Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Als privatrechtliche Willenserklärung ist die Kündigung an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann deshalb schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls aber auch durch schlüssige Handlungen im Sinne des § 863 ABGB ausgesprochen werden.Als privatrechtliche Willenserklärung ist die Kündigung an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann deshalb schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls aber auch durch schlüssige Handlungen im Sinne des Paragraph 863, ABGB ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Rechtsnatur, Erklärung, konkludent, Autoschlüssel, KFZ, Papiere, Unterlagen, Zulassungsschein, SchlüsselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0031654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024