TE OGH 2011/5/24 14Os50/11a

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Veröffentlicht am 24.05.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Haymo W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 13. Jänner 2011, GZ 13 Hv 41/10g-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtene Urteil wurde Haymo W***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. Juli 2009 in E***** als Zeichnungsberechtigter des vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur Begutachtung gemäß § 57a KFG ermächtigten Unternehmens Franz S***** mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem Recht, dass Begutachtungsplaketten gemäß § 57a KFG nur nach vorangehender Überprüfung des Kraftfahrzeuges und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ausgestellt werden, zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Landes Niederösterreich als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er für den im Urteil näher bezeichneten PKW des Hans L***** ein Gutachten nach § 57a KFG ausstellte und eine Begutachtungsplakette ausfolgte, ohne dass dieses Fahrzeug die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt hätte.

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die „Auffassung des Erstgerichts, wonach die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zwingend aus der objektiven Vorgehensweise abzuleiten wären“, als Scheinbegründung kritisiert, genügt der Hinweis, dass der von den Tatrichtern gezogene Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich ohne Weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Indem die Rüge der Beweiswürdigung der Tatrichter bloß eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, erschöpft sie sich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Die gesetzmäßige Ausführung von materiellen Nichtigkeitsgründen hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltssubstrats einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Diese Kriterien missachtet die Rechtsrüge (Z 9 lit a). Indem sie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte „die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung auch bewusst gewollt habe“ vermisst, ignoriert sie nämlich bloß die Konstatierungen der Tatrichter zum - die Willenskomponente seines Vorsatzes inkludierenden (RIS-Justiz RS0088835) - Wissen des Angeklagten, dass er seine Befugnis, als Organ des Landes Niederösterreichs in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch die Erstellung des falschen Prüfberichts missbrauchte (US 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00050.11A.0524.000

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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