RS OGH 2021/11/16 3Ob110/85, 2Ob101/19w, 1Ob70/21g, 1Ob69/21k, 1Ob69/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1985
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Norm

GOG §89
ZustG §14
  1. GOG § 89 heute
  2. GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 89 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 89 gültig von 10.07.1945 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Rechtssatz

§ 89 Abs 1 GOG ist so anzuwenden, dass in den Fällen des § 14 ZustG auch die Zeit dem Postenlauf zuzurechnen und daher nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist, die zwischen der Übergabe des Schriftstückes an das dazu berufene Organ der "Anstalt" (Strafvollzugsanstalt, Justizanstalt, gerichtliches Gefangenenhaus) und der durch dieses veranlassten durch die Überwachung aufgeschobenen Aufgabe zur Post vergeht. Danach ist aber ein innerhalb der Rechtsmittelfrist (hier: Rekursfrist) der Leitung der Justizanstalt übergebenes Rechtsmittel rechtzeitig. (mit Hinweis auf VwGH 84/10/0084).Paragraph 89, Absatz eins, GOG ist so anzuwenden, dass in den Fällen des Paragraph 14, ZustG auch die Zeit dem Postenlauf zuzurechnen und daher nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist, die zwischen der Übergabe des Schriftstückes an das dazu berufene Organ der "Anstalt" (Strafvollzugsanstalt, Justizanstalt, gerichtliches Gefangenenhaus) und der durch dieses veranlassten durch die Überwachung aufgeschobenen Aufgabe zur Post vergeht. Danach ist aber ein innerhalb der Rechtsmittelfrist (hier: Rekursfrist) der Leitung der Justizanstalt übergebenes Rechtsmittel rechtzeitig. (mit Hinweis auf VwGH 84/10/0084).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059684

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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