TE OGH 2021/4/21 1Ob69/21k

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 61 Nc 2/20a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W***** K*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. September 2020, GZ 5 Nc 6/20f-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Oberlandesgericht Graz den ihm zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegten Verfahrenshilfeakt an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist verspätet und daher jedenfalls zurückzuweisen.

[3]       1. Die Rekursfrist beträgt gemäß § 521 Abs 1 Satz 1 ZPO 14 Tage. Die Zustellung des bekämpften Beschlusses an den Antragsteller gemäß § 14 ZustG iVm § 87 Abs 1 StVG erfolgte am 12. 10. 2020. Die 14-tägige Frist endete am 27. 10. 2020 (Dienstag), war doch der 26. 10. 2020 ein Feiertag (Nationalfeiertag; Art I § 1 Abs 1 Feiertagsruhegesetz 1957), sodass der Ablauf der Frist gemäß § 126 Abs 2 ZPO gehemmt wurde und die Frist erst am nächstfolgenden Werktag endete.

[4]       2. Nach § 89 Abs 1 GOG werden die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet. In den Fällen des § 14 ZustG ist auch die Zeit zwischen der Abgabe des Schriftstücks an das dazu berufene Organ der Justizanstalt und der dadurch aufgeschobenen Aufgabe des Schriftstücks zur Post nicht einzuberechnen. Demnach ist ein innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Organ der Justizanstalt übergebenes Rechtsmittel grundsätzlich rechtzeitig (RIS-Justiz RS0059684; Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 14 ZustG Rz 11; Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 §§ 124–126 ZPO Rz 13). Der Rekurs des Rechtsmittelwerbers wurde am letzten Tag der Frist (27. 10. 2020) dem zuständigen Organ der Justizanstalt mit dem Vermerk übergeben, diesen an das Bezirksgericht Voitsberg zu übermitteln.

[5]       3. Das Rechtsmittel wurde am 2. 11. 2020 zur Post gegeben und langte am 5. 11. 2020 beim Bezirksgericht Voitsberg ein. Von diesem wurde es an das Oberlandesgericht Graz weitergeleitet, wo es am 6. 11. 2020 einlangte.

[6]       Nach § 520 Abs 1 ZPO sind Rekurse bei jenem Gericht erster Instanz, dessen Beschluss angefochten wird, – hier also dem Oberlandesgericht Graz, das nicht als Rechtsmittelgericht tätig wurde – einzubringen. Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist „einzurechnen“ (RS0041584), weil die in der Weiterleitung eines Rechtsmittels an das zur Entgegennahme berufene Erstgericht gelegene Amtstätigkeit eines anderen Gerichts nicht als Postaufgabe des Rechtsmittelwerbers oder als eine Tätigkeit für ihn zu werten ist (RS0041584 [T9]).

[7]       4.1. Wird ein Rechtsmittel – wie hier – beim unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn es innerhalb der noch offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RS0041584 [T13]). Aufgrund der Zustellung des bekämpften Beschlusses an den Rechtsmittelwerber am 12. 10. 2020 hätte dessen Rekurs – der Entscheidung 4 Ob 67/19k [betrifft den Antragsteller] folgend – spätestens am 27. 10. 2020 beim Oberlandesgericht Graz als Erstgericht einlangen müssen. Das ist nicht geschehen.

[8]            4.2. Der an das Bezirksgericht Voitsberg adressierte Rekurs wurde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist dem zuständigen Anstaltsorgan übergeben. Selbst wenn man unterstellt – so implizit 2 Ob 101/19w [betrifft den Antragsteller] –, dass das Organ der Justizanstalt den Rekurs noch am selben Tag an das Bezirksgericht Voitsberg übermittelt hätte, benötigte das Rechtsmittel einen weiteren Tag für die Übermittlung von diesem Gericht zum Oberlandesgericht Graz (als Erstgericht) und langte damit dort verspätet ein.

[9]       5. Der Rekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E132361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00069.21K.0421.000

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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