TE OGH 2019/4/25 4Ob67/19k

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers W***** K*****, über den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Februar 2019, GZ 3 R 2/19i-3, mit dem der Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. Jänner 2019, AZ 3 R 2/19i, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Vor dem Erstgericht ist ein Prozess gegen den Ablehnungswerber anhängig. Der Ablehnungswerber lehnte sämtliche Richter, die mit der Sache befasst werden, als befangen ab. Mit Beschluss vom 18. April 2019 wies das Erstgericht seinen in dieser Ablehnungssache gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers gab das Rekursgericht nicht Folge.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO den dagegen eingebrachten „Revisionsrekurs“ des Ablehnungswerbers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers ist zwar nicht aufgrund der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unzulässig, hat doch das Rekursgericht hier als Durchlaufgericht fungiert (RIS-Justiz RS0044547; RS0044507 [T9] ua). Das Rechtsmittel ist jedoch als verspätet zurückzuweisen.

Aus folgender Erwägung kann es dahinstehen, ob die Verspätung im Anlassfall wegen des Aufenthalts des Ablehnungswerbers in einer Justizanstalt (auch) auf den Umstand gestützt werden kann, dass die Postaufgabe erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt ist (vgl RS0059684; RS0106085): Vom Antragsteller wurde das Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung (Zurückweisungsbeschluss) nämlich nicht beim Erstgericht, sondern beim Obersten Gerichtshof und beim Rekursgericht eingebracht. Auch wenn das Rekursgericht als Durchlaufgericht fungiert, ist ein Rekurs gegen dessen Zurückweisungsbeschluss stets beim Erstgericht einzubringen (RS0041584 [T10]).

Wird ein Rechtsmittel aber beim unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn es noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RS0041584 [T13]). Aufgrund der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an den Ablehnungswerber am 6. März 2019 hätte dessen Rekurs damit spätestens am 20. März 2019 beim Erstgericht einlangen müssen. Da das nicht geschah (zumal die Postaufgabe erst am 27. März erfolgte), ist der verspätete Rekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E125139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00067.19K.0425.000

Im RIS seit

04.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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