TE OGH 2017/11/15 1Ob116/17s

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen (restlichen) 63.531,46 EUR sA über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Mai 2017, GZ 4 R 57/17h-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. März 2017, GZ 6 Cg 72/16y-42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.römisch eins. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

II. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.römisch zwei. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, wovon jenes des Erstgerichts hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens von 1.515,51 EUR sA bereits in Rechtskraft erwachsen ist, werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen 30.365,95 EUR samt 4 % Zinsen p.a. aus 28.750 EUR seit 12. 3. 2015 und aus EUR 1.615,95 seit 9. 11. 2016 zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 33.165,51 EUR samt 4 % Zinsen p.a. aus 31.650 EUR seit 12. 3. 2015 und aus EUR 1.515,51 seit 9. 11. 2016 zu zahlen wird abgewiesen.“

III. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben.römisch drei. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 379,41 EUR (darin 63,24 EUR USt) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach der zu 1 Ob 32/16m ergangenen Entscheidung des Fachsenats über die Entschädigung für die in der Zeit vom 29. April 2010 bis 27. Oktober 2010 erlittene ungerechtfertigte Untersuchungshaft ist Gegenstand dieses Revisionsverfahrens (noch) der Anspruch des Klägers auf Verteidigerkosten und Haftentschädigung für den zum Zweck der Strafrechtspflege und durch seine strafgerichtliche Verurteilung in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 erlittenen Entzug der persönlichen Freiheit nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005).

Das dazu geführte Verfahren wurde im April 2010 aufgrund der von seiner ehemaligen Lebensgefährtin C* J* erstatteten Anzeige eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Graz ordnete am 29. April 2010 die Festnahme des Klägers wegen Fluchtgefahr (§ 170 Abs 1 Z 2 StPO), Verdunkelungsgefahr (§ 170 Abs 1 Z 3 StPO) sowie Tatbegehungs- bzw Ausführungsgefahr (§ 170 Abs 1 Z 4 StPO) an und gründete damals den Tatverdacht auf den Bericht der Polizeiinspektion und die Angaben des Opfers.Das dazu geführte Verfahren wurde im April 2010 aufgrund der von seiner ehemaligen Lebensgefährtin C* J* erstatteten Anzeige eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Graz ordnete am 29. April 2010 die Festnahme des Klägers wegen Fluchtgefahr (Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), Verdunkelungsgefahr (Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) sowie Tatbegehungs- bzw Ausführungsgefahr (Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) an und gründete damals den Tatverdacht auf den Bericht der Polizeiinspektion und die Angaben des Opfers.

Nach dem Anlassbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft wurde der Kläger (von seiner ehemaligen Lebensgefährtin C* J*) beschuldigt, er habe sie am 27. April 2010 gegen 15:00 Uhr in ihrer Wohnung in G* mittels Schlägen und Tritten gegen den Körper verletzt, sie dazu genötigt, sich lediglich in ihrer Wohnung aufzuhalten und diese ohne seine Erlaubnis nicht zu verlassen, er habe ihr die Wohnungsschlüssel weggenommen und mit körperlicher Kraftanwendung mit ihr gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr durchgeführt. C* J* habe sich am 28. April 2010 um 18:25 Uhr zur medizinischen Versorgung der schmerzenden Beine ins UKH G* begeben. Die Hämatome an den Beinen seien vom diensthabenden Bezirksinspektor „gesichtet“ worden. Der in keinem Punkt geständige Kläger gab an, das Opfer an diesem Tag nicht gesehen zu haben und den ganzen Tag bei einem Freund gewesen zu sein. C* J* habe ihm erzählt, ein Unbekannter habe sie zusammengeschlagen. Sie sei wütend auf den Kläger gewesen, da dieser sie beim Fortgehen mit einer anderen Frau erwischt habe. Der vom Kläger genannte Freund gab an, der Kläger und er hätten den 27. April 2010 bis cirka 18:00 Uhr zusammen verbracht.

Über den Kläger wurde am 1. Mai 2010
– nachdem C* J* ihre Vorwürfe aufrecht erhalten und er sich, wie schon zuvor, nicht geständig verantwortet hatte – die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Letzteres wurde mit den einschlägigen Vorverurteilungen (für Taten auch zum Nachteil der C* J*) sowie dem raschen Rückfall des Klägers nach der zuletzt erfolgten bedingten Entlassung vom 7. März 2010 begründet und der dringende Tatverdacht auf die aufrechterhaltene und nachvollziehbare Aussage des als glaubwürdig angesehenen Opfers gestützt. Nach dem Abschlussbericht vom 3. Juni 2010 hielt C* J* ihre Aussagen bei einer weiteren Einvernahme am 10. Mai 2010 nicht nur aufrecht, sondern ergänzte sie um zusätzliche Details, so um die Bekanntgabe einer Zeugin, der sie noch am Tag der Tat den Vorfall erzählt habe. Diese Zeugin bestätigte diese Behauptungen auch in ihrer späteren Einvernahme und gab an, C* J* habe ihr auch ihre blauen Flecken gezeigt.
Über den Kläger wurde am 1. Mai 2010, – nachdem C* J* ihre Vorwürfe aufrecht erhalten und er sich, wie schon zuvor, nicht geständig verantwortet hatte – die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Letzteres wurde mit den einschlägigen Vorverurteilungen (für Taten auch zum Nachteil der C* J*) sowie dem raschen Rückfall des Klägers nach der zuletzt erfolgten bedingten Entlassung vom 7. März 2010 begründet und der dringende Tatverdacht auf die aufrechterhaltene und nachvollziehbare Aussage des als glaubwürdig angesehenen Opfers gestützt. Nach dem Abschlussbericht vom 3. Juni 2010 hielt C* J* ihre Aussagen bei einer weiteren Einvernahme am 10. Mai 2010 nicht nur aufrecht, sondern ergänzte sie um zusätzliche Details, so um die Bekanntgabe einer Zeugin, der sie noch am Tag der Tat den Vorfall erzählt habe. Diese Zeugin bestätigte diese Behauptungen auch in ihrer späteren Einvernahme und gab an, C* J* habe ihr auch ihre blauen Flecken gezeigt.

Die Untersuchungshaft wurde mit Beschluss vom 17. Mai 2010 fortgesetzt. C* J* erschien am 5. Juni 2010 in alkoholisiertem Zustand beim Journalstaatsanwalt und gab an, sie sei nicht vergewaltigt worden. Diese Rückziehung des Vergewaltigungsvorwurfs widerrief sie aber wiederum in ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 14. Juni 2010, bei der sie erklärte, sie sei vom Vater des Klägers eingeschüchtert und aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen. Sie hielt damals wieder ihre ursprünglichen Angaben aufrecht. Im Rahmen der Haftverhandlung am (richtig:) 17. Juni 2010 gestand der Kläger dann zu, am Tag der vorgeworfenen Tat doch bei seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin gewesen zu sein, und bekannte sich des Vergehens der Körperverletzung für schuldig; er habe sie im Streit geschlagen und getreten, aber nicht bedroht und auch nicht vergewaltigt. Die Untersuchungshaft wurde daraufhin fortgesetzt. In einem Brief vom 21. September 2010 schrieb C* J* dem Kläger, dass sie aus Rache etwas „dazuerfunden“ habe; sie könne mit dieser Lüge nicht leben und wäre nun bereit, die Wahrheit zu sagen. Im Rahmen der aufgrund des Enthaftungsantrags des Klägers anberaumten Haftverhandlung am 7. Oktober 2010 widerrief sie (erneut) ihre bisherigen Aussagen zum Vorwurf der Vergewaltigung, blieb aber dabei, dass sie geschlagen und getreten worden sei. Ihre Freundin sagte aus, C* J* habe ihr zwar von einer Vergewaltigung erzählt, sie habe aber Zweifel gehabt, weil diese oft lüge. Die Untersuchungshaft wurde (wiederum) wegen Tatbegehungsgefahr fortgesetzt.

Über die Beschwerde des Angeklagten ordnete das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 seine sofortige Enthaftung an. Es führte aus, es sei wegen des Widerrufs der einzig unmittelbaren Zeugin zu den hafttragenden Vorwürfen der aktuell entscheidende Parameter für die Dringlichkeit des Tatverdachts nicht mehr aufrecht. Für das Vergehen der Körperverletzung sei das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr zwar grundsätzlich zu bejahen, die Untersuchungshaft aber wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 173 Abs 1 StPO nicht aufrecht zu erhalten.Über die Beschwerde des Angeklagten ordnete das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 seine sofortige Enthaftung an. Es führte aus, es sei wegen des Widerrufs der einzig unmittelbaren Zeugin zu den hafttragenden Vorwürfen der aktuell entscheidende Parameter für die Dringlichkeit des Tatverdachts nicht mehr aufrecht. Für das Vergehen der Körperverletzung sei das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr zwar grundsätzlich zu bejahen, die Untersuchungshaft aber wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß Paragraph 173, Absatz eins, StPO nicht aufrecht zu erhalten.

In der Hauptverhandlung am 10. November 2010 blieb C* J* bei ihrem Widerruf der Vergewaltigungsvorwürfe. Der Schöffensenat des Landesgerichts für Strafsachen Graz sprach mit Urteil vom 10. November 2010 den Kläger des Verbrechens der Vergewaltigung und der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Nötigung sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Tatgeschehen leitete der Senat aus den ursprünglichen, logisch nachvollziehbaren und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehenden Angaben des Tatopfers C* J* ab. Diese habe den Tathergang in insgesamt vier verschiedenen Einvernahmen vor Polizei und Gericht detailreich und im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildert. In ihren beiden weiteren Einvernahmen in der Haft- und in der Hauptverhandlung habe sie ganz offensichtlich den Angeklagten schützen wollen und sich in zahlreiche Widersprüche dieser beiden Aussagen zueinander verwickelt, die aber teilweise auch mit den leugnenden Angaben und Schilderungen des Angeklagten in auffallendem Widerspruch gestanden seien.

Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung, der Angeklagte seinerseits Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 5a StPO und für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs die Strafberufung. Gleichzeitig legte er Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 6 Hv 63/06y sowie 6 Hv 164/07b und den Widerruf der bedingten Entlassung zu 1 BE 57/10f jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz ein. Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Graz weiter.Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung, der Angeklagte seinerseits Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO und für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs die Strafberufung. Gleichzeitig legte er Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 6 Hv 63/06y sowie 6 Hv 164/07b und den Widerruf der bedingten Entlassung zu 1 BE 57/10f jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz ein. Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Graz weiter.

Am 12. Juni 2012 wurde der dazwischen unbekannten Aufenthalts gewesene Kläger neuerlich festgenommen und es wurde über ihn am 14. Juni 2012 die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr verhängt. Nachdem das Oberlandesgericht Graz in seiner Entscheidung vom 8. August 2012 der Berufung der Staatsanwaltschaft stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre angehoben hatte, wurde der Verurteilte noch am gleichen Tag in die Strafhaft übernommen. Der Beschwerde des Angeklagten wurde nicht Folge gegeben.

Am 10. September 2013 stellte der Kläger einen Wiederaufnahmeantrag, den er auf die Verurteilung der C* J* zu 8 Hv 75/13p des Landesgerichts für Strafsachen Graz gründete. Diese sei deswegen erfolgt, weil sie wissentlich wahrheitswidrig ausgesagt habe, ihr Vater habe schweren sexuellen Missbrauch an ihr begangen, und ihn damit wissentlich falsch verdächtigt habe. Das in jenem Verfahren eingeholte psychologische Gutachten habe bei ihr eine emotional-instabile Störung vom Borderline-Typus bei psychischer Verhaltensstörung durch Alkohol/schädlicher Gebrauch sowie Pseudologia phantastica im Sinne einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung/artifizielle Störung festgestellt. C* J* wurde daraufhin erneut von jenem psychiatrischen Sachverständigen einer Begutachtung unterzogen. Der Sachverständige bestätigte die vorgenannte Diagnose in seinem Gutachten vom 12. Juni 2014 als weiterhin vorliegend und kam zu dem Schluss, dass sich ein derartiges Zustandsbild nicht in kurzer Zeit entwickle. Daraufhin kam es zur Wiederaufnahme des Verfahrens, zur Nichtigerklärung der Verurteilung und in der Folge zur Enthaftung des Klägers am 7. März 2014.

In einem von der Staatsanwaltschaft beauftragten (weiteren) Gutachten kam eine andere Sachverständige (aus dem Fachgebiet der klinischen Psychologie) zum Ergebnis, dass sich bei C* J* persönlichkeitsbedingt derart erhebliche validitätsmindernde Faktoren in ihren verfahrensgegenständlichen Schilderungen zeigten und die Gesamtaussage der Zeugin zu den fraglichen Vorfällen aus aussagepsychologischer Sicht gerichtlich nicht verwertbar sei. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Nötigung sowie der versuchten Nötigung gemäß § 190 Z 2 StPO am 20. Juni 2014 ein, weil die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin als Zeugin so erschüttert war, dass damit eine Verurteilung des die Tat in Abrede stellenden Klägers wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung gänzlich unwahrscheinlich wurde. Sie brachte gleichzeitig einen Strafantrag wegen des Vergehens der Körperverletzung beim Bezirksgericht Graz-West ein. In diesem Verfahren wurde der Kläger wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.In einem von der Staatsanwaltschaft beauftragten (weiteren) Gutachten kam eine andere Sachverständige (aus dem Fachgebiet der klinischen Psychologie) zum Ergebnis, dass sich bei C* J* persönlichkeitsbedingt derart erhebliche validitätsmindernde Faktoren in ihren verfahrensgegenständlichen Schilderungen zeigten und die Gesamtaussage der Zeugin zu den fraglichen Vorfällen aus aussagepsychologischer Sicht gerichtlich nicht verwertbar sei. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Nötigung sowie der versuchten Nötigung gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO am 20. Juni 2014 ein, weil die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin als Zeugin so erschüttert war, dass damit eine Verurteilung des die Tat in Abrede stellenden Klägers wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung gänzlich unwahrscheinlich wurde. Sie brachte gleichzeitig einen Strafantrag wegen des Vergehens der Körperverletzung beim Bezirksgericht Graz-West ein. In diesem Verfahren wurde der Kläger wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wollten zum Teil auch enge Freunde nichts mehr vom Kläger wissen. Er litt an dem Gefühl für eine Tat inhaftiert zu sein, die er nicht begangen hatte und daran, mit Sexualtätern und Pädophilen „in eine Schublade gesteckt“ zu werden. Aufgrund seiner Uneinsichtigkeit als vermeintlicher Sexualstraftäter wurde ihm eine schlechte Stellungnahme ausgestellt. Während einer Begutachtung hatte er sich zwei Wochen in einer Zelle mit einem Vergewaltiger und einem Mörder befunden, war jeden Tag eine Stunde lang aus der Zelle geholt und von Psychologen in einer für ihn unangenehmen Art und Weise befragt worden: so beispielsweise, ob er als Kind seine Eltern beim Sex beobachtet, im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren homosexuelle Erfahrungen gemacht habe oder ob es ihn errege, wenn kleine Kinder keine Schamhaare haben. Da der Kläger stets seine Unschuld behauptet hatte, war ihm ein schlechtes Gutachten und eine schlechte Zukunftsprognose ausgestellt worden, was sich so auswirkte, dass ihm keine Ausgänge erlaubt und als Vollzugslockerungen nur Tischbesuche gestattet worden waren. Eine andere mögliche Vollzugslockerung wäre beispielsweise gewesen, außerhalb der Haftanstalt arbeiten zu dürfen. In der auf Sexualstraftäter spezialisierten Haftanstalt bekam der Kläger nur etwa alle drei Monate Besuch von seinen in der Steiermark ansässigen Verwandten. Demgegenüber war er während seiner Haft in Graz jede Woche besucht worden. Der Kläger hatte in der Sonderanstalt keine Möglichkeit, seine Ausbildung zum Maler und Anstreicher zu vollenden und seine Lehrabschlussprüfung abzulegen. Aufgrund der durch seine Verurteilung herbeigeführten Umstände zog der Kläger nach seiner Enthaftung nach Wien. Er hatte Probleme, sich wieder intim einer Frau zu nähern und in die Gesellschaft einzugliedern; ebenso hatte er Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt. Während die Verwandten des Klägers stets an seine Unschuld geglaubt hatten, hatte sich ein Teil der Freunde des Klägers aufgrund der Verurteilung von ihm abgewandt.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage (ursprünglich 32.200 EUR später ausgedehnt auf) 72.400 EUR samt Zinsen an Haftentschädigung nach dem StEG 2005 für insgesamt 724 Tage (Über-)Haft, wobei er einen Ersatzbetrag von 100 EUR pro Tag zugrunde legte. Er brachte vor, es sei bei der Höhe des Ersatzanspruchs zu berücksichtigen, dass er nicht wegen eines Vermögensdelikts, sondern wegen Vergewaltigung in Haft gewesen sei, wozu er die vorgenannten Umstände schilderte.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und stand schon im Verfahren vor dem vom Kläger angerufenen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz auf dem Standpunkt, es seien nicht 100 EUR pro Tag, sondern nach den Bestimmungen des StEG 2005 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl I 2010/111 - BBG 2011) mindestens 20 EUR, höchstens aber 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs zu ersetzen; eine Haftung des Bundes für die sogenannte Überhaft habe als unangemessen im Sinn des § 3 Abs 2 StEG zu entfallen.Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und stand schon im Verfahren vor dem vom Kläger angerufenen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz auf dem Standpunkt, es seien nicht 100 EUR pro Tag, sondern nach den Bestimmungen des StEG 2005 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl I 2010/111 - BBG 2011) mindestens 20 EUR, höchstens aber 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs zu ersetzen; eine Haftung des Bundes für die sogenannte Überhaft habe als unangemessen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, StEG zu entfallen.

Die Abweisung des Teilbegehrens des Klägers über 7.400 EUR sA sowie eines Zinsenmehrbegehrens mit dem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gefällten Urteil vom 29. Juni 2015, GZ 14 Cg 140/14z-18, erwuchs in Rechtskraft. Mit Teilurteil vom 24. Mai 2016 zu 1 Ob 32/16m bestätigte der Fachsenat die Entscheidungen des damaligen Erstgerichts und des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht hinsichtlich des Zuspruchs von 4.600 EUR sA für den Zeitraum vom 29. April 2010 bis 27. Oktober 2010. In Ansehung des Begehrens auf Zahlung weiterer 60.400 EUR sA für den Entzug der persönlichen Freiheit in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis zum 7. März 2014 hob er die Urteile der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig auf, bestimmte das Landesgericht Innsbruck als das gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Verhandlung und Entscheidung über diesen Rechtsstreit zuständige Gericht und überwies diesem die Rechtssache.Die Abweisung des Teilbegehrens des Klägers über 7.400 EUR sA sowie eines Zinsenmehrbegehrens mit dem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gefällten Urteil vom 29. Juni 2015, GZ 14 Cg 140/14z-18, erwuchs in Rechtskraft. Mit Teilurteil vom 24. Mai 2016 zu 1 Ob 32/16m bestätigte der Fachsenat die Entscheidungen des damaligen Erstgerichts und des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht hinsichtlich des Zuspruchs von 4.600 EUR sA für den Zeitraum vom 29. April 2010 bis 27. Oktober 2010. In Ansehung des Begehrens auf Zahlung weiterer 60.400 EUR sA für den Entzug der persönlichen Freiheit in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis zum 7. März 2014 hob er die Urteile der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig auf, bestimmte das Landesgericht Innsbruck als das gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Verhandlung und Entscheidung über diesen Rechtsstreit zuständige Gericht und überwies diesem die Rechtssache.

Auch für den Zeitraum von 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 vor dem Landesgericht Innsbruck begehrte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 100 EUR pro Tag, weil er von einem „Altfall“ ausgeht. Er dehnte sein Begehren um Verteidigerkosten für die Verrichtung einer Haftprüfungsverhandlung, einen Enthaftungsantrag und eine Haftbeschwerde im Jahr 2010 aus und vertrat den Standpunkt, es sei die Haftung des Bundes nicht unangemessen iSd § 3 Abs 2 StEG 2005, weil trotz des Widerrufs seiner ehemaligen Lebensgefährtin das damals erkennende Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Hauptbelastungszeugin, die mit dem Kläger zwei gemeinsame Kinder habe, diesen offenbar vor einer drohenden Verurteilung habe schützen wollen. Warum die Zeugin widerrufen habe, sei in keiner Weise erhoben worden. Es mache zudem einen Unterschied, ob jemand wegen eines Vermögensdelikts oder wegen Vergewaltigung in Haft sei.Auch für den Zeitraum von 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 vor dem Landesgericht Innsbruck begehrte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 100 EUR pro Tag, weil er von einem „Altfall“ ausgeht. Er dehnte sein Begehren um Verteidigerkosten für die Verrichtung einer Haftprüfungsverhandlung, einen Enthaftungsantrag und eine Haftbeschwerde im Jahr 2010 aus und vertrat den Standpunkt, es sei die Haftung des Bundes nicht unangemessen iSd Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005, weil trotz des Widerrufs seiner ehemaligen Lebensgefährtin das damals erkennende Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Hauptbelastungszeugin, die mit dem Kläger zwei gemeinsame Kinder habe, diesen offenbar vor einer drohenden Verurteilung habe schützen wollen. Warum die Zeugin widerrufen habe, sei in keiner Weise erhoben worden. Es mache zudem einen Unterschied, ob jemand wegen eines Vermögensdelikts oder wegen Vergewaltigung in Haft sei.

Die Beklagte bestritt wiederum nicht nur die Höhe der Entschädigung, die nach der neuen Rechtslage mit 20 EUR festzusetzen sei, sondern den Anspruch auch dem Grunde nach. Und zwar einerseits wegen der ihrer Ansicht nach anzuwendenden differenzierten Ermessensklausel nach § 3 Abs 2 StEG 2005, andererseits berief sie sich nun zusätzlich darauf, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 die Wendung „in Ansehung dieser Handlung“ (wieder) in § 2 StEG 2005 eingefügt worden sei. Damit habe der Gesetzgeber, wie sich aus den Materialien ergebe, die historische Sachverhaltsebene bezeichnet. Einen Entschädigungsanspruch habe er nur zuerkennen wollen, wenn der vom Beschuldigten verwirklichte Lebenssachverhalt (die „einheitliche Tat“) überhaupt nicht zu einer Verurteilung geführt habe. Im vorliegenden Fall stellten alle angeklagten Handlungen eine Tateinheit dar; von dieser einheitlichen Tat sei der Kläger nicht zur Gänze freigesprochen worden, er sei vielmehr wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, weswegen kein Anspruch auf Entschädigung zustehe.Die Beklagte bestritt wiederum nicht nur die Höhe der Entschädigung, die nach der neuen Rechtslage mit 20 EUR festzusetzen sei, sondern den Anspruch auch dem Grunde nach. Und zwar einerseits wegen der ihrer Ansicht nach anzuwendenden differenzierten Ermessensklausel nach Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005, andererseits berief sie sich nun zusätzlich darauf, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 die Wendung „in Ansehung dieser Handlung“ (wieder) in Paragraph 2, StEG 2005 eingefügt worden sei. Damit habe der Gesetzgeber, wie sich aus den Materialien ergebe, die historische Sachverhaltsebene bezeichnet. Einen Entschädigungsanspruch habe er nur zuerkennen wollen, wenn der vom Beschuldigten verwirklichte Lebenssachverhalt (die „einheitliche Tat“) überhaupt nicht zu einer Verurteilung geführt habe. Im vorliegenden Fall stellten alle angeklagten Handlungen eine Tateinheit dar; von dieser einheitlichen Tat sei der Kläger nicht zur Gänze freigesprochen worden, er sei vielmehr wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, weswegen kein Anspruch auf Entschädigung zustehe.

Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von 62.015,95 EUR sA zu und wies ein Mehrbegehren von 1.515,51 EUR sA an Verteidigerkosten (unangefochten) ab. Es erachtete den Anspruch wegen Haftentschädigung als berechtigt, weil der Freiheitsentzug allein auf einem Tatvorwurf beruht habe, zu dem der Kläger später außer Verfolgung gesetzt worden sei. Die mit der neuen Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111 – BBG 2011) eingeführte Begrenzung des Ersatzanspruchs nach § 5 Abs 2 StEG 2005 von mindestens 20 EUR, höchstens aber 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs sei auf die Haft des Klägers vom 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 nicht anzuwenden, weil es sich nach der Übergangsbestimmung in § 14 Abs 3 StEG 2005 um einen „Altfall“ handle, bei dem der Entzug der persönlichen Freiheit schon vor dem 31. Dezember 2010 begonnen habe. Von einer erdrückenden Verdachtslage oder dem Vorliegen gravierender Haftgründe könne bereits ab dem erstmaligen Widerruf des Vorwurfs der Vergewaltigung durch die einzige Belastungszeugin am 5. Juni 2010, jedenfalls aber im Zeitraum nach der Enthaftung des Klägers am 27. Oktober 2010, keine Rede sein. Der Freiheitsentzug sei zu diesen Zeitpunkten auch nicht mehr zur Verhütung weiterer Schäden notwendig gewesen. Es sei für die Dauer der Untersuchungshaft die differenzierte Ermessensklausel nach § 3 Abs 2 StEG 2005 anzuwenden und die Entschädigungsleistung um 50 % zu kürzen, was jedoch nicht auf die in Strafhaft zugebrachte Dauer des Freiheitsentzugs zutreffe. Ausgehend davon gewährte das Erstgericht für die 58 Tage in Untersuchungshaft (ab 12. Juni 2012 bis zur Überstellung in Strafhaft am 8. August 2012) 50 EUR und für die Strafhaft (575 Tage bis zur Entlassung am 7. März 2014) 100 EUR pro Tag.Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von 62.015,95 EUR sA zu und wies ein Mehrbegehren von 1.515,51 EUR sA an Verteidigerkosten (unangefochten) ab. Es erachtete den Anspruch wegen Haftentschädigung als berechtigt, weil der Freiheitsentzug allein auf einem Tatvorwurf beruht habe, zu dem der Kläger später außer Verfolgung gesetzt worden sei. Die mit der neuen Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111 – BBG 2011) eingeführte Begrenzung des Ersatzanspruchs nach Paragraph 5, Absatz 2, StEG 2005 von mindestens 20 EUR, höchstens aber 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs sei auf die Haft des Klägers vom 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 nicht anzuwenden, weil es sich nach der Übergangsbestimmung in Paragraph 14, Absatz 3, StEG 2005 um einen „Altfall“ handle, bei dem der Entzug der persönlichen Freiheit schon vor dem 31. Dezember 2010 begonnen habe. Von einer erdrückenden Verdachtslage oder dem Vorliegen gravierender Haftgründe könne bereits ab dem erstmaligen Widerruf des Vorwurfs der Vergewaltigung durch die einzige Belastungszeugin am 5. Juni 2010, jedenfalls aber im Zeitraum nach der Enthaftung des Klägers am 27. Oktober 2010, keine Rede sein. Der Freiheitsentzug sei zu diesen Zeitpunkten auch nicht mehr zur Verhütung weiterer Schäden notwendig gewesen. Es sei für die Dauer der Untersuchungshaft die differenzierte Ermessensklausel nach Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005 anzuwenden und die Entschädigungsleistung um 50 % zu kürzen, was jedoch nicht auf die in Strafhaft zugebrachte Dauer des Freiheitsentzugs zutreffe. Ausgehend davon gewährte das Erstgericht für die 58 Tage in Untersuchungshaft (ab 12. Juni 2012 bis zur Überstellung in Strafhaft am 8. August 2012) 50 EUR und für die Strafhaft (575 Tage bis zur Entlassung am 7. März 2014) 100 EUR pro Tag.

Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge, wies das Begehren des Klägers in Ansehung von weiteren 30.265,51 EUR sA an Haftentschädigung ab und erkannte (samt Verteidigerkosten) einen Ersatzbetrag von 33.265,95 EUR sA als berechtigt. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen seien. Zur Anwendbarkeit der neuen Rechtslage vertrat es die Auffassung, dass die Haftperiode von 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 schon § 5 Abs 2 StEG 2005 idF des BBG 2011 unterliege und damit der darin vorgesehenen Beschränkung des Ersatzes mit höchstens 50 EUR pro Tag des erlittenen Freiheitsentzugs. Aus der Übergangsbestimmung des § 14 StEG 2005 leitete das Berufungsgericht ab, dass es für die Frage der Anwendbarkeit der neuen Rechtslage auf den Beginn der jeweiligen Anhaltung oder Festnahme ankomme. § 14 Abs 1 und 2 StEG 2005 enthielten die Übergangsbestimmungen für das Inkrafttreten des StEG 2005 (gemeint: im Verhältnis zum StEG 1969), wonach dieses anzuwenden sei, wenn eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen Haft oder der ungerechtfertigten Haft nach dem 31. Dezember 2004 geendet habe (Z 1) und im Falle der Wiederaufnahme die Entscheidung, mit der eine rechtskräftige Verurteilung aufgehoben worden sei, nach dem 31. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen sei (Z 2). In allen anderen Fällen einer Festnahme oder Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 seien die bisher geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden (Abs 2). Das StEG 2005 sei daher auf alle Fälle einer gesetzwidrigen oder ungerechtfertigten, vor dem 1. Jänner 2005 beginnenden Haft anzuwenden, sofern die Haft nach dem 31. Dezember 2004 endete. Dies gelte auch bei bloßer Unterbrechung der ungerechtfertigten Untersuchungshaft vor dem 31. Dezember 2004 zwecks Verbüßung des noch offenen Rests einer Freiheitsstrafe und nachträglicher (ab 10. März 2005) Fortsetzung des weiter bestehend angenommenen dringenden Tatverdachts in Verbindung mit fortbestehenden Haftgründen (1 Ob 174/10k). In allen anderen Fällen einer Festnahme bzw Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 („Altfälle“) bleibe nach § 14 Abs 2 das StEG 1969 anwendbar. „Altfälle“ seien also nur solche, die im Regime des § 14 Abs 2 StEG 2005 verblieben. Nach § 14 Abs 3 StEG 2005 (idF BGBl I Nr 111/2010) seien § 2 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 bis 5, Abs 2 und Abs 3 sowie § 5 Abs 2 idF des BBG 2011 anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember 2010 begonnen habe. „Altfälle“ ungerechtfertigter, gesetzwidriger Haft oder der Wiederaufnahme seien nach den bisherigen Regelungen zu behandeln. Es bestehe kein Anlass für die Annahme, dass die Übergangsbestimmung des § 14 Abs 3 StEG 2005 in Bezug auf die Frage, was „Altfälle“ seien, anders zu interpretieren sei, als im Zusammenhang mit § 14 Abs 1 und 2 leg cit. Als „Altfälle“ nach § 14 Abs 3 StEG 2005 seien daher nicht von den Organen der Strafrechtspflege angenommene Sachverhalte von strafrechtlicher Relevanz anzusehen, die Anlass für die Verhängung einer Untersuchungs- oder Strafhaft gewesen seien, sondern die Festnahme bzw Anhaltung selbst. Die beiden Haftzeiträume könnten nicht als Einheit angesehen werden, weswegen auf den Haftzeitraum ab 12. Juni 2012 das StEG 2005 idF BGBl I 2010/111 anzuwenden sei.Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge, wies das Begehren des Klägers in Ansehung von weiteren 30.265,51 EUR sA an Haftentschädigung ab und erkannte (samt Verteidigerkosten) einen Ersatzbetrag von 33.265,95 EUR sA als berechtigt. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen gewesen seien. Zur Anwendbarkeit der neuen Rechtslage vertrat es die Auffassung, dass die Haftperiode von 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 schon Paragraph 5, Absatz 2, StEG 2005 in der Fassung des BBG 2011 unterliege und damit der darin vorgesehenen Beschränkung des Ersatzes mit höchstens 50 EUR pro Tag des erlittenen Freiheitsentzugs. Aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 14, StEG 2005 leitete das Berufungsgericht ab, dass es für die Frage der Anwendbarkeit der neuen Rechtslage auf den Beginn der jeweiligen Anhaltung oder Festnahme ankomme. Paragraph 14, Absatz eins und 2 StEG 2005 enthielten die Übergangsbestimmungen für das Inkrafttreten des StEG 2005 (gemeint: im Verhältnis zum StEG 1969), wonach dieses anzuwenden sei, wenn eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen Haft oder der ungerechtfertigten Haft nach dem 31. Dezember 2004 geendet habe (Ziffer eins,) und im Falle der Wiederaufnahme die Entscheidung, mit der eine rechtskräftige Verurteilung aufgehoben worden sei, nach dem 31. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen sei (Ziffer 2,). In allen anderen Fällen einer Festnahme oder Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 seien die bisher geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden (Absatz 2,). Das StEG 2005 sei daher auf alle Fälle einer gesetzwidrigen oder ungerechtfertigten, vor dem 1. Jänner 2005 beginnenden Haft anzuwenden, sofern die Haft nach dem 31. Dezember 2004 endete. Dies gelte auch bei bloßer Unterbrechung der ungerechtfertigten Untersuchungshaft vor dem 31. Dezember 2004 zwecks Verbüßung des noch offenen Rests einer Freiheitsstrafe und nachträglicher (ab 10. März 2005) Fortsetzung des weiter bestehend angenommenen dringenden Tatverdachts in Verbindung mit fortbestehenden Haftgründen (1 Ob 174/10k). In allen anderen Fällen einer Festnahme bzw Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 („Altfälle“) bleibe nach Paragraph 14, Absatz 2, das StEG 1969 anwendbar. „Altfälle“ seien also nur solche, die im Regime des Paragraph 14, Absatz 2, StEG 2005 verblieben. Nach Paragraph 14, Absatz 3, StEG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,) seien Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des BBG 2011 anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember 2010 begonnen habe. „Altfälle“ ungerechtfertigter, gesetzwidriger Haft oder der Wiederaufnahme seien nach den bisherigen Regelungen zu behandeln. Es bestehe kein Anlass für die Annahme, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, StEG 2005 in Bezug auf die Frage, was „Altfälle“ seien, anders zu interpretieren sei, als im Zusammenhang mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 leg cit. Als „Altfälle“ nach Paragraph 14, Absatz 3, StEG 2005 seien daher nicht von den Organen der Strafrechtspflege angenommene Sachverhalte von strafrechtlicher Relevanz anzusehen, die Anlass für die Verhängung einer Untersuchungs- oder Strafhaft gewesen seien, sondern die Festnahme bzw Anhaltung selbst. Die beiden Haftzeiträume könnten nicht als Einheit angesehen werden, weswegen auf den Haftzeitraum ab 12. Juni 2012 das StEG 2005 in der Fassung BGBl I 2010/111 anzuwenden sei.

Nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 stehe ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 StEG 2005 einer Person nur zu, die wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten worden und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt worden sei (ungerechtfertigte Haft). Die Untersuchungshaft sei über den Kläger aber nicht „in Ansehung“ einer Körperverletzung, für welche er schließlich vom Bezirksgericht Graz-West verurteilt worden sei, verhängt worden, sondern wegen der Delikte der Vergewaltigung, Drohung und Nötigung. Zu diesen Straftaten sei der Kläger außer Verfolgung gesetzt worden. Es liege daher sehr wohl der Fall einer ungerechtfertigten Haft vor, ansonsten wäre ja auch das bereits in diesem Fall ergangene Teilurteil des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 32/16m unrichtig.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 stehe ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, StEG 2005 einer Person nur zu, die wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten worden und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt worden sei (ungerechtfertigte Haft). Die Untersuchungshaft sei über den Kläger aber nicht „in Ansehung“ einer Körperverletzung, für welche er schließlich vom Bezirksgericht Graz-West verurteilt worden sei, verhängt worden, sondern wegen der Delikte der Vergewaltigung, Drohung und Nötigung. Zu diesen Straftaten sei der Kläger außer Verfolgung gesetzt worden. Es liege daher sehr wohl der Fall einer ungerechtfertigten Haft vor, ansonsten wäre ja auch das bereits in diesem Fall ergangene Teilurteil des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 32/16m unrichtig.

Der Ersatz immaterieller Schäden umfasse nach § 5 Abs 2 StEG 2005 eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Der Höhe nach belaufe sich der Ersatzbetrag entsprechend der aus fiskalpolitischen Gründen erfolgten Begrenzung auf mindestens 20 EUR, höchstens aber 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs. Bei der Beurteilung der Angemessenheit seien die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hielt das Berufungsgericht wegen der – beträchtlichen – Dauer der Haft sowie der damit verbundenen Unlustgefühle und Ängste, den vom Gesetzgeber festgesetzten Höchstsatz von 50 EUR für 633 Tage (31.650 EUR) für angemessen. Ein Ausschluss oder eine Mäßigung nach der differenzierten Ermessensklausel (§ 3 Abs 2 StEG 2005) habe aber nicht zu erfolgen, weil diese nur bei gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen anzuwenden wäre. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung bereits ausgesprochen habe, sei eine Einstellung nach § 190 Z 2 StPO – wie hier – einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO jedenfalls gleichzuhalten, auf die Verdachtslage komme es daher nicht an.Der Ersatz immaterieller Schäden umfasse nach Paragraph 5, Absatz 2, StEG 2005 eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Der Höhe nach belaufe sich der Ersatzbetrag entsprechend der aus fiskalpolitischen Gründen erfolgten Begrenzung auf mindestens 20 EUR, höchstens aber 50 EUR pro Tag des Freiheitsentzugs. Bei der Beurteilung der Angemessenheit seien die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hielt das Berufungsgericht wegen der – beträchtlichen – Dauer der Haft sowie der damit verbundenen Unlustgefühle und Ängste, den vom Gesetzgeber festgesetzten Höchstsatz von 50 EUR für 633 Tage (31.650 EUR) für angemessen. Ein Ausschluss oder eine Mäßigung nach der differenzierten Ermessensklausel (Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005) habe aber nicht zu erfolgen, weil diese nur bei gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen anzuwenden wäre. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung bereits ausgesprochen habe, sei eine Einstellung nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO – wie hier – einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO jedenfalls gleichzuhalten, auf die Verdachtslage komme es daher nicht an.

Mit ihren gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionen streben beide Parteien die Abänderung des Berufungsurteils an. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des Ersturteils, die Beklagte die gänzliche Klagsabweisung.

In den vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung des StEG 2005 in der Fassung des BBG 2011 fehlt; jene der Beklagten ist auch teilweise berechtigt.

I. Zur Revision des Klägers:römisch eins. Zur Revision des Klägers:

I.1. Der Kläger tritt der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei auf die nun zu beurteilende Periode des Entzugs der persönlichen Freiheit in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 die Rechtslage nach dem BBG 2011 zugrunde zu legen, entgegen, weswegen die damit eingeführte Beschränkung der Höhe des Ersatzanspruchs für die durch die Festnahme oder Anhaltung erlittene Beeinträchtigung mit höchstens 50 EUR pro Tag nicht anzuwenden sei. Er vertritt den Standpunkt, es sei diese Haftzeit wegen des gleich gebliebenen strafrechtlich inkriminierten Sachverhalts in Bezug auf die Übergangsbestimmung des § 14 Abs 3 StEG 2005 mit der davor liegenden Haftzeit als Einheit zu sehen. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 32/16m zwischen zwei Perioden der Haft unterschieden habe, hätten sich diese Ausführungen bloß auf die Frage nach der „Befangenheit“ des Oberlandesgerichts Graz bezogen. Unzulässig sei es aber von dieser Periodenbildung für die Befangenheit, die „eine prozessrechtliche Frage nach den Regeln der ZPO“ sei, gleichermaßen auf einen unterschiedlichen Beurteilungsspielraum des im strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes angeführten materiellen Rechts zu schließen. Unter dem Gesichtspunkt einer Einheit betrachtet, habe der Entzug der persönlichen Freiheit schon vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, weshalb die seit 1. Jänner 2011 anzuwendende Deckelung des § 5 Abs 2 StEG 2005 nicht anzuwenden sei.römisch eins.1. Der Kläger tritt der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei auf die nun zu beurteilende Periode des Entzugs der persönlichen Freiheit in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis 7. März 2014 die Rechtslage nach dem BBG 2011 zugrunde zu legen, entgegen, weswegen die damit eingeführte Beschränkung der Höhe des Ersatzanspruchs für die durch die Festnahme oder Anhaltung erlittene Beeinträchtigung mit höchstens 50 EUR pro Tag nicht anzuwenden sei. Er vertritt den Standpunkt, es sei diese Haftzeit wegen des gleich gebliebenen strafrechtlich inkriminierten Sachverhalts in Bezug auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, StEG 2005 mit der davor liegenden Haftzeit als Einheit zu sehen. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 32/16m zwischen zwei Perioden der Haft unterschieden habe, hätten sich diese Ausführungen bloß auf die Frage nach der „Befangenheit“ des Oberlandesgerichts Graz bezogen. Unzulässig sei es aber von dieser Periodenbildung für die Befangenheit, die „eine prozessrechtliche Frage nach den Regeln der ZPO“ sei, gleichermaßen auf einen unterschiedlichen Beurteilungsspielraum des im strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes angeführten materiellen Rechts zu schließen. Unter dem Gesichtspunkt einer Einheit betrachtet, habe der Entzug der persönlichen Freiheit schon vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, weshalb die seit 1. Jänner 2011 anzuwendende Deckelung des Paragraph 5, Absatz 2, StEG 2005 nicht anzuwenden sei.

I.2. Ein „einheitlicher“ Freiheitsentzug ist hier aber nicht anzunehmen. Anders als in dem der Entscheidung 1 Ob 174/10k zugrunde liegenden Fall lag hier keine bloß formale Unterbrechung einer Untersuchungshaft durch die Übernahme des damaligen Klägers in Strafhaft zur Verbüßung eines noch offenen Rests einer zuvor verhängten Strafe vor. Während es nämlich damals bei einem durchgehenden Freiheitsentzug geblieben war, sind hier die beiden in Haft verbrachten Zeiträume, die auch mit jeweils einer Festnahme begannen, als getrennt anzusehen. Der Kläger war vom Oberlandesgericht Graz deswegen enthaftet, dh wieder in Freiheit gesetzt worden, weil der dringende Tatverdacht weggefallen war. Wenn der Kläger am 12. Juni 2012 (neuerlich) festgenommen und am 14. Juni 2012 Untersuchungshaft über ihn verhängt worden war, begann damit auch ein neuerlicher Entzug der persönlichen Freiheit (über die der Kläger ja zwischen der Enthaftung im Oktober 2010 bis dahin auch wieder verfügt hatte).römisch eins.2. Ein „einheitlicher“ Freiheitsentzug ist hier aber nicht anzunehmen. Anders als in dem der Entscheidung 1 Ob 174/10k zugrunde liegenden Fall lag hier keine bloß formale Unterbrechung einer Untersuchungshaft durch die Übernahme des damaligen Klägers in Strafhaft zur Verbüßung eines noch offenen Rests einer zuvor verhängten Strafe vor. Während es nämlich damals bei einem durchgehenden Freiheitsentzug geblieben war, sind hier die beiden in Haft verbrachten Zeiträume, die auch mit jeweils einer Festnahme begannen, als getrennt anzusehen. Der Kläger war vom Oberlandesgericht Graz deswegen enthaftet, dh wieder in Freiheit gesetzt worden, weil der dringende Tatverdacht weggefallen war. Wenn der Kläger am 12. Juni 2012 (neuerlich) festgenommen und am 14. Juni 2012 Untersuchungshaft über ihn verhängt worden war, begann damit auch ein neuerlicher Entzug der persönlichen Freiheit (über die der Kläger ja zwischen der Enthaftung im Oktober 2010 bis dahin auch wieder verfügt hatte).

Anknüpfungspunkt für die Anwendung der hier in Rede stehenden Neuerungen nach dem BBG 2011 ist nach § 14 Abs 3 StEG 2005, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Festnahme bzw Anhaltung, nicht aber jene Tat als historischer Sachverhalt, der das Vorgehen der Organe zum Zweck der Strafrechtspflege auslöste. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen werden. Die vom Kläger gewünschte Anwendung des StEG 2005 aF (vor dem BBG 2011) kann – ausgehend von dem im Gesetz festgehaltenen Kriterium des Beginns des Entzugs der persönlichen Freiheit als
maßgeblich – auch nicht durch denselben Tatvorwurf für die Haft, bei der der Entzug der persönlichen Freiheit erst nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat, gerechtfertigt werden. Für den deswegen begehrten Ersatz an Haftentschädigung ist, wie das Berufungsgericht fehlerfrei erkannt hat, das StEG 2005 idF BBG 2011 anzuwenden, das in § 5 Abs 2 eine Deckelung des Ersatzanspruchs vorsieht und mit dem § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 eine Änderung erfahren hat.
Anknüpfungspunkt für die Anwendung der hier in Rede stehenden Neuerungen nach dem BBG 2011 ist nach Paragraph 14, Absatz 3, StEG 2005, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Festnahme bzw Anhaltung, nicht aber jene Tat als historischer Sachverhalt, der das Vorgehen der Organe zum Zweck der Strafrechtspflege auslöste. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen werden. Die vom Kläger gewünschte Anwendung des StEG 2005 aF (vor dem BBG 2011) kann – ausgehend von dem im Gesetz festgehaltenen Kriterium des Beginns des Entzugs der persönlichen Freiheit als, maßgeblich – auch nicht durch denselben Tatvorwurf für die Haft, bei der der Entzug der persönlichen Freiheit erst nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat, gerechtfertigt werden. Für den deswegen begehrten Ersatz an Haftentschädigung ist, wie das Berufungsgericht fehlerfrei erkannt hat, das StEG 2005 in der Fassung BBG 2011 anzuwenden, das in Paragraph 5, Absatz 2, eine Deckelung des Ersatzanspruchs vorsieht und mit dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 eine Änderung erfahren hat.

Die Revision des Klägers bleibt damit erfolglos.

II. Zur Revision der Beklagten:römisch zwei. Zur Revision der Beklagten:

II.1. Die Beklagte wendet sich aus mehreren Gründen gegen die Zuerkennung von Haftentschädigung. Sie pflichtet zwar dem Berufungsgericht zur Anwendung des StEG 2005 in der Fassung des BBG 2011 bei, kommt aber zu dem Schluss, dass nach der nun anzuwendenden geänderten Fassung des § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 ein Ersatzanspruch nur dann bestehen solle, wenn der vom Täter verwirklichte Lebenssachverhalt („die Tat“) überhaupt nicht zu einer Verurteilung geführt habe. Überdies entfalle ein Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 für den vorliegenden Fall schon nach § 3 Abs 1 Z 2 StEG 2005, weil ein unter diese Bestimmung fallender Umstand auch der Ausschluss der Strafverfolgung aus dem formellen Grund der Einstellung nach § 190 StPO sei. Es könne dem Rechtsträger der Vollzug einer rechtskräftigen Strafe nicht „vorgeworfen“ werden. Die Haftung des Bundes sei im vorliegenden Fall unangemessen und habe in Anwendung der differenzierten Ermessensklausel nach § 3 Abs 2 StEG 2005, der auch die Strafhaft unterliege, zu entfallen. Wenn überhaupt sei der Höhe nach nur der Mindestbetrag von 20 EUR zuzuerkennen, weil der Zuspruch des Höchstbetrags nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Kläger beispielsweise in erhöhtem Maße allfälligen Repressalien seiner Mitgefangenen ausgesetzt gewesen wäre oder während der Haft ganz außergewöhnliche Leidenszustände hätte erdulden müssen; Derartiges sei nicht hervorgekommen.römisch zwei.1. Die Beklagte wendet sich aus mehreren Gründen gegen die Zuerkennung von Haftentschädigung. Sie pflichtet zwar dem Berufungsgericht zur Anwendung des StEG 2005 in der Fassung des BBG 2011 bei, kommt aber zu dem Schluss, dass nach der nun anzuwendenden geänderten Fassung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 ein Ersatzanspruch nur dann bestehen solle, wenn der vom Täter verwirklichte Lebenssachverhalt („die Tat“) überhaupt nicht zu einer Verurteilung geführt habe. Überdies entfalle ein Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 für den vorliegenden Fall schon nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005, weil ein unter diese Bestimmung fallender Umstand auch der Ausschluss der Strafverfolgung aus dem formellen Grund der Einstellung nach Paragraph 190, StPO sei. Es könne dem Rechtsträger der Vollzug einer rechtskräftigen Strafe nicht „vorgeworfen“ werden. Die Haftung des Bundes sei im vorliegenden Fall unangemessen und habe in Anwendung der differenzierten Ermessensklausel nach Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005, der auch die Strafhaft unterliege, zu entfallen. Wenn überhaupt sei der Höhe nach nur der Mindestbetrag von 20 EUR zuzuerkennen, weil der Zuspruch des Höchstbetrags nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Kläger beispielsweise in erhöhtem Maße allfälligen Repressalien seiner Mitgefangenen ausgesetzt gewesen wäre oder während der Haft ganz außergewöhnliche Leidenszustände hätte erdulden müssen; Derartiges sei nicht hervorgekommen.

II.2. Dazu war Folgendes zu erwägen:römisch zwei.2. Dazu war Folgendes zu erwägen:

II.2.1. Der Bund haftet nach § 1 Abs 1 StEG 2005 für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zwecke der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat. Die Voraussetzungen, in welchen Fällen ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 StEG 2005 überhaupt besteht, sind in § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 leg cit angeführt („gesetzwidrige Haft“, „ungerechtfertigte Haft“, „Wiederaufnahme“). Bei der gesetzwidrigen Haft wird an rechtswidriges Verhalten angeknüpft; bei der ungerechtfertigten Haft und in den Fällen der Wiederaufnahme wird aus übergeordneten Gerechtigkeits- bzw Fairnesserwägungen im Wege einer verschuldensunabhängigen Eingriffshaftung eine Entschädigung für rechtmäßig verhängte Haft gewährt (Kodek/Leupold in Höpfel/Ratz, WK2 StEG Vorbemerkungen zu §§ 1–16 Rz 1, 3). Von den in § 2 Abs 1 StEG 2005 genannten Entschädigungsgründen ist für den vorliegenden Fall in erster Linie der Grund der „Wiederaufnahme“ nach Z 3 relevant. Dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 Z 3 StEG vorliegen, nämlich dass der Kläger eine Person ist, „die durch ein inländisches Strafgericht nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung eines früheren Urteils freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt wurde, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde (Wiederaufnahme)“, bezweifelt auch die Beklagte nicht. Es ist aber zu prüfen, ob für die Zeitspanne, während der er sich (vor der aufgehobenen Verurteilung) in Untersuchungshaft befand, die Voraussetzungen des Ersatzanspruchs für „ungerechtfertigte Haft“ vorliegen müssen.römisch zwei.2.1. Der Bund haftet nach Paragraph eins, Absatz eins, StEG 2005 für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zwecke der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat. Die Voraussetzungen, in welchen Fällen ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, StEG 2005 überhaupt besteht, sind in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg cit angeführt („gesetzwidrige Haft“, „ungerechtfertigte Haft“, „Wiederaufnahme“). Bei der gesetzwidrigen Haft wird an rechtswidriges Verhalten angeknüpft; bei der ungerechtfertigten Haft und in den Fällen der Wiederaufnahme wird aus übergeordneten Gerechtigkeits- bzw Fairnesserwägungen im Wege einer verschuldensunabhängigen Eingriffshaftung eine Entschädigung für rechtmäßig verhängte Haft gewährt (Kodek/Leupold in Höpfel/Ratz, WK2 StEG Vorbemerkungen zu Paragraphen eins –, 16, Rz 1, 3). Von den in Paragraph 2, Absatz eins, StEG 2005 genannten Entschädigungsgründen ist für den vorliegenden Fall in erster Linie der Grund der „Wiederaufnahme“ nach Ziffer 3, relevant. Dass die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StEG vorliegen, nämlich dass der Kläger eine Person ist, „die durch ein inländisches Strafgericht nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung eines früheren Urteils freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt wurde, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ers

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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