Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Die Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Kündigung, Erklärung, Willenserklärung, vorzeitiger Austritt, Dienstverhältnis, Beendigung, Auslegung, InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028612Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024