Norm
StPO §240aRechtssatz
Wegen Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. Die Unterlassung der Beurkundung (§ 240 a Abs 3 StPO) einer Beeidigung steht ebensowenig unter Nichtigkeitssanktion wie ein bloß mangelhafter Hinweis auf eine solche in einem früheren Verfahren.Wegen Verletzung der Vorschrift des Paragraph 240, a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. Die Unterlassung der Beurkundung (Paragraph 240, a Absatz 3, StPO) einer Beeidigung steht ebensowenig unter Nichtigkeitssanktion wie ein bloß mangelhafter Hinweis auf eine solche in einem früheren Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022