TE OGH 2010/4/22 8ObA30/10k

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Josef Wild als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.657,93 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2010, GZ 9 Ra 111/09y-15, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage, ob eine Erklärung eines Dienstgebers oder Dienstnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0028612 [T9 und T10]). Im Allgemeinen kommt ihr daher keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass nach ihrem Prozessstandpunkt beide Parteien davon ausgegangen sind, dass das Dienstverhältnis des Klägers mit 15. 5. 2008 geendet hat. Der Kläger hat dazu vorgebracht, sein Dienstverhältnis sei von der Beklagten zeitwidrig „zum“ 15. 5. 2008 aufgelöst worden. Schon dieses Vorbringen spricht gegen eine Auflösungserklärung erst am 15. 5. 2008. Zudem weist der Kläger in der außerordentlichen Revision selbst auf die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts hin, dass die Abmeldung bei der Sozialversicherung für sich keine Kündigungserklärung darstellt (vgl RIS-Justiz RS0109385). Von einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Abmeldung des Klägers bei der Krankenkasse „und deren Hinnahme durch den Kläger“ kann somit nicht ausgegangen werden. Auch für eine Selbstkündigung des Klägers bietet der vom Erstgericht ermittelte Sachverhalt keine Grundlage.

Nach den Feststellungen hat der Geschäftsführer der Beklagten unmittelbar im Anschluss an das Gespräch mit dem Kläger am 15. 4. 2008 über ein mögliches besseres Arbeitsangebot im Schreiben Beilage ./1 festgehalten, dass der Kläger gekündigt und die Beklagte diese Selbstkündigung zur Kenntnis genommen habe und dass der letzte Arbeitstag der 15. 5. 2008 sei. Nach den weiteren Feststellungen wurde der Kläger sofort vom Dienst freigestellt; zudem musste er die Schlüssel abgeben und das Büro verlassen. Davon ausgehend erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, aus dem Beharren der Beklagten auf einer Kündigung des Klägers trotz seiner Erklärung, sich diese Frage noch überlegen zu müssen, sei für ihn die (schlüssige) Auflösungserklärung der Beklagten erkennbar gewesen, als vertretbar (vgl dazu RIS-Justiz RS0028622; RS0031654; RS0028633).

Das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis, dass die Beklagte frühestens zum 15. 7. 2008 hätte kündigen können, ist demnach nicht korrekturbedürftig. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht,

Textnummer

E93979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00030.10K.0422.000

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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