TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/21 W171 2176764-1

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4
VwGVG §40
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W171 2176764-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i.V.m. mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.

V. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr vom 14.11.2017 wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr vom 14.11.2017 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 09.05.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Ersteinvernahme an, ein Visum für Malta erhalten zu haben.

1.2. In der Zeit vom 23.05.2017 bis inklusive 02.08.2017 verfügte der BF über keine aufrechte Meldung im österreichischen ZMR.

1.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 18.07.2017 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Malta zuständig ist. Gegenständliche Entscheidung erging mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Feststellung, dass die Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei, einher. Der Bescheid erwuchs am 05.08.2017 in Rechtskraft.1.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 18.07.2017 gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Malta zuständig ist. Gegenständliche Entscheidung erging mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Feststellung, dass die Abschiebung nach Malta gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei, einher. Der Bescheid erwuchs am 05.08.2017 in Rechtskraft.

1.4. Für den 12.10.2017 wurde die Abschiebung des BF nach Malta geplant bzw. gebucht. Mit Festnahme- und Durchsuchungsauftrag vom 10.10.2017 wurde der Versuch unternommen, ihn am selben Tage an der aufscheinenden Wohnadresse in Wien festzunehmen. Der BF konnte an der Meldeadresse nicht angetroffen werden und teilte ein an dieser Adresse wohnhafter indischer Staatsbürger mit, dass er den BF nicht kennen würde. In weiterer Folge scheiterte die Abschiebung.

1.5. Am 09.11.2017 wurde der BF im Burgenland einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei festgenommen.

1.6. Basierend auf die Ersteinvernahme im Asylverfahren wurde über den BF sodann am 10.11.2017 (der Bescheid ist fälschlicherweise mit 11.09.2017 datiert) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und dieser in Schubhaft genommen.

1.7. Mit Schriftsatz vom 16.11.2017 erhob der BF unter Hilfestellung durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid und die seit 10.11.2017 stattfindende Anhaltung in Schubhaft. Im Wesentlichen wurde weiters ausgeführt, dass erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-VO im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen von Fluchtgefahr unterstellt, da der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Der BF sei jedenfalls an dieser Wohnadresse wohnhaft gewesen und könne keine Erklärung darüber abgegeben werden, weshalb der befragte Mitbewohner gegenüber der Polizei angegeben habe, den BF nicht zu kennen. Der BF müsse jedenfalls nicht rund um die Uhr an seinem Wohnsitz aufhältig sein und hätte auch an anderen Tagen versucht werden müssen, den BF an seiner Adresse anzutreffen.

Selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr sei unzulässigerweise gegen den BF kein gelinderes Mittel verhängt worden. Diesbezüglich sei im Bescheid keine nachvollziehbare Begründung enthalten. Im gegenständlichen Fall werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt, da im Bescheid die beweiswürdigenden Überlegung nicht offen dargelegt worden seien und im Rahmen der Beschwerde der festgestellte Sachverhalt substanziiert bestritten worden sei. Darüber hinaus wurde der gesetzmäßige Ersatz der Aufwendungen und Ersatz der Eingabengebühr beantragt. Gleichzeitig mit der eingebrachten Beschwerde wurde ein Antrag auf einstweilige Befreiung von der Eingabengebühr gestellt.

1.8. Am 17.11. erfolgte die Aktenübersendung des BFA unter Beigabe einer kurzen Stellungnahme. Die Stellungnahme reduzierte sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Beantragung des Ersatzes der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten für Schriftsatz und Aktenvorlage. Informativ wurde bekannt gegeben, dass die Abschiebung des BF für den XXXX angedacht sei.1.8. Am 17.11. erfolgte die Aktenübersendung des BFA unter Beigabe einer kurzen Stellungnahme. Die Stellungnahme reduzierte sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Beantragung des Ersatzes der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten für Schriftsatz und Aktenvorlage. Informativ wurde bekannt gegeben, dass die Abschiebung des BF für den römisch 40 angedacht sei.

1.9. Aufgrund eines an die beschwerdeführende Partei ergangenen Verbesserungsauftrags wurden die bemängelten Punkte mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 17.11.2017 richtig gestellt. Der Antrag auf die Einvernahme eines nicht näher genannten Zeugen wurde dabei zurückgezogen. Der ebenso mangelhaft eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde seitens der Rechtsvertretung nicht korrekt verbessert.

1.10. Der BF wurde am XXXX nach Malta abgeschoben.1.10. Der BF wurde am römisch 40 nach Malta abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist indischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist indischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.2. Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2017, rk seit 05.08.2017 wurde über den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung seiner Person nach Malta für zulässig erklärt.

2.2. Ein Einverständnis Maltas zur Rückübernahme des BF lag bereits vor.

2.3. Der BF war haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):

3.1. Der BF hatte von 23.05.2017 bis inkl. 02.08.2017 in Österreich keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz und war in dieser Zeit für die Behörden nicht greifbar. Er hat den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet und ist währenddessen untergetaucht.

3.2. Für die weitere Behandlung des BF ist Malta zuständig.

3.3. Mit Datum 03.08.2017 hat sich der BF an einer Adresse in Wien hauptwohnsitzgemeldet, sich allerdings an dieser Adresse nicht für die Behörde greifbar gehalten.

3.4. Er konnte am 10.10.2017 nicht angetroffen werden und musste so die für den 12.10.2017 geplante und vorbereitete Abschiebung des BF unterbleiben.

3.5. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF ist dieser nicht als vertrauenswürdig anzusehen.

3.6. Der BF ist im Hinblick auf eine Rücküberstellung nach Malta nicht ausreisewillig.

3.7. Gegen den BF besteht ein durchsetzbarer Auftrag zur Außerlandesbringung.

Familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.3. Der BF verfügt über keine sozialen Kontakte im Inland.

4.4. Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.

4.5. Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. – 1.2.), ergeben sich aus den unstrittigen Angaben der vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. Nach Einblick in die Anhaltedatei, in welcher derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Arztbesuche vermerkt werden, konnte festgestellt werden, dass diesbezüglich auch von Haftfähigkeit des BF im Zeitraum seiner Anhaltung (Feststellung zu 2.3.) ausgegangen werden konnte.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erhärteten sich die Hinweise dafür, dass das am Schubhaftmandatsbescheid angeführte Datum "11.09.2017" (Seite 15) nicht der Wahrheit entspricht. Auf Anfrage des Gerichtes bestätigte die Behörde, dass der Bescheid falsch datiert worden ist und richtigerweise vom 10.11.2017 stammt.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Der negative Dublinbescheid vom 18.07.2017, der auch die Anordnung zur Außerlandesbringung enthält wurde nach dem vorliegenden Auszug aus dem IZR in erster Instanz am 05.08.2017 rechtskräftig. Die Anordnung der Außerlandesbringung ist daher auch durchführbar und die Abschiebung des BF nach Malta zulässig (2.1.). Nach den Angaben im behördlichen Akt hat Malta auf die Anfrage Österreichs auf Rückübernahme des BF innerhalb der vorgesehenen Frist nicht reagiert und ist daher nach den bestehenden Regelungen zur Rückübernahme des BF verpflichtet ("Verschweigung").

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem ZMR ergibt sich, dass der BF am 22.05.2017 an seiner Asylunterkunft abgemeldet wurde und sich selbst erst am 03.08.2017 an einer Adresse in Wien wieder angemeldet hat. In der Zwischenzeit war der BF daher für die Behörde nicht greifbar, da er melderechtlich nicht existent gewesen ist. Daraus ergibt sich einhergehend, dass der BF zum Zeitpunkt der Beendigung seines Asylverfahrens für die Behörde nicht greifbar war (3.1.). Die Feststellung zu 3.2. ergibt aus den Angaben im Akt. Aufgrund des Berichtes der LPD Wien vom 10.10.2017 ergibt sich, dass der BF an diesem Tage mehrmals an der im Zentralen Melderegister angeführten Hauptwohnsitzadresse des BF durch Polizeibeamte gesucht worden ist. Aufgrund der Befragung eines dort aufhältigen Bewohners der Wohnung ergibt sich klar, dass der BF lediglich dort gemeldet war, nicht jedoch seinen Wohnsitz tatsächlich dort hatte. Dies stellt sich nach Ansicht des Gerichtes deshalb klar dar, da der im Zuge dieser Amtshandlung näher befragte Bewohner der Wohnung konkret angab, den BF nicht zu kennen und noch nie gesehen zu haben. Er gab darüber hinaus an, dass außer ihm noch zwei andere Inder in der Wohnung wohnhaft seien, jedoch der Gesuchte (BF) nicht in der Wohnung wohnen würde. Es ist daher entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des BF nicht notwendig, weitere zeitverzögernde Erhebungsmaßnahmen seitens der Behörden durchzuführen, da die vorgenommenen Erhebungen ein eindeutiges Ergebnis zutage brachten. Die Auskunft eines Landsmannes des BF, den BF nicht zu kennen, ist nach Rechtsansicht des Gerichtes jedenfalls ausreichend, im Zusammenhang mit der persönlichen Nachschau durch Beamte in weiterer Folge davon ausgehen zu dürfen, dass es sich beim registrierten Wohnsitz lediglich um eine Scheinmeldung gehandelt hat. Verstärkend kommt hinzu, dass der BF in weiterer Folge am 09.11.2017, trotz weiterer aufrechter Meldung in Wien, im Burgenland (also nicht in einer anzunehmenden Nähe zur registrierten Wohnsitz) betreten werden konnte, was jedenfalls Ortsabwesenheit wenn auch nicht bewiesen, jedoch indiziert hat. Es stellt sich daher für das Gericht klar dar, dass sich der BF nicht an der im Zentralen Melderegister von ihm angegeben Adresse für die Behörde greifbar gehalten hat.

Aufgrund des festgestellten wiederholten Untertauchens des BF im Zusammensicht mit der Tatsache, dass der BF den Ausgang seines Asylverfahrens im Verborgenen abwartete und bisher keine Anstalten für die Durchführung einer freiwilligen Rückkehr nach Malta zeigte, ergibt sich, dass dieser daher auch nicht als vertrauenswürdig anzusehen ist (3.5.). Damit einhergehend zeigt sich, dass der BF, der durchaus die Möglichkeit hatte, sich für eine freiwillige Rückkehr nach Malta anzumelden, ganz offenbar einer Rücküberstellung nach Malta nicht positiv gegenüber stand. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass der BF tatsächlich ausreisewillig (in Richtung Malta) sein könnte. Diesbezüglich enthält auch die Beschwerde kein Vorbringen.

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Die Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 09.05.2017. Er gab an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben und gesund zu sein. Er verfüge lediglich über eine geringe Geldsumme. Aus dem im Akt liegenden Auszug aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF in weiterer Folge über keine Geldmittel mehr verfügte. Im Rahmen des behördlichen/gerichtlichen Verfahrens kamen keine Anhaltspunkte dafür heraus, dass der BF in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. über nennenswerte soziale Kontakte im Inland verfügt hätte. Diesbezüglich enthielt die Beschwerdeschrift keine anderslautenden Ausführungen. Es war daher hinsichtlich der Feststellung zu 4.2. und 4.3. vom Fehlen legaler Erwerbstätigkeit und sozialer Kontakte im Inland auszugehen. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.5. stellt es sich für das Gericht klar dar, dass der BF sich zwar nach seiner zweieinhalbmonatigen Phase des Untertauchens selbst am 03.08.2017 an einer Adresse in Wien hauptmeldete, doch aufgrund der behördlichen Erhebungen an diese im ZMR eingetragenen Hauptwohnsitzadresse tatsächlich keinen Wohnsitz begründet hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer etwaigen Haftentlassung auch tatsächlich an seine Meldeadresse zurückkehren kann, zumal er dort nach den Angaben im Akt zuvor niemals tatsächlich einen Wohnsitz begründet hat. Hinweise dafür, dass der BF an einer anderen Adresse einen Wohnsitz begründen könnte und sich auch dort für die Behörde bereit halten würde, sind im Rahmen des Verfahrens nicht hervorgekommen.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Der Antrag auf Einvernahme eines nicht näher bezeichneten Zeugen wurde mit Verbesserung vom 17.11.2017 seitens der Rechtsvertretung des BF zurückgezogen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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