TE OGH 1988/2/24 1Ob6/88

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Franz G***, Karnabrunn, Lachsfeld 16, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Unterlassung und S 28,213.066 (54 a Cg 2051/85 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. November 1987, GZ 13 Nc 5/87-2, womit der Ablehnungsantrag der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Kläger beantragte in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten, von ihm selbst verfaßten Klage die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einreichung der Klage und für das Verfahren. Mit Beschluß vom 19. Februar 1986 wies das Prozeßgericht den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit ab (54 a Cg 2051/85-7); den Antrag des Klägers auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zwecks Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluß, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, mit Beschluß vom 11. März 1986, ON 9, unter Hinweis auf § 72 Abs.3 ZPO ab. Das Oberlandesgericht Wien gab den Rekursen des Klägers gegen diese beiden Beschlüsse nicht Folge (14 R 107/86-13 und -14). Es teilte die Meinung des Erstgerichtes, daß sich die Rechtsverfolgung schon auf Grund der Aktenlage als aussichtlos erweise, weil es offensichtlich an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von Organen der R*** Ö*** und dem geltend gemachten Schaden von S 28 Mio fehle. Es könne nicht Sinn der Verfahrenshilfe sein, auf Kosten der Allgemeinheit und des Prozeßgegners auch dann den Zugang zum Gericht zu ermöglichen, wenn die Prozeßführung von vornherein aussichtlos oder mutwillig sei.

Mit Beschluß vom 6. Oktober 1986 trug das Erstgericht hierauf dem Kläger auf, die Klage binnen 14 Tagen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen und wieder vorzulegen. Der Kläger lehnte sodann mit dem selbst verfaßten Schriftsatz vom 3. November 1986 sowohl die Mitglieder des erstgerichtlichen Senates (Dr. Karl V***, Dr. Alfons Z*** und Dr. Ingeborg K***) als auch jene des Rekurssenates, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Paul G*** sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard H*** und Dr. Ekkehard Schalich, ab. Die Klage werde willkürlich niedergeschlagen. Er werde durch das Gericht gefährdet. Die Richter seien nach § 20 Z 1 und Z 5 JN ausgeschlossen. Anscheinend sei kein Mittel zu gering, um dem Kläger zu schaden. Durch die Voreingenommenheit und Parteilichkeit im Rechtsmittelverfahren seien die Richter befangen. Eine Entscheidung könne zwar falsch sein, es gehe aber zu weit, wenn sie so konstruiert sei, daß sie gegen den Kläger gerichtet sei. Darunter falle auch eine völlig verdrehte Darstellung des Sachverhaltes. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluß vom 29. Juni 1987, 45 Nc 26/87-3, die Ablehnung seiner Richter Dr. Karl V***, Dr. Ingeborg K*** und Dr. Alfons Z*** zurück, weil eine Ablehnung im Gerichtshofverfahren durch einen Rechtsanwalt unterfertigt werden müsse; der Kläger sei aber vergeblich zu einer solchen Verbesserung seines Schriftsatzes aufgefordert worden. Den gegen diesen Beschluß vom Kläger erhobenen Rekurs stellte ihm das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Verbesserung durch Anbringung einer Anwaltsunterschrift zurück. Innerhalb der ihm gesetzten Frist von 14 Tagen begehrte nun der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluß vom 8. September 1987, 45 Nc 26/87-9, bewilligte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Kläger die Verfahrenshilfe sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes in der Sache betreffend Ablehnung des Vorsitzenden und der Beisitzer des Senates 54 a Cg Dr. Karl V***, Dr. Ingeborg K*** und Dr. Alfons Z***; als Verfahrenshelfer wurde der Rechtsanwalt Dr. Kurt H*** bestellt. Dieser erhob unter Vorlage handschriftlicher Texte des Klägers, insbesondere auch des vom Kläger seinerzeit vorgelegten Rechtsmittels vom 13. Juli 1987, Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß.

Mit dem nun angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien den gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Paul G*** sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard H*** und Dr. Ekkehard S*** gestellten Ablehnungsantrag zurück. Nach § 22 Abs.1 JN seien in jedem Ablehnungantrag die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründeten. Daran fehle es hier, weil der Kläger zwar weitwendig gesetzliche Bestimmungen zitiert und die allgemeinen Voraussetzungen für eine Ablehnung angeführt, aber nicht dargelegt habe, aus welchen konkreten Gründen eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter des Oberlandesgerichtes Wien gegeben sein sollte. Daß diese Richter im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits über ein Rechtsmittel des Klägers entschieden hätten, verwirkliche weder einen Ausschlußgrund nach § 20 Z 1 oder 5 JN noch stelle dies eine Befangenheit nach § 19 Z 2 JN dar. Die Richter seien weder selbst Partei noch Mitberechtigte bzw. Mitverpflichtete des Rechtsstreites noch hätten sie an der angefochtenen Entscheidung beim untergeordneten Gericht mitgewirkt. Die Mitwirkung an einer früheren Rechtsmittelentscheidung sei auch kein Umstand, der grundsätzlich geeignet wäre, die Unbefangenheit bei weiteren Entscheidungen deshalb in Zweifel zu ziehen, weil eine Hemmung für eine unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vorläge; denn eine Befassung mit dieser Sache schon in einem früheren Rechtsmittelverfahren bedeute grundsätzlich nur eine bereits gegebene Kenntnis des Sachverhaltes, aber keineswegs eine Voreingenommenheit oder Unsachlichkeit. Besondere Gründe, aus denen eine solche Voreingenommenheit der abgelehnten Richter des Oberlandesgerichtes Wien gegeben oder zumindest konkret zu befürchten wäre, habe der Ablehnungswerber nicht aufgezeigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Klägers ist rechtzeitig, aber nicht berechtigt.

Die angefochtene Entscheidung wurde am 7. Dezember 1987 nicht dem Kläger selbst, sondern dem Rechtsanwalt Dr. Kurt H*** als seinem Vertreter zugestellt. Der vom Kläger verfaßte und von ihm und von Dr. Kurt H*** unterfertigte Rekurs wurde am 21. Dezember 1987, an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressiert, zur Post gegeben und langte am 22. Dezember 1987 bei diesem Gericht ein, um am nächsten Tag an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet zu werden. Dieses Rechtsmittel ist sohin nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab der Zustellung an Dr. Kurt H*** eingebracht worden. Der Rekurs gegen einen Beschluß über einen Ablehnungsantrag ist bei jenem Gericht einzubringen, das über den Ablehnungsantrag in erster Instanz entschieden hat und nicht bei dem mit der Rechtssache selbst in erster Instanz befaßten Gericht (SZ 39/148; SZ 13/108 uva). Über die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichtes hatte dieses Gericht in erster Instanz zu entscheiden (§ 23 JN). Das Rechtsmittel wäre daher bei dem Oberlandesgericht Wien einzubringen gewesen. Die Anwendung des § 89 Abs.1 GOG, wonach die Tage des Postenlaufes v.a. in die Rechtsmittelfristen nicht eingerechnet werden, hat aber zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist; andernfalls kommt es nur auf den Tag seines Einlangens bei dem zuständigen Gericht an (SZ 24/10; EFSlg. 39.669; 7 Ob 734/86; 1 Ob 593/85 uva; Fasching II 672 und LB Rz 549). Der unrichtigen Adressierung käme nur dann keine Bedeutung zu, wenn für das zuständige Gericht dieselbe Einlaufstelle tätig wird wie für das in der Anschrift angegebene (SZ 23/394; Fasching aaO); dies trifft aber hier nicht zu, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Oberlandesgericht Wien getrennte Einlaufstellen haben. Dennoch ist der Rekurs des Klägers nicht verspätet, weil die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an Dr. Kurt H*** für den Kläger nicht wirksam war. Der Rechtsanwalt Dr. Kurt H*** wurde vom Prozeßgericht erster Instanz ausdrücklich nur in der Ablehnungssache des Vorsitzenden und der Beisitzer des Senates 54 a Cg des Landesgerichtes Zivilrechtssachen Wien bestellt. Auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien hat sich demnach die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. Kurt H*** nicht bezogen. Daraus folgt aber, daß der angefochtene Beschluß dem Kläger bisher noch nicht wirksam zugestellt worden ist, wenngleich er ihm mittlerweile zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Rekurs des Klägers ist somit nicht verspätet. Im Hinblick darauf, daß das Oberlandesgericht Wien an seinem Beschluß bereits gebunden ist (§ 425 Abs.2 ZPO), konnte der Kläger den Rekurs wirksam erheben (Fasching IV 423 mwN). Ist aber Dr. Kurt H*** für das vorliegende Verfahren nicht wirksam zum Vertreter des Klägers bestellt worden, fehlt dem Rekurs die Unterschrift eines bestellten Rechtsanwaltes. Dies schadet indes nicht, weil sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, soweit die §§ 19 bis 25 JN hiefür keine Sonderregelungen, enthalten, nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehung erfolgt; besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (SZ 54/96; 1 Ob 534/86 uva). Im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ging es bis jetzt nur um die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe; von der Entscheidung hierüber - der Kläger hat mittlerweile einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt und gegen den abweisenden Beschluß des Prozeßgerichtes Rekurs erhoben, über den noch nicht entschieden ist - hängt die Frage ab, ob die mittlerweile vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beschlossene Zurückweisung der Klage in Rechtskraft erwächst oder ob doch das Verfahren über die Klage eingeleitet werden wird. Für die Handlungen zur Erlangung der Verfahrenshilfe bedürfen die Partei auch im Anwaltsprozeß keiner Vertretung durch Rechtsanwälte (§ 72 Abs.3 ZPO). Der Kläger konnte daher auch die Ablehnung und die Rekurse über seinen Ablehnungsantrag persönlich schriftlich einbringen (SZ 37/12; Fasching, ErgBd 50, mwN).

Dem Rechtsmittel des Klägers kann allerdings kein Erfolg beschieden sein. Auf seine Ausführungen zur Befangenheit von Richtern des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien oder des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Heribert D*** sowie des Richters des Oberlandesgerichtes Dr. Alois R*** ist nicht einzugehen, weil Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und damit des Rekursverfahrens nur die Ablehnung des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Paul G*** und der Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard H*** und Dr. Ekkehard S*** ist. Auch Neuerungen - der Kläger sei durch die Haft vom 20. August bis 30. August 1987 geschädigt worden - können im Rechtsmittelverfahren keine Beachtung finden.

Daß der angefochtene Beschluß unbegründet wäre, trifft nicht zu. Das Oberlandesgericht Wien hat die Rechtslage zutreffend dargestellt. Davon, daß die genannten Richter des Oberlandesgerichtes Wien auf Grund des § 20 Z 1 oder 5 JN ausgeschlossen wären, kann keine Rede sein, sind doch diese Richter in dieser Sache nicht Partei, Mitberechtigte, Mitverpflichtete oder Regreßpflichtige; sie haben auch nicht an der Erlassung der Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, die sie infolge Rekurses des Klägers zu überprüfen hatten, teilgenommen. Konkrete Umstände, aus denen sich ein Grund für die Annahme ergäbe, die Richter des Oberlandesgerichtes Wien hätten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen, hat der Kläger nicht behauptet; solche sind auch nach der Aktenlage nicht zu erkennen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E13136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00006.88.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19880224_OGH0002_0010OB00006_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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