RS OGH 2025/8/13 1Ob1/09t; 9Ob48/09p; 1Ob8/10y; 9Ob34/10f; 3Ob90/11y; 4Ob104/11i; 3Ob182/11b; 1Ob258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
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Norm

ZPO §50 Abs1
ZPO §510 Abs1
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. ZPO § 510 heute
  2. ZPO § 510 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 510 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind (hier: langes Verfahren, sieben Prozessbeteiligte, wiederholte Klageeinschränkungen, Teilabweisung).Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind (hier: langes Verfahren, sieben Prozessbeteiligte, wiederholte Klageeinschränkungen, Teilabweisung).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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