TE OGH 1988/3/23 2Ob530/88

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hans P***, Kaufmann, derzeit Landesgerichtliches Gefangenenhaus Klagenfurt, 9020 Klagenfurt, Hauptplatz 2, wegen Bewilligung oder Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers Hans P*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 1. Februar 1988, GZ 1 R 35/88-5, womit über den Antragsteller eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten 30 Nc 14/88 werden dem Landesgericht Klagenfurt mit dem Auftrag zurückgestellt, hinsichtlich des als Revisionsrekurs aufzufassenden Schriftsatzes vom 24. Februar 1988, ON 9, der nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84, 85 ZPO zur Behebung dieses Formmangels einzuleiten.

Text

Begründung:

Am 24. November 1987 stellte Hans P*** beim Bezirksgericht Klagenfurt unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Rechtsanwaltes mit der Begründung, daß er die Absicht habe, beim Landesgericht Klagenfurt 1.) eine Klage gegen die R*** Ö*** zur Hereinbringung einer Schadenersatzforderung von S 2,800.000,--, 2.) eine Klage gegen die "K*** Z***" wegen eines "Pressedeliktes" einzubringen.

Das Bezirksgericht Klagenfurt wies den Antrag mit der Begründung ab, daß der Antragsteller sich in Untersuchungshaft befinde und deshalb "sein Unterhalt insoweit gesichert" sei und daß nicht beurteilt werden könne, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheine, weil der Antragsteller weder einen Sachverhalt geschildert noch einen Rechtsgrund vorgebracht habe.

Infolge Rekurses des Hans P*** hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens auf (Punkt 1.), wegen der in den Rekurs aufgenommenen Bemerkungen: "a) "es könnte auch sein, daß den Beschluß ... ein Besoffener geschr. oder diktiert hat", b) "Wenn Sie Rechtsgrundsätze so ernst nehmen, wie im vorliegenden Fall, sollte man eine Psychiatrierung v. Ihnen beantragen", verhängte das Rekursgericht über den Rekurswerber gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von S 2.000,-- (Punkt 2.).

Das Rekursgericht führte zu Punkt 1. aus, weil das Bezirksgericht Klagenfurt weder für eine Klage auf Ersatz eines Schadens von S 2,800.000,-- gegen die R*** Ö*** noch für eine Privatanklage wegen eines Medieninhaltsdeliktes zuständig sei und der Antragsteller auch ausdrücklich erklärte habe, die Absicht zu haben, die Klagen beim Landesgericht Klagenfurt einzubringen, sei das Erstgericht zur Entscheidung über die Anträge des Rekurswerbers nicht zuständig gewesen. Es komme daher erst gar nicht darauf an, daß das Erstgericht schon für die Entgegennahme des Antrages nicht zuständig gewesen sei, weil sich der Sitz des Prozeßgerichtes (des Landesgerichtes Klagenfurt) nicht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, befinde (§ 65 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß sei daher aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens, also die Weiterleitung der Anträge an die zuständigen Gerichtsabteilungen des Landesgerichtes Klagenfurt, aufzutragen gewesen. Zu Punkt 2. führte das Rekursgericht aus, gegen den Rekurswerber sei wegen seiner in den Rekurs aufgenommenen und aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlichen Bemerkungen gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von S 2.000,-- zu verhängen gewesen, weil diese Bemerkungen beleidigende Ausfälle darstellten, durch die die dem Gericht schuldige Achtung verletzt werde.

Gegen Punkt 2. des Beschlusses des Rekursgerichtes wendet sich das als Revisionsrekurs zu beurteilende Rechtsmittel des Hans P*** mit dem Antrag, den Beschluß über die Verhängung der Ordnungstrafe aufzuheben. Das Rechtsmittel weist keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf.

Rechtliche Beurteilung

Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Verhängung der Ordnungstrafe richtet, kommen die Vorschriften über die Verfahrenshilfe, insbesondere jene der §§ 72 Abs. 3 und 528 Abs. 1 Z 3 ZPO hier nicht zur Anwendung (vgl. JBl. 1959, 239 ua), wohl aber die Vorschrift des § 520 Abs. 1 ZPO, wonach schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen. Zur Behebung dieses Formmangels wird daher ein Verbesserungsverfahren gemäß den §§ 84, 85 ZPO einzuleiten sein. Falls ein Rechtsmittelgericht die Verbesserung eines Schriftsatzes für erforderlich erachtet, hat es den Akt dem Erstgericht zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens zurückzustellen (vgl. Fasching IV, 561, Anm. 7 zu § 85 ZPO). Da jedoch das Verfahren, in welchem der Beschluß über die Verhängung der Ordnungsstrafe erging, auf Grund des rechtskräftigen Punktes 1. des Beschlusses des Rekursgerichtes dem Landesgericht Klagenfurt abgetreten wurde und nunmehr von diesem Gericht als Erstgericht weitergeführt wird, war der Auftrag zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens zweckmäßigerweise dem Landesgericht Klagenfurt zu erteilen. Da das Rechtsmittel innerhalb der Rekursfrist bei den vereinigten Einlaufstellen des Bezirksgerichtes Klagenfurt und des Landesgerichtes Klagenfurt einlangte, schadet es nicht, daß es unrichtig an das Rekursgericht adressiert wurde (vgl. JBl. 1959, 239 ua).

Anmerkung

E13734

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00530.88.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19880323_OGH0002_0020OB00530_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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