TE OGH 2011/6/30 11Os51/11a

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Majrbek K***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. November 2010, GZ 054 Hv 91/10m-33, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Fürnkranz, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. AlbrechtDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Majrbek K***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. November 2010, GZ 054 Hv 91/10m-33, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Fürnkranz, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Albrecht

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II (ersatzlos) und demgemäß im Strafausspruch sowie der gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste Beschluss aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch zwei (ersatzlos) und demgemäß im Strafausspruch sowie der gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefasste Beschluss aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Majrbek K***** wird für das durch die zu I und II geschilderten Tathandlungen begangene Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Majrbek K***** wird für das durch die zu römisch eins und römisch zwei geschilderten Tathandlungen begangene Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.

              Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;

II. denrömisch zwei. den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die über Majrbek K***** mit Urteilen des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. April 2006, AZ 15 Hv 58/06z und vom 10. November 2008, AZ 15 Hv 215/07i, sowie des Bezirksgerichts Josefstadt vom 19. Mai 2009, AZ 15 U 11/08h, gewährten bedingten Strafnachsichten werden widerrufen.

Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Majrbek K***** (zu I und II) zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall, (zu II überdies) 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Majrbek K***** (zu römisch eins und römisch zwei) zweier Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall, (zu römisch zwei überdies) 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er am 3. Juli 2010 in Wien dem Bura S***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Springmessers,Danach hat er am 3. Juli 2010 in Wien dem Bura S***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Springmessers,

(I) abgenötigt, indem er den Bura S***** aufforderte, ihm „Gras“ (Marihuana) zu geben und diesem, als er sich weigerte, eine Schnittwunde im Bereich der linken Augenbraue zufügte,(römisch eins) abgenötigt, indem er den Bura S***** aufforderte, ihm „Gras“ (Marihuana) zu geben und diesem, als er sich weigerte, eine Schnittwunde im Bereich der linken Augenbraue zufügte,

(II) abzunötigen versucht, indem er Bura S***** nach der zu I beschriebenen Tat aufforderte, ihm mehr zu geben, diesem eine etwa 15 Zentimeter lange Schnittwunde am linken Oberarm zufügte und einen Stich in die rechte Faust versetzte.(römisch zwei) abzunötigen versucht, indem er Bura S***** nach der zu römisch eins beschriebenen Tat aufforderte, ihm mehr zu geben, diesem eine etwa 15 Zentimeter lange Schnittwunde am linken Oberarm zufügte und einen Stich in die rechte Faust versetzte.

Dagegen richtet sich die auf Z 1, 3 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der aus dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund teilweise Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer eins, 3 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der aus dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund teilweise Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Da in der (nach Vertagung am 7. Oktober 2010 - ON 21 S 17) „fortgesetzten“ (ON 29 S 4) Hauptverhandlung am 11. November 2010 hervorkam, dass diese in anderer als der ursprünglichen Schöffenbesetzung durchgeführt worden war, vertagte die Vorsitzende die Hauptverhandlung zwecks Sanierung dieses Besetzungsmangels neuerlich auf 25. November 2010 (ON 29 S 10). In dieser zur Urteilsfällung führenden Verhandlung, an der (entsprechend dem übereinstimmenden Begehren der Verfahrensparteien) wieder dieselben Schöffen teilnahmen wie am 7. Oktober 2010, wurde ausschließlich an diese Verfahrensergebnisse angeknüpft (ON 32 S 4) und das Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. November 2010 nicht verlesen (ON 32 S 23).

Mit der Behauptung, dass die Hauptverhandlung aufgrund des zwischenzeitigen Richterwechsels in der Hauptverhandlung am 11. November 2010 gemäß § 276a zweiter Satz StPO zwingend neu durchgeführt hätte werden müssen, zeigt die Rüge (Z 1) keinen Besetzungsmangel auf. Denn angesichts der ausschließlichen Anknüpfung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung am 7. Oktober 2010 haben alle Richter der ganzen - dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden - Verhandlung beigewohnt.Mit der Behauptung, dass die Hauptverhandlung aufgrund des zwischenzeitigen Richterwechsels in der Hauptverhandlung am 11. November 2010 gemäß Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO zwingend neu durchgeführt hätte werden müssen, zeigt die Rüge (Ziffer eins,) keinen Besetzungsmangel auf. Denn angesichts der ausschließlichen Anknüpfung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung am 7. Oktober 2010 haben alle Richter der ganzen - dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden - Verhandlung beigewohnt.

In der Verfahrensrüge (Z 3) meldet der Beschwerdeführer bloß unsubstantiierte Zweifel („nicht ersichtlich, ob im Jahr 2010 beeidet“) an der - laut dem ungerügt gebliebenen Verhandlungsprotokoll bereits erfolgten und ohnedies nur für ein Kalenderjahr (fallbezogen daher: 2010) geltenden (§ 240a Abs 3 StPO) - Beeidigung der Schöffen (ON 21 S 3) an, ohne dabei einen Verstoß gegen § 240a Abs 1 StPO zu behaupten (vgl 13 Os 77/82; 14 Os 132/02). Bleibt anzumerken, dass der weiters vermisste Hinweis auf die erfolgte Beurkundung in einem besonderen Buch (§ 240a Abs 3 StPO) nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (vgl RIS-Justiz RS0098251; Fabrizy, StPO10 § 240a Rz 2).In der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) meldet der Beschwerdeführer bloß unsubstantiierte Zweifel („nicht ersichtlich, ob im Jahr 2010 beeidet“) an der - laut dem ungerügt gebliebenen Verhandlungsprotokoll bereits erfolgten und ohnedies nur für ein Kalenderjahr (fallbezogen daher: 2010) geltenden (Paragraph 240 a, Absatz 3, StPO) - Beeidigung der Schöffen (ON 21 S 3) an, ohne dabei einen Verstoß gegen Paragraph 240 a, Absatz eins, StPO zu behaupten vergleiche 13 Os 77/82; 14 Os 132/02). Bleibt anzumerken, dass der weiters vermisste Hinweis auf die erfolgte Beurkundung in einem besonderen Buch (Paragraph 240 a, Absatz 3, StPO) nicht unter Nichtigkeitssanktion steht vergleiche RIS-Justiz RS0098251; Fabrizy, StPO10 Paragraph 240 a, Rz 2).

Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Hingegen wendet die Subsumtionsrüge (Z 10) zutreffend ein, dass die Annahme zweier Verbrechen, nämlich eines versuchten neben einem vollendeten schweren Raub, rechtsirrig erfolgte. Nach den maßgeblichen Urteilskonstatierungen erfolgte die zu II abgeurteilte Tat „sogleich“ (US 5) nach dem Raubgeschehen laut Schuldspruch I, wobei der Angeklagte in beiden Handlungsabschnitten mit entsprechendem Nötigungs- und Bereicherungsvorsatz handelte (US 6). Die solcherart unter wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld) gesetzten rechtswidrigen Angriffe sind somit als tatbestandliche Handlungseinheit mit der Konsequenz nur einmaliger (hier: bereits vollendeter) Tatbestandsverwirklichung zusammenzufassen (RIS-Justiz RS0120233; RS0122006; zuletzt auch 12 Os 9/11g). Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist nämlich materiell wie prozessual eine Tat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521).Hingegen wendet die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zutreffend ein, dass die Annahme zweier Verbrechen, nämlich eines versuchten neben einem vollendeten schweren Raub, rechtsirrig erfolgte. Nach den maßgeblichen Urteilskonstatierungen erfolgte die zu römisch zwei abgeurteilte Tat „sogleich“ (US 5) nach dem Raubgeschehen laut Schuldspruch römisch eins, wobei der Angeklagte in beiden Handlungsabschnitten mit entsprechendem Nötigungs- und Bereicherungsvorsatz handelte (US 6). Die solcherart unter wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld) gesetzten rechtswidrigen Angriffe sind somit als tatbestandliche Handlungseinheit mit der Konsequenz nur einmaliger (hier: bereits vollendeter) Tatbestandsverwirklichung zusammenzufassen (RIS-Justiz RS0120233; RS0122006; zuletzt auch 12 Os 9/11g). Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist nämlich materiell wie prozessual eine Tat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521).

Zwar kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als Konsequenz daraus ein Freispruch von dem zu II erhobenen Vorwurf nicht in Betracht (vgl 11 Os 130/08i; 11 Os 160/08a, JBl 2009, 666), doch war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Schuldspruch II nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO - vgl hiezu Lendl, WK-StPO § 260 Rz 27) ersatzlos zu beseitigen, was auch die Kassation des Strafausspruchs (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) sowie des gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschlusses zur Folge haben musste.Zwar kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als Konsequenz daraus ein Freispruch von dem zu römisch zwei erhobenen Vorwurf nicht in Betracht vergleiche 11 Os 130/08i; 11 Os 160/08a, JBl 2009, 666), doch war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Schuldspruch römisch zwei nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO - vergleiche hiezu Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 27) ersatzlos zu beseitigen, was auch die Kassation des Strafausspruchs (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) sowie des gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschlusses zur Folge haben musste.

Diese Art der Erledigung ist eine Konsequenz aus den Erkenntnissen der verstärkten Senate 13 Os 1/07g, SSt 2007/27, und 12 Os 119/06a, SSt 2007/35, zur Rechtsfigur der tatbestandlichen Handlungseinheit und der prozessualen Einordnung des Versuchs. Sind die nach Maßgabe des Tatbestands zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefassten gleichartigen Handlungen teils vollendet und teils versucht, ist dies im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht zum Ausdruck zu bringen, weil dieser ausschließlich die verletzte materielle Strafnorm zum Inhalt hat.Diese Art der Erledigung ist eine Konsequenz aus den Erkenntnissen der verstärkten Senate 13 Os 1/07g, SSt 2007/27, und 12 Os 119/06a, SSt 2007/35, zur Rechtsfigur der tatbestandlichen Handlungseinheit und der prozessualen Einordnung des Versuchs. Sind die nach Maßgabe des Tatbestands zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefassten gleichartigen Handlungen teils vollendet und teils versucht, ist dies im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nicht zum Ausdruck zu bringen, weil dieser ausschließlich die verletzte materielle Strafnorm zum Inhalt hat.

Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafe waren drei einschlägige Vorverurteilungen und die Verletzungen des Opfers erschwerend, mildernd hingegen kein Umstand. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe war nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB (unter Berücksichtigung des § 295 Abs 2 erster Satz StPO) eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren auszumessen. Schon aufgrund des Überwiegens der Erschwerungsgründe war die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 41 Abs 1 und Abs 3 StGB) ausgeschlossen.Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafe waren drei einschlägige Vorverurteilungen und die Verletzungen des Opfers erschwerend, mildernd hingegen kein Umstand. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe war nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB (unter Berücksichtigung des Paragraph 295, Absatz 2, erster Satz StPO) eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren auszumessen. Schon aufgrund des Überwiegens der Erschwerungsgründe war die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 3, StGB) ausgeschlossen.

Majrbek K***** wurde überdies bereits mehrfach wegen auf gleicher schädlicher Neigung (§ 71 StGB) beruhender strafbarer Handlungen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt, und zwarMajrbek K***** wurde überdies bereits mehrfach wegen auf gleicher schädlicher Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhender strafbarer Handlungen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar

(1) mit am 3. April 2006 verkündetem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt, AZ 15 Hv 58/06z, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu zwei Monaten,(1) mit am 3. April 2006 verkündetem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt, AZ 15 Hv 58/06z, wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB zu zwei Monaten,

(2) mit am 10. November 2008 verkündetem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt, AZ 15 Hv 215/07i, wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu vier Monaten sowie(2) mit am 10. November 2008 verkündetem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt, AZ 15 Hv 215/07i, wegen der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu vier Monaten sowie

(3) mit am 19. Mai 2009 verkündetem Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt, AZ 15 U 11/08h, wegen der Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu drei Monaten.(3) mit am 19. Mai 2009 verkündetem Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt, AZ 15 U 11/08h, wegen der Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu drei Monaten.

Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Angeklagte auch durch die mehrfache Gewährung bedingter Strafnachsichten, deren Probezeiten zudem in Betreff der beiden erstgenannten Vorverurteilungen jeweils auf fünf Jahre verlängert worden waren, und trotz Anordnung der Bewährungshilfe durch das Bezirksgericht Josefstadt (ON 21 in AZ 15 U 11/08h des genannten Gerichts) nicht zu rechtstreuem Verhalten motiviert werden konnte, sondern sein kriminelles Verhalten auch noch intensivierte, war es spezialpräventiv geboten, zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe auch mit dem Widerruf der erwähnten bedingten Strafnachsichten vorzugehen, um vor allem der ausgeprägten Aggressionstendenz des Angeklagten entgegenzuwirken.

Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die Strafneubemessung und die Widerrufsentscheidung zu verweisen.

Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00051.11A.0630.000

Im RIS seit

17.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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