Norm
Geo §37 Abs2Rechtssatz
Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichtes im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der des Erstgerichtes vereinigt ist.Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichtes im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Geo mit der des Erstgerichtes vereinigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022