TE OGH 2010/11/4 8Ob79/10s

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Veröffentlicht am 04.11.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** W*****, vertreten durch Mag. Michael Köllner, Rechtsanwalt in Deutschland (Einvernehmensanwalt Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg), gegen die beklagte Partei N***** W*****, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen 33.970,63 EUR und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. April 2010, GZ 4 R 45/10k-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beurteilung einer Verschuldensteilung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist daher vom Obersten Gerichtshof - außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung - nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0021095 [T20]). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber aber nicht auf. Die Auffassung der zweiten Instanz, dass das Verschulden des Klägers, der den sich von hinten nähernden, schnelleren Beklagten nicht bei erster möglicher Sicht wahrgenommen hat, gegenüber dem festgestellten riskanten Verhalten des Beklagten in den Hintergrund tritt, ist keineswegs unvertretbar.

2. Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgemittelten Schmerzengeldes ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls; eine eklatante Fehlbeurteilung, die aus dem Rahmen der ständigen Rechtsprechung fallen würde (RIS-Justiz RS0031075; RS0042887; RS0021095 [T1]), zeigt die Revision nicht auf.

Bei der gebotenen Globalbemessung des Schmerzengeldes (RIS-Justiz RS0031415) sind nicht nur, wie der Revisionswerber offenkundig meint, die Art und Schwere der Körperverletzung, die nach Tagen ermittelte Art und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, sondern auch die damit verbundenen Unlustgefühle und seelischen Schmerzen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0031474, RS0031363 [T2]).

3. Die Anfechtung einer Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist ausgeschlossen (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS-Justiz RS0104146, RS0044233; RS0007695; RS0111498).

4. Der Kläger hat die Kosten seiner vom Obersten Gerichtshof nicht freigestellten, daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (§ 508a Abs 2 ZPO).

Textnummer

E95528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00079.10S.1104.000

Im RIS seit

24.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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