Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §29 Abs3Spruch
W131 2134195-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.01.1995, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 01.01.1995, StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. römisch 40
A)
I. den Beschluss gefasst: In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.römisch eins. den Beschluss gefasst: In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
II. zu Recht erkannt: Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch eins. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Herr XXXX (= Beschwerdeführer bzw Bf) stellte nach einem bereits rechtskräftig durch das BVwG abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz am 23.08.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer bzw Bf) stellte nach einem bereits rechtskräftig durch das BVwG abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz am 23.08.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Folgeantrag wurde mit dem angefochtenem Bescheid wegen entschiedener Sache insgesamt zurückgewiesen; und traf die belangte Behörde die in § 10 Abs 1 AsylG diesbezüglich zusätzlich vorgesehenen Aussprüche, erklärte die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 52 Abs 9 FPG für zulässig bzw sprach weiters aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Dieser Folgeantrag wurde mit dem angefochtenem Bescheid wegen entschiedener Sache insgesamt zurückgewiesen; und traf die belangte Behörde die in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diesbezüglich zusätzlich vorgesehenen Aussprüche, erklärte die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig bzw sprach weiters aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid unstrittig rechtzeitig anwaltlich vertreten Bescheidbeschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den obigen Verfahrensgang hinaus ist zusätzlich ausdrücklich festzustellen:
1.1. Der Bf wird ausweislich einer von der Behörde vorgelegten Vollmachturkunde vom 07.02.2017 von dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Rechtsanwalt vertreten, wobei diese Vollmacht des Rechtsanwalts auch eine Zustellvollmacht enthält. Der Bf legte dieses Vollmachtsverhältnis bereits gelegentlich der Stellung seines Folgeantrags offen.
1.2. Gegenüber dem Bf persönlich konnten im Folgeantragsverfahren - nach der Antragstellung - bislang behördlich keine persönlichen Zustellungen vorgenommen werden, jedoch sehr wohl an den vertretenden Rechtsanwalt.
1.3. Die Behörde verfasste im Folgeantragsverfahren keine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG und führte dementsprechend auch nicht das in § 29 Abs 4 AsylG vertypte Ermittlungsverfahren durch. Insb unterließ es die Behörde auch, dem ihr bekannten Rechtsanwalt als Zustellbevollmächtigtem gemäß § 9 Abs 3 ZustellG rechtsgültig eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG zuzustellen.1.3. Die Behörde verfasste im Folgeantragsverfahren keine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG und führte dementsprechend auch nicht das in Paragraph 29, Absatz 4, AsylG vertypte Ermittlungsverfahren durch. Insb unterließ es die Behörde auch, dem ihr bekannten Rechtsanwalt als Zustellbevollmächtigtem gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG rechtsgültig eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zuzustellen.
1.4. Der angefochtene Bescheid, mit dem im Spruchpunkt I. der Folgeantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde und in dessen Spruchpunkten II. und III. weitere Aussprüche zu Lasten des Bf und dabei insb eine Rückkehrentscheidung bzw eine Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan getroffen wurden, wurde behördlich an den ausgewiesenen Rechtsanwalt zugestellt.1.4. Der angefochtene Bescheid, mit dem im Spruchpunkt römisch eins. der Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde und in dessen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. weitere Aussprüche zu Lasten des Bf und dabei insb eine Rückkehrentscheidung bzw eine Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan getroffen wurden, wurde behördlich an den ausgewiesenen Rechtsanwalt zugestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid wurde unstrittig rechtzeitig Beschwerde erhoben.
1.6. Weder ist von der Behörde behauptet worden noch ist sonst vorgebracht bzw bekannt, dass der Bf nicht mehr im Bundesgebiet wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG gegenständlich mangels gesetzlicher Senatsentscheidungsanordnung durch den Einzelrichter und wendet dabei abseits von sondergesetzlichen Verfahrensvorschriften das VwGVG, das AVG und das ZustellG an.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG gegenständlich mangels gesetzlicher Senatsentscheidungsanordnung durch den Einzelrichter und wendet dabei abseits von sondergesetzlichen Verfahrensvorschriften das VwGVG, das AVG und das ZustellG an.
IdZ ist festzuhalten, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber ausweislich des Art 11 Abs 2 B-VG und synchron auch in Art 136 Abs 2 B-VG evident anstrebt, dass das Verfahren der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte jeweils immer möglichst nach den identen Verfahrensvorschriften gestaltet sein soll und dass nur ausnahmsweise va im Falle der Erforderlichkeit Sonderverfahrensvorschriften (insb abweichend vom AVG bzw VwGVG) zulässig sein sollen. Dementsprechend sind nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen Sonderverfahrensvorschriften im AsylG und im BFA - VG, soweit diese vom AVG, VwGVG und ZustellG abweichen, einschränkend auszulegen, da der Verfassungsgesetzgeber insoweit den Grundsatz des möglichst einheitlichen Verfahrensrechts aufgestellt hat. Obiter wird insoweit als Beispiel für den genannten Grundsatz und dessen Verletzung die jüngst erfolgte Gesetzeskassation des VfGH vom 26.09.2017 zu G 134/2017-12, G 207/2017-8 iZm den ursprünglich normierten verkürzten Bescheidbeschwerdefristen in § 16 BFA - VG erwähnt.IdZ ist festzuhalten, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber ausweislich des Artikel 11, Absatz 2, B-VG und synchron auch in Artikel 136, Absatz 2, B-VG evident anstrebt, dass das Verfahren der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte jeweils immer möglichst nach den identen Verfahrensvorschriften gestaltet sein soll und dass nur ausnahmsweise va im Falle der Erforderlichkeit Sonderverfahrensvorschriften (insb abweichend vom AVG bzw VwGVG) zulässig sein sollen. Dementsprechend sind nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen Sonderverfahrensvorschriften im AsylG und im BFA - VG, soweit diese vom AVG, VwGVG und ZustellG abweichen, einschränkend auszulegen, da der Verfassungsgesetzgeber insoweit den Grundsatz des möglichst einheitlichen Verfahrensrechts aufgestellt hat. Obiter wird insoweit als Beispiel für den genannten Grundsatz und dessen Verletzung die jüngst erfolgte Gesetzeskassation des VfGH vom 26.09.2017 zu G 134/2017-12, G 207/2017-8 iZm den ursprünglich normierten verkürzten Bescheidbeschwerdefristen in Paragraph 16, BFA - VG erwähnt.
Klargestellt wird weiters, dass die zurückverweisende Kassation des Spruchpunkt I. des Bescheids gemäß § 28 Abs 1 und Abs 3 VwGVG in Beschlussform erfolgte, während die ersatzlose Kassation des Restbescheids nach § 28 Abs 1 VwGVG in Erkenntnisform zu erfolgen hatte.Klargestellt wird weiters, dass die zurückverweisende Kassation des Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG in Beschlussform erfolgte, während die ersatzlose Kassation des Restbescheids nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Erkenntnisform zu erfolgen hatte.
Zu A)
3.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung des Spruchpunkts I., mit dem wegen entschiedener Sache zurückverwiesen wurde:3.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung des Spruchpunkts römisch eins., mit dem wegen entschiedener Sache zurückverwiesen wurde:
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Aufhebung und Zurückverweisung des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheids aus der Aktenlage ergeben hat, womit eine Einvernahme des Bf nicht notwendig war und damit der § 24 Abs 2 AsylG nicht einschlägig war, siehe dazu Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht § 24 AsylG K14. und K15. (Die Restkassation des Bescheids ist schlichte Rechtsfolge der zurückverweisenden Primärkassation des Spruchpunkts I. des Bescheids.)3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Aufhebung und Zurückverweisung des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Bescheids aus der Aktenlage ergeben hat, womit eine Einvernahme des Bf nicht notwendig war und damit der Paragraph 24, Absatz 2, AsylG nicht einschlägig war, siehe dazu Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 24, AsylG K14. und K15. (Die Restkassation des Bescheids ist schlichte Rechtsfolge der zurückverweisenden Primärkassation des Spruchpunkts römisch eins. des Bescheids.)
Gleichfalls vorangestellt wird, dass § 21 BFA – VG (hier anwendbar und zitiert idF BGBl I 2015/70, nach seinem Wortlaut generell nicht und insb auch nicht in seinem Abs 3 die Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG ausdrücklich ausgeschlossen hat, so dass nach hier vertretener Ansicht verfassungskonform gemäß Art 136 Abs 2 B-VG davon ausgegangen wird, dass die Vorschrift des § 21 Abs 3 BFA – VG den § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG nicht verdrängt, zumal derart nicht näher zu hinterfragen ist, ob der § 21 Abs 3 BFA – VG erforderlich gemäß Art 136 Abs 2 B-VG ist.Gleichfalls vorangestellt wird, dass Paragraph 21, BFA – VG (hier anwendbar und zitiert in der Fassung BGBl römisch eins 2015/70, nach seinem Wortlaut generell nicht und insb auch nicht in seinem Absatz 3, die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG ausdrücklich ausgeschlossen hat, so dass nach hier vertretener Ansicht verfassungskonform gemäß Artikel 136, Absatz 2, B-VG davon ausgegangen wird, dass die Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 3, BFA – VG den Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG nicht verdrängt, zumal derart nicht näher zu hinterfragen ist, ob der Paragraph 21, Absatz 3, BFA – VG erforderlich gemäß Artikel 136, Absatz 2, B-VG ist.
§ 28 Abs 3 VwGVG hat es jedenfalls dem Materiengesetzgeber nicht freigestellt, jederzeit Abweichendes zu regeln, wie in Art 136 Abs 2 B-VG als legistische Gestaltungsmöglichkeit vorgesehen. Anders als zB in § 18 Abs 7 BFA - VG iZm dem Institut der aufschiebenden Wirkung hat es der Gesetzgeber des BFA - VG gerade nicht unternommen, im Bereich des § 21 Abs 3 BFA - VG eine vergleichbare "Unanwendbarkeitsvorschrift" für den § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zu normieren.Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat es jedenfalls dem Materiengesetzgeber nicht freigestellt, jederzeit Abweichendes zu regeln, wie in Artikel 136, Absatz 2, B-VG als legistische Gestaltungsmöglichkeit vorgesehen. Anders als zB in Paragraph 18, Absatz 7, BFA - VG iZm dem Institut der aufschiebenden Wirkung hat es der Gesetzgeber des BFA - VG gerade nicht unternommen, im Bereich des Paragraph 21, Absatz 3, BFA - VG eine vergleichbare "Unanwendbarkeitsvorschrift" für den Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zu normieren.
(Wenn – obiter - der Materiengesetzgeber in § 21 Abs 3 Satz 2 BFA – VG die Variante der Verhandlungswiederholungsnotwendigkeit im Zulassungsverfahren als Anwendungsvoraussetzung für in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolgen normiert, stellt sich idZ die Frage, inwieweit das BFA zwecks ansatzweise gehöriger Ermittlung im Zulassungsverfahren ohnehin selbst immer eine mündliche Verhandlung durchführen muss.)(Wenn – obiter - der Materiengesetzgeber in Paragraph 21, Absatz 3, Satz 2 BFA – VG die Variante der Verhandlungswiederholungsnotwendigkeit im Zulassungsverfahren als Anwendungsvoraussetzung für in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolgen normiert, stellt sich idZ die Frage, inwieweit das BFA zwecks ansatzweise gehöriger Ermittlung im Zulassungsverfahren ohnehin selbst immer eine mündliche Verhandlung durchführen muss.)
3.2.2. Im Allgemeinen judiziert der VwGH zum Verfahrensrecht va zum Zurückweisungsgrund der Rechtsmittelverspätung, wie zB zu Zl 95/19/1302 ersichtlich:
... Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, daß die Behörde das Risiko der Aufhebung ihres Bescheides trägt, wenn sie die vermeintliche Verspätung eines Rechtsmittels dem Rechtsmittelwerber nicht vorhält und dieser in der Folge einen Sachverhalt vorbringt, welcher geeignet ist darzutun, daß die belangte Behörde bei Gewährung von Parteiengehör zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. ...
Aus der Rsp des VwGH zum Verspätungsvorhalt ist daher als allgemeiner Verfahrensgrundsatz abzuleiten, dass Sachverhalte, die einen Zurückweisungsgrund darstellen könnten, der durch den angedachten Zurückweisungsgrund potentiell nachteilig betroffenen Partei zur Wahrung des Parteiengehörs zwecks Äußerungsmöglichkeit vorzuhalten sind.
3.2.3. Der Gesetzgeber hat nunmehr ein derartiges Vorhalteverfahren zu einem angedachten Zurückweisungsgrund in § 29 Abs 3 Z 4 und Abs 4 sowie Abs 5 AsylG (idF BGBl I 2015/70) zum Zeitpunkt dieser Entscheidung verfahrensrechtlich sogar sondergesetzlich wie folgt gestaltet, soweit hier interessierend:3.2.3. Der Gesetzgeber hat nunmehr ein derartiges Vorhalteverfahren zu einem angedachten Zurückweisungsgrund in Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, sowie Absatz 5, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/70) zum Zeitpunkt dieser Entscheidung verfahrensrechtlich sogar sondergesetzlich wie folgt gestaltet, soweit hier interessierend:
[...]
Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren
§ 29. (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.Paragraph 29, (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1. [...];
4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ([ ] und § 68 Abs. 1 AVG);4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ([ ] und Paragraph 68, Absatz eins, AVG);
[...].
Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 49, 50, BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 15, BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalte