TE OGH 2017/11/21 6Ob115/17f

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Mag. Tina Jägersberger, Rechtsanwältin in Marchtrenk, wegen Unterlassung und Beseitigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 25. November 2016, GZ 23 R 119/16p-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 25. August 2016, GZ 5 C 455/15b-29, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

II. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu I.

Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die ordentliche Revision nachträglich zuließ und der Beklagten eine beim Berufungsgericht einzubringende Revisionsbeantwortung freistellte, wurde der Vertreterin der Beklagten im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 27. 4. 2017 zugestellt. Diese brachte am 24. 5. 2017 ebenfalls im ERV die Revisionsbeantwortung ein, allerdings nicht an das Berufungsgericht adressiert (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO), sondern an das Erstgericht als Folgeeingabe zu dessen Aktenzeichen. Von diesem wurde der Schriftsatz ausgedruckt, aber die Übermittlung des Rechtsmittels an das Berufungsgericht nicht verfügt, sondern das Aktenstück auf prius gelegt.

Die Revisionsbeantwortung ist verspätet:

Nach ständiger Rechtsprechung schließt die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts die Anwendung des § 89d GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus (vgl RIS-Justiz RS0060177; RS0041608). Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Eine unrichtige Adressierung schadet nur dann nicht, wenn die Einlaufstellen jenes Gerichts, bei dem die Eingabe einlangt und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen, iSd § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind (vgl RIS-Justiz RS0041726); getrennte Einlaufstellen in einem Gebäude reichen nicht aus (RIS-Justiz RS0041726 [T1])

.

Der an das richtige Gericht gerichtete, aber an das falsche (wenn auch im selben Gebäude wohl aber räumlich getrennt befindliche) gerichtliche Telefaxempfangsgerät gesendete Schriftsatz ist nur dann fristwahrend, wenn er noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0041726 [T9]).

Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde (3 Ob 171/11k). Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts“ ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück
– unter Nichteinrechnung des Postenlaufs – nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels“ an das richtige Gericht adressiert war. Langte der Schriftsatz wegen unrichtiger Bezeichnung des Adressatgerichts beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0124533). Im ERV fehlt es an einer vereinigten Einlaufstelle iSd § 37 Abs 2 Geo (3 Ob 171/11k). Ob das Erstgericht und das Berufungsgericht über eine vereinigte Einlaufstelle verfügen ist daher unerheblich.

Da die Revisionsbeantwortung innerhalb der vierwöchigen Frist nicht beim Berufungsgericht einlangte, ist sie verspätet und deshalb zurückzuweisen.

Zu II.

Die Wohnhäuser der Streitteile stehen einander gegenüberliegend in der H*****straße in M*****.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, ihre Liegenschaft mittels technisch unterstützter Überwachungsmethoden, insbesondere mit Videokamera, zu überwachen und zu filmen. Ferner verlangt sie von der Beklagten, die mittels der unzulässigen Überwachungsmethoden bereits hergestellten Aufzeichnungen zu beseitigen. Die Klägerin habe im Juni 2015 ein System mit mehreren Überwachungskameras installieren lassen. Eine Kamera sei auf den Vorgarten und den Hauseingang sowie die straßenseitige Front des Hauses der Klägerin gerichtet. Zwei Kameras seien unter dem Vordach im Bereich des Hauseingangs der Beklagen montiert worden. Eine weitere offenbar über Funk steuerbare Kamera ist am an die Liegenschaft der Klägerin angrenzenden Haus der Ehegatten Z***** mit Blickrichtung in den hinteren Bereich des Gartens der Klägerin angebracht worden. Das Vorgehen der Beklagten widerspreche nicht nur dem Übereinkommen der Parteien, gegenseitige Beschimpfungen, gegenseitige Belästigungen in Form von Beobachtungen oder Fotografieren zu unterlassen. Das Anbringen des Kamerasystems, das den Eindruck einer permanenten Überwachung erwecke, stelle auch einen schweren und inakzeptablen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihres Lebensgefährten sowie der Personen dar, die das Haus der Klägerin aufsuchen, und widerspreche auch dem Datenschutzrecht. Die Beklagte habe die rechtswidrig gewonnenen bzw gespeicherten Daten zu beseitigen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe auf ihrem Grundstück zum Einbruchsschutz von einem Fachmann drei Kameras und drei Bewegungsmelder sowie zwei Wildkameras auf der Terrasse montieren lassen. Durch die Kameras sei keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke gegeben. In der Vergangenheit seien mehrfach Sachbeschädigungen auf dem Grundstück der Beklagten vorgefallen. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte habe selbst Kameras und eine Laserlampe installiert und auf das Grundstück der Beklagten gerichtet. Die Überwachung sei nicht rechtswidrig und erwecke auch nicht den Eindruck, dass die Kameras auf die Liegenschaft der Klägerin gerichtet seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:

Die Beklagte nahm am 16. 6. 2015 eine Videoüberwachungsanlage auf ihrem Grundstück in Betrieb. Die Datenschutzbehörde sieht die Überwachungsanlage nicht für genehmigungspflichtig an, weil die Beklagte die Vorgaben der Standardanwendung SA032 Videoüberwachung E der Standard- und Musterverordnung 2004 BGBl II 2004/312 erfülle. Dritte werden von der Videoüberwachung in der Regel nur dann erfasst oder erkennbar, wenn sie sich auf dem Grundstück der Beklagten befinden. Die von der Beklagten installierten Kameras haben keine Funk-, sondern nur eine Kabelverbindung.

Am 5. 1. 2016 (Tag der Befundaufnahme des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen) bestand das Videoüberwachungssystem der Beklagten aus drei Videokameras und aus einem Gerät zur Aufzeichnung von Videodaten. Kamera 1 erfasst den Bereich des straßenseitigen Eingangs und den Einfahrtsbereich des Einfamilienhauses der Beklagten. Durch diese Kamera wird außer dem Eigengrund der Beklagten auch noch ein Teil des öffentlichen Grundes erfasst. Bei diesem handelt es sich um jenen Teil der H*****straße, der aus dem Blickwinkel der Kamera von der Oberkante des Eingangs bzw Einfahrtstores zum Grundstück der Beklagten sichtbar ist. Der Bereich oberhalb dieser Grenze wird zwar optisch von der Kamera erfasst, ist aber durch eine in den Einstellungen des Systems hinterlegte „Privatzone“ ausgeblendet (geschwärzt) und wird daher weder am Überwachungsbildschirm noch in den aufgezeichneten Videodaten dargestellt. Durch diese Einstellungen wäre die Identifikation von erwachsenen Personen normaler Körpergröße, die sich in aufrechter Position außerhalb des Grundstücks der Beklagten aufhalten, nicht möglich. Von einem im Abstand von ca 1 Meter zum Gartenzaun der Beklagten vorbeifahrenden PKW ist nur der untere Teil (etwa die Höhe des Rades) sichtbar. Ein Nummernschild wäre allenfalls dann erkennbar, wenn sich das Fahrzeug direkt mit der Front oder dem Heck auf das Grundstück der Beklagten zubewegt (zB bei einem Wendemanöver).

Kamera 2 erfasst den von der Straße aus gesehen rechten Teil des Vorgartens der Beklagten. Der erfasste Bereich wird gegenüber dem angrenzenden Fremdgrund (Nachbargrundstück bzw öffentlicher Grund) bis in eine Höhe von 2 Meter durch eine Hecke begrenzt. Der Bereich über diese Hecke ist durch eine in den Systemeinstellungen hinterlegte „Privatzone“ ausgeblendet. Die Hecke war auch am 5. 1. 2016 so dicht belaubt, dass es unmöglich ist, eine sich außerhalb der Hecke befindende Person durch das Objektiv der Kamera zu erkennen oder gar zu identifizieren.

Kamera 3 erfasst von der Straße aus gesehen den linken Teil des Vorgartens der Beklagten. Auch hier wird der erfasste Bereich gegenüber dem angrenzenden Fremdgrund (öffentlicher Grund) bis in eine Höhe von ca 2 Meter durch eine Hecke begrenzt. Der Bereich über diese Hecke ist durch eine in den Systemeinstellungen hinterlegte „Privatzone“ ausgeblendet. Die Hecke war auch am 5. 1. 2016 so dicht belaubt, dass es unmöglich ist, eine sich außerhalb der Hecke befindende Person durch das Objektiv der Kamera zu erkennen oder gar zu identifizieren.

Der Fassungsbereich der drei Kameras kann nur manuell durch Ausrichtung der Kameras eingestellt werden. Die Kameras verfügen über einen integrierten Bewegungssensor und mehrere Infrarot-LED mit einer Reichweite von bis zu 30 Metern für Nachtaufnahmen. Die von einer Kamera erfassten Bilddaten werden in digitaler Form auf einem Netzwerkvideorecorder aufgezeichnet. Eine Stichprobenüberprüfung der seit dem 16. 6. 2015 aufgezeichneten Kamerawinkel ergab, dass die aufgenommenen Winkel und Bereiche der Kamera seither nicht geändert wurden. Auf dem Speichergerät sind Videodaten seit der Inbetriebnahme.

Am 5. 1. 2016 waren keine Dome-Kameras mit zwei oder drei Datenstreams angebracht. Die Speichereinheit war zu diesem Zeitpunkt an keine weiteren Geräte angeschlossen. Ausrüstung, die entweder auf eine direkte Internetverbindung oder auf die Verbindung an ein anderes Netzwerk hingedeutet hätten, war in den Räumlichkeiten der Beklagten nicht vorhanden. Die Speichereinheit des Systems verfügt über USB-Schnittstellen, wodurch es theoretisch möglich wäre, die gespeicherten Daten auf ein externes Speichermedium zu übertragen. Würden die Daten darauf abgespeichert, wären sie schon geschwärzt. Nach der User-Authorisationsliste wurde nur ein Administrator angelegt. Nur dieser kann Änderungen vornehmen und zwar für künftige Aufnahmen. Zur Änderung ist ein zweiteiliges Passwort notwendig, von dem ein Teil der Beklagten und der andere dem technischen Unterstützer bekannt ist.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung des Beseitigungsbegehrens und verpflichtete die Beklagte es zu unterlassen, mittels technisch unterstützter Überwachungsmethoden, insbesondere durch Video-(Dome-)kameras die Liegenschaft der Klägerin zu überwachen und zu filmen und auch den Eindruck einer derartigen Tätigkeit zu erwecken. Das Unterlassungsbegehren sei auf der Grundlage des § 16 ABGB berechtigt. Aus der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sei – unabhängig von § 50a DSG – als allgemeiner Grundsatz abzuleiten, dass bereits durch das Vermitteln eines Gefühls des potenziell möglichen ständigen Überwachtseins in die Privatspähre eingegriffen werde. Dies treffe nach den Feststellungen des Erstgerichts zu. Die Ausblendung (Schwärzung) von Bereichen ändere am ausgeübten Überwachungsdruck nichts.

Das Beseitigungsbegehren sei nicht berechtigt. Derzeit lägen aufgenommene Bilder nur von der Überwachung des Grundstücks der Beklagten vor. Liege aber in den durch die Überwachung des eigenen Grundstücks hergestellten Bildern kein bereits erfolgter Eingriff, bestehe auch kein Beseitigungsanspruch.

Rechtliche Beurteilung

Die nachträglich vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin gegen die Abweisung des Beseitigungsbegehrens ist zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin bringt vor, ihr Beseitigungsbegehren sei in § 50b Abs 2 DSG 2000 („DSG“) begründet. Die in dieser Bestimmung normierte Löschungspflicht erfasse auch alle rechtmäßigen Daten. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass auch bei ordnungsgemäß vorgenommenen Schwärzungen in der Regel geringe Teilbereiche verblieben, in die die Aufnahmen über den Privatbereich hinaus reichten. Außerdem liege der Eingriff in der Positionierung der Kameras, die zu unterlassen sei. Jede unzulässige Kameraposition habe daher aufgrund der weiten Fassung des § 50b Abs 2 DSG zwingend auch die Beseitigung der hergestellten Aufzeichnungen nach Fristablauf zu umfassen. Nur so könne der vom Gesetz intendierte Datenschutz gewährleistet werden.

Dazu wurde erwogen:

1. Der auf das DSG gestützte Beseitigungsanspruch besteht nicht.

2. Nach § 32 Abs 2 DSG hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des dem DSG widerstreitenden Zustands, wenn Daten entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet worden sind. Dieser Anspruch und Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger des Privatrechts, die nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, sind auf dem (streitigen) Zivilrechtsweg geltend zu machen (§ 32 Abs 1 und Abs 4 DSG).

3. Die Legaldefinitionen in § 4 Z 1, 3, 8 und 9 DSG legen fest:

Daten: Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;

Betroffener: jede vom Auftraggeber der Datenverwendung verschiedene natürliche Person oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet wurden;

Verwendung von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, ua das Verarbeiten;

Verarbeiten von Daten: ua das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren.

4. Videoüberwachung im Sinn des 9a. Abschnitts des DSG bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte (§ 50a Abs 1 DSG). § 50a Abs 2 DSG ordnet die Geltung der §§ 6 und 7 DSG für die Videoüberwachung an, beschränkt die rechtmäßigen Zwecke einer Videoüberwachung und normiert, dass Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB unberührt bleiben. § 50a Abs 3, 4 und 6 DSG legen fest, wann ein Betroffener nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist.

5. Nach § 50b Abs 2 DSG sind bei einer Videoüberwachung aufgezeichnete Daten, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs 6 DSG benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung an die Datenschutzbehörde anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist. Wer Daten nach Ablauf der vorgesehenen Löschungsfrist von 72 Stunden nicht löscht begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 52 Abs 2 Z 7 DSG).

6. Aus § 32 Abs 2 DSG ergibt sich, dass nur ein von der Videoüberwachung Betroffener im Sinn des DSG die Verletzung der Löschungsverpflichtung durch den Überwacher mit Klage geltend machen kann. Die Klägerin ist keine von der Videoüberwachung Betroffene im Sinn des DSG, weil nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt keine Daten der Klägerin von der Überwacherin verwendet wurden. Die Klägerin oder ihre Liegenschaft oder Personen, die das Haus der Klägerin aufsuchen, wurden von der Videoüberwachung der Beklagten nicht erfasst, sodass Daten, die die Klägerin betreffen, auch nicht aufgezeichnet wurden.

7. Die behaupteten Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen nicht vor. Dass von einer Wildbildkamera Daten der Klägerin erfasst und aufgezeichnet wurden und noch vorhanden waren, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

Textnummer

E120231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00115.17F.1121.000

Im RIS seit

05.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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