begründung des den Beschwerdeführer freisprechenden Urteils im Einzelnen dargestellte Handlungen, die zur Ausstellung dieser Zeugnisse führten, als amtsmissbräuchliche Tathandlungen bezeichnet.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG setzt voraus, dass der Bescheid "durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist". Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist, soweit der Bescheid durch gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, unabhängig davon erfüllt, ob die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung von der dadurch begünstigten Partei gesetzt oder veranlasst wurde, oder ob sie zumindest davon Kenntnis hatte. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der strafbaren Handlung gespielt hat (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999), Rz 585, und die dort zitierte Judikatur). Wesentlich ist lediglich, dass der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, wobei die "gerichtlich strafbare Handlung" auch nicht durch gerichtliches Urteil festgestellt worden sein muss; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1488 f, referierte Judikatur).

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet daher weder der Freispruch des Beschwerdeführers, noch das Fehlen eines Urteils, in dem die zur Ausstellung der in Rede stehenden Zeugnisse führende Vorgangsweise als Erfüllung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes festgestellt wurde, dass die sinngemäße Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AVG ausgeschlossen wäre und - unter diesem Blickwinkel - Raum für die Erlassung eines, eine absolute Nichtigkeit feststellenden Bescheides bestünde. Auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes ist es vielmehr auch im vorliegenden Beschwerdefall Sache des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission, der für die Wiederaufnahme in sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs. 4 AVG als zuständige Behörde anzusehen ist, das Vorliegen einer "gerichtlich strafbaren Handlung" - soweit keine strafrechtliche Verurteilung der Sigrun K. oder der Charlotte G. vorliegt, die Manipulationen zu Gunsten des Beschwerdeführers umfasst, vorfragenweise - zu prüfen und dementsprechend das Verfahren über die Zulassung des Beschwerdeführers zur Externistenreifeprüfung wieder aufzunehmen.

Gleiches gilt für den weiteren Ausspruch des angefochtenen Bescheides, wonach das Reifeprüfungszeugnis des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1993 bis zur erfolgreichen Ablegung der Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein, Mathematik und Physik seine Gültigkeit verliere, wobei zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 2001 verwiesen werden kann.

Es kam aber selbst auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhaltes der Behörde erster Instanz keine Zuständigkeit zur Erlassung ihres Bescheides vom 3. Juli 1998 zu. Eine Zuständigkeit der Schulbehörde erster Instanz wäre erst im Sinne des § 70 Abs. 1 und 2 SchUG auf Grund von Rechtsmitteln gegen allfällige Entscheidungen des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission in Betracht gekommen. Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig, weil diese Unzuständigkeit nicht von Amts wegen aufgegriffen wurde. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die Beschwerdegründe im Einzelnen eingegangen werden musste.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100238.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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