TE OGH 2015/9/24 9ObA51/15p

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Veröffentlicht am 24.09.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Johann Schneller weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** T*****, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen 281.839,15 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29. Juli 2015, AZ 9 ObA 51/15p, wird dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der beklagten Partei richtig „B*****“ und es in Spruchpunkt 2. anstelle „Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei...“ richtig „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei...“ zu lauten hat.

Um die Berichtigung der den Parteien bereits zugestellten Entscheidungsausfertigungen wird das Erstgericht ersucht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch ein Versehen wurde die vom Erstgericht am 16. Juni 2010 (ON 12) beschlossene Änderung der Parteienbezeichnung der Beklagten im Kopf der Entscheidung nicht berücksichtigt und in der angeführten Stelle die Bezeichnung der Parteistellung vertauscht. Diese offenbaren Unrichtigkeiten waren gemäß §§ 430, 419 ZPO zu berichtigen.Durch ein Versehen wurde die vom Erstgericht am 16. Juni 2010 (ON 12) beschlossene Änderung der Parteienbezeichnung der Beklagten im Kopf der Entscheidung nicht berücksichtigt und in der angeführten Stelle die Bezeichnung der Parteistellung vertauscht. Diese offenbaren Unrichtigkeiten waren gemäß Paragraphen 430, 419, ZPO zu berichtigen.

Um Durchführung der Berichtigung ist das Erstgericht zu ersuchen (RIS-Justiz RS0041379 [T5]).

Textnummer

E112469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00051.15P.0924.000

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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