RS OGH 2025/4/30 4Ob18/09i; 6Ob26/09f; 5Ob10/10x; 2Ob206/09x; 3Ob21/10z; 6Ob103/10f; 3Ob171/11k; 2Ob

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

AußStrG 2005 §65 Abs2
GOG §89
GOG §89d
  1. GOG § 89 heute
  2. GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 89 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 89 gültig von 10.07.1945 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
  1. GOG § 89d heute
  2. GOG § 89d gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  3. GOG § 89d gültig von 01.01.1997 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996
  4. GOG § 89d gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts" ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels" an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben, und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt.Die in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 89 d, GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts" ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels" an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben, und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124533

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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