TE OGH 2020/11/25 6Ob96/20s

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. S*****, 2. DI M*****, beide vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L*****, 2. Mag. R*****, beide vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 954.939 EUR sA und 1.599.524 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2020, GZ 3 R 164/19m-124, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. Oktober 2019, GZ 10 Cg 57/15p-119, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger 481.720 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2014 sowie dem Zweitkläger 806.935 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2014 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger weitere 473.219 EUR sowie dem Zweitkläger weitere 792.589 EUR jeweils samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2014 zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen dem Erstkläger dessen mit 12.582 EUR und dem Zweitkläger dessen mit 21.423,50 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Firma G***** L***** befasst sich seit 1838 mit der Erzeugung und mit dem Vertrieb von Zement. 1940 wurde die bis dahin bestehende OHG in eine KG umgewandelt.

Vor ihrer am 20. 12. 2013 vollzogenen Umwandlung in eine Aktiengesellschaft firmierte die Erstbeklagte unter der Bezeichnung „G***** KG“. Der Zweitbeklagte vertrat die KG ab dem 1. 8. 1997 bis zu ihrer Umwandlung selbständig als einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter; daneben waren mehrere Prokuristen eingesetzt. Seit Umwandlung der KG in die Erstbeklagte bekleidet der Zweitbeklagte die Funktion des Vorstands.

Zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine AG verfügte die KG einschließlich der Kläger über insgesamt 215 Gesellschafter.

Das Kommanditkapital der G***** KG betrug laut des Gesellschaftsvertrags vom 18. 6. 2005 3.036.000 EUR und war in 4.048 volle Anteile geteilt. Der Erstkläger war mit 40 Anteilen (0,99 %) am Kommanditkapital beteiligt, der Zweitkläger mit 67 Anteilen (1,66 %).

Die Zahl der Gesellschafter wuchs im Lauf der Jahre an. Aus diesem Grund wurde am 18. 6. 2005 der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Es wurden unter anderem folgende Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen:

§ 19c

Änderung der Rechtsform der Gesellschaft

(1) Ein Beschluss auf Änderung der Rechtsform der Gesellschaft hat alle erforderlichen Erklärungen über die Gründung der neuen Gesellschaft, insbesondere deren Satzung, den Vertrag über die Einbringung der Gesellschaftsanteile und den Übergang des Gesellschaftsvermögens zu enthalten. […]

(4) Gesellschaftern, die der Rechtsformänderung nicht zustimmen oder an der betreffenden Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen haben oder dort vertreten waren, ist anzubieten, sich der Rechtsformänderung anzuschließen [...].

(5) Gesellschafter, die nicht fristgemäß die Anschlusserklärung abgeben, scheiden mit Ablauf der gemäß Abs 4 gesetzten Frist aus der Gesellschaft aus und werden nach Abs 6 abgefunden. Für die Berechnung der Abfindung gilt der Stichtag der Einbringungsbilanz als Tag des Ausscheidens.(5) Gesellschafter, die nicht fristgemäß die Anschlusserklärung abgeben, scheiden mit Ablauf der gemäß Absatz 4, gesetzten Frist aus der Gesellschaft aus und werden nach Absatz 6, abgefunden. Für die Berechnung der Abfindung gilt der Stichtag der Einbringungsbilanz als Tag des Ausscheidens.

(6) Ein ausscheidender Gesellschafter erhält eine angemessene Abfindung, mindestens jedoch den Bilanzwert seiner Einlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen (vgl § 29 Abs 2 Satz 2).“(6) Ein ausscheidender Gesellschafter erhält eine angemessene Abfindung, mindestens jedoch den Bilanzwert seiner Einlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen vergleiche Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2).“

Nach § 29 Abs 2 Satz 2 erhalten im Fall der Kündigung nach Ablauf der Vertragszeit (31. 12. 2038) die kündigenden Gesellschafter den Bilanzwert ihrer Kapitaleinlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen.Nach Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2 erhalten im Fall der Kündigung nach Ablauf der Vertragszeit (31. 12. 2038) die kündigenden Gesellschafter den Bilanzwert ihrer Kapitaleinlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen.

Die Formulierung der Änderungen, insbesondere § 19c, stammen von einer Juristenkommission, die vom Beirat der G***** KG eingesetzt wurde. Die Problematik der Abfindung von im Zuge der Rechtsformänderung ausscheidenden Gesellschaftern wurde im Vorfeld der Änderung des Gesellschaftsvertrags im Beirat diskutiert. Im Beirat befürchtete man, es würde die Gesellschaft gefährden, wenn sich anlässlich einer Abstimmung über die Rechtsformänderung mehrere Gesellschafter gleichzeitig entscheiden, aus der Gesellschaft auszuscheiden und die Abfindung nach dem Anteil am Gesamtwert des Unternehmens berechnet würde, was nach Ansicht der Beiratsmitglieder dem Gesellschaftszweck – dem Fortbestehen als reine Familiengesellschaft – zuwider gelaufen wäre. In diesem Fall wäre das Vorhaben der Rechtsformänderung nicht in Angriff genommen worden, weil dies dem Beirat als zu gefährlich für den Fortbestand der Gesellschaft erschien. Im Beirat wurde es als gerecht erachtet, dass sich die Abfindung am üblichen Preis, der für Anteile innerhalb der Familie zu erzielen ist, orientieren sollte. Allerdings wurde im Vorfeld der Gesellschafterversammlung vom 18. 6. 2005 den Gesellschaftern nicht kommuniziert, was die Formulierung „angemessene Abfindung“ konkret bedeuten soll. Im Zuge der Gesellschafterversammlung vom 18. 6. 2005 wurde lediglich erläutert, dass Untergrenze der Abfindung der Bilanzwert der Einlagen des Gesellschafters und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen sei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass weitere Erläuterungen stattfanden. Der Wille der Gesellschafter bei Abstimmung über die Gesellschaftsvertragsänderung war in erster Linie, die Möglichkeit einer Rechtsformänderung vorzusehen. Dass sie dabei schon auf eine konkrete Methode der Berechnung der Abfindungshöhe abzielten, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls wollten die Gesellschafter aber eine von den Regeln des UGB abweichende Bewertungsmethode vorsehen.Die Formulierung der Änderungen, insbesondere Paragraph 19 c,, stammen von einer Juristenkommission, die vom Beirat der G***** KG eingesetzt wurde. Die Problematik der Abfindung von im Zuge der Rechtsformänderung ausscheidenden Gesellschaftern wurde im Vorfeld der Änderung des Gesellschaftsvertrags im Beirat diskutiert. Im Beirat befürchtete man, es würde die Gesellschaft gefährden, wenn sich anlässlich einer Abstimmung über die Rechtsformänderung mehrere Gesellschafter gleichzeitig entscheiden, aus der Gesellschaft auszuscheiden und die Abfindung nach dem Anteil am Gesamtwert des Unternehmens berechnet würde, was nach Ansicht der Beiratsmitglieder dem Gesellschaftszweck – dem Fortbestehen als reine Familiengesellschaft – zuwider gelaufen wäre. In diesem Fall wäre das Vorhaben der Rechtsformänderung nicht in Angriff genommen worden, weil dies dem Beirat als zu gefährlich für den Fortbestand der Gesellschaft erschien. Im Beirat wurde es als gerecht erachtet, dass sich die Abfindung am üblichen Preis, der für Anteile innerhalb der Familie zu erzielen ist, orientieren sollte. Allerdings wurde im Vorfeld der Gesellschafterversammlung vom 18. 6. 2005 den Gesellschaftern nicht kommuniziert, was die Formulierung „angemessene Abfindung“ konkret bedeuten soll. Im Zuge der Gesellschafterversammlung vom 18. 6. 2005 wurde lediglich erläutert, dass Untergrenze der Abfindung der Bilanzwert der Einlagen des Gesellschafters und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen sei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass weitere Erläuterungen stattfanden. Der Wille der Gesellschafter bei Abstimmung über die Gesellschaftsvertragsänderung war in erster Linie, die Möglichkeit einer Rechtsformänderung vorzusehen. Dass sie dabei schon auf eine konkrete Methode der Berechnung der Abfindungshöhe abzielten, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls wollten die Gesellschafter aber eine von den Regeln des UGB abweichende Bewertungsmethode vorsehen.

Zum Zeitpunkt der Rechtsformänderung gab es etwa 600 gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrags zum Anteilserwerb berechtigte Familienmitglieder. Die Anteile konnten seit Bestehen der G***** KG entweder zwischen den Familienmitgliedern direkt oder seit September 2003 über eine bei einer Steuerberatungskanzlei eingerichtete familieninterne Handelsplattform gehandelt werden. Bei Transaktionen von Anteilen unter den Familienmitgliedern bildete sich in der Vergangenheit die Übung heraus, dass der Preis der Anteile zum Zweck der leichteren Vergleichbarkeit stets mit einem sogenannten „Erhöhungsfaktor“ bzw „Multiplikator“ des Nominales angegeben wurde. Jeder Anbieter konnte von sich aus einen Käufer ermitteln. Wenn er keinen Käufer fand, konnte er seine Verkaufsabsicht der Steuerberatungskanzlei unter Angabe der zum Verkauf anstehenden Anzahl von Anteilen sowie eines Mindest-Multiplikators mitteilen. Daraufhin informierte die Steuerberatungskanzlei alle Kommanditisten und forderte diese innerhalb einer Frist von sechs Wochen zur Angebotsabgabe auf. Durch ein Bieterverfahren wurde der Meistbietende ermittelt.Zum Zeitpunkt der Rechtsformänderung gab es etwa 600 gemäß Paragraph 12, des Gesellschaftsvertrags zum Anteilserwerb berechtigte Familienmitglieder. Die Anteile konnten seit Bestehen der G***** KG entweder zwischen den Familienmitgliedern direkt oder seit September 2003 über eine bei einer Steuerberatungskanzlei eingerichtete familieninterne Handelsplattform gehandelt werden. Bei Transaktionen von Anteilen unter den Familienmitgliedern bildete sich in der Vergangenheit die Übung heraus, dass der Preis der Anteile zum Zweck der leichteren Vergleichbarkeit stets mit einem sogenannten „Erhöhungsfaktor“ bzw „Multiplikator“ des Nominales angegeben wurde. Jeder Anbieter konnte von sich aus einen Käufer ermitteln. Wenn er keinen Käufer fand, konnte er seine Verkaufsabsicht der Steuerberatungskanzlei unter Angabe der zum Verkauf anstehenden Anzahl von Anteilen sowie eines Mindest-Multiplikators mitteilen. Daraufhin informierte die Steuerberatungskanzlei alle Kommanditisten und forderte diese innerhalb einer Frist von sechs Wochen zur Angebotsabgabe auf. Durch ein Bieterverfahren wurde der Meistbietende ermittelt.

Für den 19. 10. 2013 wurde eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der G***** KG einberufen. Die Kläger nahmen an dieser Gesellschafterversammlung nicht teil. In dieser Gesellschafterversammlung wurde mit großer Mehrheit die Umwandlung der G***** KG in eine Aktiengesellschaft beschlossen. Die Kläger teilten mit, sich der Rechtsformänderung nicht anzuschließen, weil sie mit dieser nicht einverstanden seien. Gemäß § 19c Abs 5 des Gesellschaftsvertrags schieden die Kläger daher mit Ablauf des 20. 12. 2013 als Kommanditisten der G***** KG aus. Dem Erstkläger wurde als Abfindung für sein Ausscheiden ein Betrag von 123.000 EUR, dem Zweitkläger ein Betrag von 206.025 EUR ausgezahlt (jeweils das 4,1-fache des Nominales ihrer Beteiligung an der G***** KG).Für den 19. 10. 2013 wurde eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der G***** KG einberufen. Die Kläger nahmen an dieser Gesellschafterversammlung nicht teil. In dieser Gesellschafterversammlung wurde mit großer Mehrheit die Umwandlung der G***** KG in eine Aktiengesellschaft beschlossen. Die Kläger teilten mit, sich der Rechtsformänderung nicht anzuschließen, weil sie mit dieser nicht einverstanden seien. Gemäß Paragraph 19 c, Absatz 5, des Gesellschaftsvertrags schieden die Kläger daher mit Ablauf des 20. 12. 2013 als Kommanditisten der G***** KG aus. Dem Erstkläger wurde als Abfindung für sein Ausscheiden ein Betrag von 123.000 EUR, dem Zweitkläger ein Betrag von 206.025 EUR ausgezahlt (jeweils das 4,1-fache des Nominales ihrer Beteiligung an der G***** KG).

Der durchschnittliche zwischen den Familienmitgliedern gehandelte Preis für Anteile an der G***** KG lag in den Jahren vor der Rechtsformänderung beim 4,1-fachen des Nominales. Dieser Wert wurde vom Beirat der G***** KG als für die Berechnung der Abfindung potentiell ausscheidender Gesellschafter maßgeblicher Schlüssel fixiert, weil man der Meinung war, dass der durchschnittliche familieninterne Kaufpreis der Anteile den familieninternen Verkehrswert und damit die „angemessene Abfindung“ am ehesten abbilde.

Der Wert des Eigenkapitals der G***** KG lag per 31. 12. 2013 zwischen 65.621.000 EUR bis 87.587.000 EUR. Daraus ergibt sich ein Verkehrswert der Anteile von 755.900 EUR für den Erstkläger und 1.266.200 EUR für den Zweitkläger.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Handelbarkeit (Fungibilitätsabschlag) sowie eines Minderheitenabschlags beläuft sich der (unter dem Maßstab von fremdüblichen Transaktionen unter vertragswilligen Parteien errechnete) erzielbare Preis der Anteile des Erstklägers auf 400.100 EUR und des Zweitklägers auf 670.200 EUR.

Der Bilanzwert der Anteile der beiden Kläger an der G***** KG beträgt bei Berechnung gemäß Einzelabschluss hinsichtlich des Erstklägers 37.256,62 EUR und hinsichtlich des Zweitklägers 62.404,84 EUR.

Bei einer Berechnung gemäß geprüftem Konzernabschluss der G***** KG ohne Durchrechnung der S***** & Co GmbH beträgt dieser Wert hinsichtlich des Erstklägers 346.367,59 EUR und hinsichtlich des Zweitklägers 580.165,71 EUR.

Bei einer Berechnung gemäß geprüftem Konzernabschluss der G***** KG mit Durchrechnung der S***** & Co GmbH beträgt dieser Wert hinsichtlich des Erstklägers 650.611,21 EUR und hinsichtlich des Zweitklägers 1.089.773,77 EUR.

Im Gesellschaftsvertrag der G***** KG findet sich kein Hinweis darauf, dass eine Durchrechnung bei sämtlichen Gesellschaften vorgenommen werden soll. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht besteht eine Konsolidierungsverpflichtung der Beteiligung an der S***** & Co GmbH nach den rechnungslegungsbezogenen Vorschriften des UGB nicht.

Im Zeitpunkt der Änderung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 2005 war die G***** KG weder in Deutschland noch in Österreich verpflichtet, eine Konzernbilanz zu erstellen. Es wurde aber ein freiwilliger Konzernabschluss erstellt.

Im Jahr 1996 erwarb die G*****-Gruppe Anteile in Höhe von 9,43 % an der S***** & Co GmbH sowie die S*****-Gruppe umgekehrt Anteile an der Z***** L***** GmbH in Höhe von rund 26 %. Der Zweck der gegenseitigen Beteiligung bestand darin, die zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehende Zusammenarbeit durch eine gesellschaftsrechtliche Wechselbeteiligung dauerhaft zu stärken. Es bestand keine Absicht, die Beteiligung ausschließlich zu Wertsteigerungszwecken zu erwerben.

Die Kläger begehren 954.939 EUR sA (Erstkläger) sowie 1.599.524 EUR sA (Zweitkläger). Bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung sei den Klägern die selbe Rechtsposition zu verschaffen, die sie hätten, wenn die Gesellschaft liquidiert worden wäre. Der Umfang der Abfindung der Kläger bemesse sich nach dem Wert des Gesellschaftsvermögens der G***** KG zum 1. 1. 2014 und nach den Kapitalanteilen der Kläger an der G***** KG zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens am 20. 12. 2013. Der Wert des Gesellschaftsvermögens richte sich nach dem Wert des lebenden Unternehmens. Maßgeblich sei nicht der Einzelabschluss der KG, sondern die Konzernbilanz unter Einbeziehung aller nachgelagerten Gesellschaften. Der Faktor von 4,1 sei von Geschäftsführung und Beirat der KG gegenüber den Gesellschaftern erst nachträglich kommuniziert worden.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren. Das Abstellen auf das Nominale eines Anteils verbunden mit dem Faktor von 4,1 entspreche den gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Aufgrund der jahrelangen, mehr als zwei Jahrzehnte praktizierten Handhabung des Erhöhungsfaktors sei gewährleistet, dass die Gesellschafter ausreichend Kenntnis der Berechnungsmethode und somit der Folgen eines Austritts bzw Ausscheidens gehabt hätten.

Das Erstgericht wies die Klagen ab. Es stellte den eingangs – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – wiedergegeben Sachverhalt fest. Rechtlich führte es aus: In einer Gesamtabwägung aller Umstände sei nach dem hypothetischen Parteiwillen die Formulierung „Bilanzwert seiner Einlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen“ dahin zu ergänzen, dass damit auf den Einzelabschluss der KG abzustellen sei. Ein Abstellen auf den Konzernabschluss würde zu einem ähnlichen Ergebnis führen wie ein Rückgriff auf § 137 UGB. Zumal die sich aus dem Konzernabschluss ergebenden Abfindungswerte die am familieninternen Markt erzielbaren Preise für Anteilsübertragungen weit übersteigen, könnte die Abfindung nach Konzernbilanz einer Vielzahl von Gesellschaftern lukrativ erscheinen und nicht absehbare
– potentiell unternehmensschädigende – Folgen zeitigen, die dem Gedanken des Fortbestands des Unternehmens zuwiderliefen.
Das Erstgericht wies die Klagen ab. Es stellte den eingangs – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – wiedergegeben Sachverhalt fest. Rechtlich führte es aus: In einer Gesamtabwägung aller Umstände sei nach dem hypothetischen Parteiwillen die Formulierung „Bilanzwert seiner Einlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen“ dahin zu ergänzen, dass damit auf den Einzelabschluss der KG abzustellen sei. Ein Abstellen auf den Konzernabschluss würde zu einem ähnlichen Ergebnis führen wie ein Rückgriff auf Paragraph 137, UGB. Zumal die sich aus dem Konzernabschluss ergebenden Abfindungswerte die am familieninternen Markt erzielbaren Preise für Anteilsübertragungen weit übersteigen, könnte die Abfindung nach Konzernbilanz einer Vielzahl von Gesellschaftern lukrativ erscheinen und nicht absehbare, – potentiell unternehmensschädigende – Folgen zeitigen, die dem Gedanken des Fortbestands des Unternehmens zuwiderliefen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Da die Gesellschafter bei der Beschlussfassung des § 19c Abs 6 des Gesellschaftsvertrags eine von den Regeln des UGB abweichende Berechnungsmethode haben vorsehen wollen, stehe fest, dass sie die dispositiven Regeln über die Auseinandersetzung nicht wollten. Es sei auf die ergänzende Vertragsauslegung zurückzugreifen, weil die Gesellschafter keine vollständige Regelung an die Stelle des dispositiven Rechts setzten. Bei der Behandlung der Rüge der Feststellung „Im Gesellschaftsvertrag der KG findet sich allerdings kein Hinweis darauf, dass eine Durchrechnung bei sämtlichen Gesellschaften vorgenommen werden soll“ führte das Berufungsgericht aus, es sei auf den Einzelabschluss der KG abzustellen. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Gesellschaft, das Unternehmen innerhalb der Familie der Nachkommen des Gründers zu erhalten.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Da die Gesellschafter bei der Beschlussfassung des Paragraph 19 c, Absatz 6, des Gesellschaftsvertrags eine von den Regeln des UGB abweichende Berechnungsmethode haben vorsehen wollen, stehe fest, dass sie die dispositiven Regeln über die Auseinandersetzung nicht wollten. Es sei auf die ergänzende Vertragsauslegung zurückzugreifen, weil die Gesellschafter keine vollständige Regelung an die Stelle des dispositiven Rechts setzten. Bei der Behandlung der Rüge der Feststellung „Im Gesellschaftsvertrag der KG findet sich allerdings kein Hinweis darauf, dass eine Durchrechnung bei sämtlichen Gesellschaften vorgenommen werden soll“ führte das Berufungsgericht aus, es sei auf den Einzelabschluss der KG abzustellen. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Gesellschaft, das Unternehmen innerhalb der Familie der Nachkommen des Gründers zu erhalten.

Gemessen an der Gesamtregelung des Vertrags über die Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters (in allen anderen Fällen als wegen Nichtteilnahme an der Rechtsformänderung) und der nur eingeschränkten Veräußerungsmöglichkeiten an Familienmitglieder und des zwischen den Familienmitgliedern bei Veräußerungsgeschäften gehandelten Preises entspreche es den von den Gesellschaftern verfolgten Absichten bei der Änderung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 2005 nach Treu und Glauben am besten, die angemessene Abfindung mit jenem Preis zu bestimmen, der bei Veräußerung der Anteile an andere Familienmitglieder hätte erzielt werden können.

Die Revision hält dieses Auslegungsergebnis für sittenwidrig.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

1.1. Fragen der Auslegung eines Gesellschaftsvertrags kommt zwar im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (vgl zum Gesellschaftsvertrag einer GmbH 6 Ob 231/05x; vgl auch 2 Ob 138/08w; 6 Ob 48/09s). Im vorliegenden Fall stellen sich jedoch über den Einzelfall hinausgehende Fragen der Grenzen zulässiger Gestaltung der Abfindung im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sowie der Auslegung gesellschaftsvertraglicher Buchwertklauseln.1.1. Fragen der Auslegung eines Gesellschaftsvertrags kommt zwar im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu vergleiche zum Gesellschaftsvertrag einer GmbH 6 Ob 231/05x; vergleiche auch 2 Ob 138/08w; 6 Ob 48/09s). Im vorliegenden Fall stellen sich jedoch über den Einzelfall hinausgehende Fragen der Grenzen zulässiger Gestaltung der Abfindung im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sowie der Auslegung gesellschaftsvertraglicher Buchwertklauseln.

1.2. Die Revision ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.

2.1. Im vorliegenden Fall ist die Auslegung des § 19c Abs 6 des Gesellschaftsvertrags strittig. Diese Bestimmung spricht von einer „angemessenen“ Abfindung, wobei jedoch als Untergrenze der „Bilanzwert seiner Einlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen (vgl § 29 Abs 2 Satz 2)“ vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich nicht nur die Frage nach der Bedeutung der „angemessenen“ Abfindung, sondern auch die Frage, ob der als Untergrenze vorgesehene Buchwert auf Basis des Einzelabschlusses oder des Konzernabschlusses zu ermitteln ist.2.1. Im vorliegenden Fall ist die Auslegung des Paragraph 19 c, Absatz 6, des Gesellschaftsvertrags strittig. Diese Bestimmung spricht von einer „angemessenen“ Abfindung, wobei jedoch als Untergrenze der „Bilanzwert seiner Einlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen vergleiche Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2)“ vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich nicht nur die Frage nach der Bedeutung der „angemessenen“ Abfindung, sondern auch die Frage, ob der als Untergrenze vorgesehene Buchwert auf Basis des Einzelabschlusses oder des Konzernabschlusses zu ermitteln ist.

2.2. Dabei ist zunächst der Bedeutungsgehalt der Abfindungsvereinbarung durch Auslegung zu ermitteln (dazu Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 §§ 137, 138 Rz 22 mwN; Jud, ÖZW 1978, 110 ff; Loitlsberger, GesRZ 1979, 148 ff; Jud, GesRZ 1980, 56; Loitlsberger, GesRZ 1980, 190); erst in einem zweiten Schritt muss der Gesellschaftsvertrag einer am objektiven Recht ausgerichteten Inhaltskontrolle unterworfen werden (Schön, Buchwertabfindung im Personengesellschaftskonzern, ZHR 166 [2002] 585, 588 f).2.2. Dabei ist zunächst der Bedeutungsgehalt der Abfindungsvereinbarung durch Auslegung zu ermitteln (dazu Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraphen 137, 138, Rz 22 mwN; Jud, ÖZW 1978, 110 ff; Loitlsberger, GesRZ 1979, 148 ff; Jud, GesRZ 1980, 56; Loitlsberger, GesRZ 1980, 190); erst in einem zweiten Schritt muss der Gesellschaftsvertrag einer am objektiven Recht ausgerichteten Inhaltskontrolle unterworfen werden (Schön, Buchwertabfindung im Personengesellschaftskonzern, ZHR 166 [2002] 585, 588 f).

2.3. Allerdings besteht zwischen diesen beiden Prüfungsebenen insofern ein Zusammenhang, als den Gesellschaftern im Zweifel nicht unterstellt werden kann, eine gesetz- oder sittenwidrige Regelung intendiert zu haben. Grundsätzlich sind Verträge so auszulegen, dass sie gültig und nicht sittenwidrig sind (1 Ob 633/85; Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 914 Rz 24).2.3. Allerdings besteht zwischen diesen beiden Prüfungsebenen insofern ein Zusammenhang, als den Gesellschaftern im Zweifel nicht unterstellt werden kann, eine gesetz- oder sittenwidrige Regelung intendiert zu haben. Grundsätzlich sind Verträge so auszulegen, dass sie gültig und nicht sittenwidrig sind (1 Ob 633/85; Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 914, Rz 24).

3.1. Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind nach § 914 ABGB auszulegen (2 Ob 209/10i; 7 Ob 559/90; 3 Ob 2135/96h; 4 Ob 229/07s). Dabei ist insbesondere der dem Gesellschaftsrecht eigene Treuegedanke unter Bedachtnahme auf die berechtigten Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen (vgl RS0109668).3.1. Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind nach Paragraph 914, ABGB auszulegen (2 Ob 209/10i; 7 Ob 559/90; 3 Ob 2135/96h; 4 Ob 229/07s). Dabei ist insbesondere der dem Gesellschaftsrecht eigene Treuegedanke unter Bedachtnahme auf die berechtigten Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen vergleiche RS0109668).

3.2. Demgegenüber sind korporative Regelungen in Satzungen juristischer Personen und Stiftungen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen (3 Ob 59/07h; 1 Ob 61/97w; RS0108891). Für (typische) Personengesellschaften hat der Oberste Gerichtshof jedoch an der Maßgeblichkeit der allgemeinen Vertragsauslegungsregeln des § 914 ABGB festgehalten (7 Ob 559/90; 3 Ob 2135/96h). Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung in Deutschland, die eine objektive Auslegung nur bei Publikumsgesellschaften vornimmt (vgl K. Schmidt in MünchKomm HGB4 § 105 Rz 150). Bei anderen Personengesellschaften, insbesondere bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, richtet sich die Auslegung grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben (4 Ob 229/07s).3.2. Demgegenüber sind korporative Regelungen in Satzungen juristischer Personen und Stiftungen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen (3 Ob 59/07h; 1 Ob 61/97w; RS0108891). Für (typische) Personengesellschaften hat der Oberste Gerichtshof jedoch an der Maßgeblichkeit der allgemeinen Vertragsauslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB festgehalten (7 Ob 559/90; 3 Ob 2135/96h). Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung in Deutschland, die eine objektive Auslegung nur bei Publikumsgesellschaften vornimmt vergleiche K. Schmidt in MünchKomm HGB4 Paragraph 105, Rz 150). Bei anderen Personengesellschaften, insbesondere bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, richtet sich die Auslegung grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben (4 Ob 229/07s).

3.3. Nach neuerer Auffassung kommt es jedoch auch bei der Auslegung eines Gesellschaftsvertrags von Personengesellschaften nur auf jene Parteiabsicht an, die den aktuellen Gesellschaftern gemeinsam ist. Hingegen gelten diese Auslegungsregeln nicht nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft, weil dem neu hinzutretenden Gesellschafter in der Regel nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen. Grund für dieses Abgehen von der Maßgeblichkeit des tatsächlich Gewollten ist der Schutz von Neugesellschaftern, die auf eine (andere) schriftlich festgelegte Gesellschaftsstruktur vertraut hatten (4 Ob 229/07s ua).

3.4. Auch bei Publikumsgesellschaften tritt die objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags in den Vordergrund (4 Ob 229/07s). Unter Publikumsgesellschaften werden Gesellschaften verstanden, die nicht auf einen festen Mitgliederbestand angelegt sind, sondern sich, zumeist mit Prospektwerbung, an ein breites Anlegerpublikum wenden, also grundsätzlich für beliebige Interessenten als Anlagegesellschaften offen sind (1 Ob 531/86).

3.5. Die G***** KG war – wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem diese Gesellschaft betreffenden Verfahren ausgesprochen hat – keine Publikumsgesellschaft in diesem Sinn, weil das Prinzip offener Mitgliedschaft bei ihr nicht verwirklicht ist; vielmehr ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich der Charakter als Familienunternehmen hervorgehoben (1 Ob 531/86). Allerdings ist der Umstand, dass die Gesellschaft eine außerordentlich große Anzahl von Gesellschaftern aufwies, bei der Auslegung zu berücksichtigen. Dieser Umstand lässt es zumindest nicht naheliegend erscheinen, dass alle Gesellschafter den gleichen Informationsstand aufweisen. Aus diesem Grund ist auch bei einer derartigen Gesellschafterstruktur der Gesellschaftsvertrag jedenfalls dann objektiv auszulegen, wenn keine Feststellungen über allen Gesellschaftern gemeinsame Vorstellungen oder Absichten getroffen werden können.

3.6. Zudem hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, wonach Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften nach § 914 ABGB auszulegen sind, nicht nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft gilt, weil dem neu eintretenden Gesellschafter in der Regel nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen (4 Ob 229/07s; 2 Ob 209/10i; 6 Ob 226/13y). Die Frage der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters muss aber für alle Gesellschafter schon aus Gründen der Gleichbehandlung notwendig gleich beurteilt werden; insoweit besteht für eine Differenzierung danach, ob der konkrete Rechtsstreit zwischen den ursprünglichen Gesellschaftern stattfindet oder ob daran auch neu hinzugekommene Gesellschafter beteiligt sind, kein Raum.3.6. Zudem hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, wonach Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften nach Paragraph 914, ABGB auszulegen sind, nicht nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft gilt, weil dem neu eintretenden Gesellschafter in der Regel nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen (4 Ob 229/07s; 2 Ob 209/10i; 6 Ob 226/13y). Die Frage der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters muss aber für alle Gesellschafter schon aus Gründen der Gleichbehandlung notwendig gleich beurteilt werden; insoweit besteht für eine Differenzierung danach, ob der konkrete Rechtsstreit zwischen den ursprünglichen Gesellschaftern stattfindet oder ob daran auch neu hinzugekommene Gesellschafter beteiligt sind, kein Raum.

3.7. Die Revisionswerber gelangen über § 137 UGB zum Verkehrswert als maßgebliche Bezugsgröße. Demgegenüber lehnt das Berufungsgericht eine Orientierung an § 137 Abs 2 UGB ab. Dies wird damit begründet, dass nach den Feststellungen mit § 19c Abs 6 des Gesellschaftsvertrags die gesetzliche Regelung des § 137 UGB abbedungen werden sollte. Daraus leitet das Berufungsgericht letztlich ab, dass jede Orientierung an § 137 Abs 2 UGB ausgeschlossen sein soll.3.7. Die Revisionswerber gelangen über Paragraph 137, UGB zum Verkehrswert als maßgebliche Bezugsgröße. Demgegenüber lehnt das Berufungsgericht eine Orientierung an Paragraph 137, Absatz 2, UGB ab. Dies wird damit begründet, dass nach den Feststellungen mit Paragraph 19 c, Absatz 6, des Gesellschaftsvertrags die gesetzliche Regelung des Paragraph 137, UGB abbedungen werden sollte. Daraus leitet das Berufungsgericht letztlich ab, dass jede Orientierung an Paragraph 137, Absatz 2, UGB ausgeschlossen sein soll.

3.8. Allerdings wurde von den Vorinstanzen gleichzeitig die Negativfeststellung getroffen, es stehe nicht fest, dass die Gesellschafter bei der Abstimmung schon auf eine bestimmte Berechnungsmethode abgezielt hätten. Damit kann aber nicht zwanglos davon ausgegangen werden, dass die „angemessene“ Abfindung gemäß § 19c Abs 6 des Gesellschaftsvertrags keinerlei Bezug zu § 137 Abs 2 UGB haben sollte. Vielmehr liegt nahe, zur Konkretisierung der „Angemessenheit“ auf das dispositive Recht – als Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleichs (RS0014676; RS0016591) – zurückzugreifen.3.8. Allerdings wurde von den Vorinstanzen gleichzeitig die Negativfeststellung getroffen, es stehe nicht fest, dass die Gesellschafter bei der Abstimmung schon auf eine bestimmte Berechnungsmethode abgezielt hätten. Damit kann aber nicht zwanglos davon ausgegangen werden, dass die „angemessene“ Abfindung gemäß Paragraph 19 c, Absatz 6, des Gesellschaftsvertrags keinerlei Bezug zu Paragraph 137, Absatz 2, UGB haben sollte. Vielmehr liegt nahe, zur Konkretisierung der „Angemessenheit“ auf das dispositive Recht – als Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleichs (RS0014676; RS0016591) – zurückzugreifen.

4.1. Für Zwecke der Ermittlung des Abfindungsbetrags ist nach § 137 Abs 2 UGB anzunehmen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters aufgelöst worden wäre (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 Rz 2/746). Dem ausscheidenden Gesellschafter einer Personengesellschaft ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sein Geschäftsanteil geht unter und anstelle des Kapitalanteils tritt die Abfindungsverpflichtung der Gesellschaft (6 Ob 169/17w). Dem Abfindungsanspruch liegt die Zielsetzung zugrunde, dem ausscheidenden Gesellschafter möglichst dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, die er hätte, wenn die Gesellschaft liquidiert würde (6 Ob 169/17w; vgl RS0061746).4.1. Für Zwecke der Ermittlung des Abfindungsbetrags ist nach Paragraph 137, Absatz 2, UGB anzunehmen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters aufgelöst worden wäre (Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 Rz 2/746). Dem ausscheidenden Gesellschafter einer Personengesellschaft ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sein Geschäftsanteil geht unter und anstelle des Kapitalanteils tritt die Abfindungsverpflichtung der Gesellschaft (6 Ob 169/17w). Dem Abfindungsanspruch liegt die Zielsetzung zugrunde, dem ausscheidenden Gesellschafter möglichst dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, die er hätte, wenn die Gesellschaft liquidiert würde (6 Ob 169/17w; vergleiche RS0061746).

4.2. Dabei vollzieht sich die Ermittlung des Abfindungsguthabens in zwei Schritten: Zunächst muss der Wert des Gesellschaftsvermögens ermittelt werden; sodann ist aufgrund des Kapitalanteils der auf den Gesellschafter entfallende Anteil zu berechnen (Schauer aaO mwN; Leupold in Torggler, UGB3 §§ 137, 138 Rz 8 mwN).4.2. Dabei vollzieht sich die Ermittlung des Abfindungsguthabens in zwei Schritten: Zunächst muss der Wert des Gesellschaftsvermögens ermittelt werden; sodann ist aufgrund des Kapitalanteils der auf den Gesellschafter entfallende Anteil zu berechnen (Schauer aaO mwN; Leupold in Torggler, UGB3 Paragraphen 137, 138, Rz 8 mwN).

4.3. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist erforderlichenfalls durch Schätzung zu ermitteln (§ 137 Abs 2 Satz 2 UGB). Dabei sind die wahren Werte, nicht die Buchwerte heranzuziehen (Schauer aaO Rz 2/747; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB3 § 137 Rz 12). Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen, so ist jener Wert anzusetzen, der bei einer Veräußerung im Zuge eines Liquidationsverfahrens erzielt werden könnte. Bei einem lebensfähigen Unternehmen, das als Ganzes veräußert würde, ist vom Wert des lebenden Unternehmens auszugehen (Schauer aaO Rz 2/747 mwN), der sich in der Regel am Ertragswert orientiert (Schauer aaO; vgl auch Ulmer, Abfindungsklauseln in Personengesellschafts- und GmbH-Verträgen. Plädoyer für die Ertragswertklausel, in FS Quack [1991] 477). Der Substanzwert bildet in der Regel die Untergrenze des Abfindungswerts (4 Ob 188/00a; Schauer aaO Rz 2/747).4.3. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist erforderlichenfalls durch Schätzung zu ermitteln (Paragraph 137, Absatz 2, Satz 2 UGB). Dabei sind die wahren Werte, nicht die Buchwerte heranzuziehen (Schauer aaO Rz 2/747; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB3 Paragraph 137, Rz 12). Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen, so ist jener Wert anzusetzen, der bei einer Veräußerung im Zuge eines Liquidationsverfahrens erzielt werden könnte. Bei einem lebensfähigen Unternehmen, das als Ganzes veräußert würde, ist vom Wert des lebenden Unternehmens auszugehen (Schauer aaO Rz 2/747 mwN), der sich in der Regel am Ertragswert orientiert (Schauer aaO; vergleiche auch Ulmer, Abfindungsklauseln in Personengesellschafts- und GmbH-Verträgen. Plädoyer für die Ertragswertklausel, in FS Quack [1991] 477). Der Substanzwert bildet in der Regel die Untergrenze des Abfindungswerts (4 Ob 188/00a; Schauer aaO Rz 2/747).

4.4. § 137 Abs 2 UGB schreibt zwar keine spezifische Methodenwahl vor, determiniert sie aber mittelbar durch seine Zwecksetzung (Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 §§ 137, 138 Rz 12; Leupold in Torggler, UGB3 §§ 137, 138 Rz 10). Maßgeblich ist stets das Bewertungsziel, dem ausscheidenden Gesellschafter möglichst dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, die er hätte, wenn die Gesellschaft liquidiert würde (Koppensteiner/Auer aaO). Ziel der Unternehmensbewertung ist daher stets die Ermittlung des Marktwerts, somit jenes Preises, der bei Verkauf des Unternehmens im Liquidationsverfahren erzielt werden könnte (Leupold in Torggler, UGB3 §§ 137, 138 Rz 10).4.4. Paragraph 137, Absatz 2, UGB schreibt zwar keine spezifische Methodenwahl vor, determiniert sie aber mittelbar durch seine Zwecksetzung (Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraphen 137, 138, Rz 12; Leupold in Torggler, UGB3 Paragraphen 137, 138, Rz 10). Maßgeblich ist stets das Bewertungsziel, dem ausscheidenden Gesellschafter möglichst dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, die er hätte, wenn die Gesellschaft liquidiert würde (Koppensteiner/Auer aaO). Ziel der Unternehmensbewertung ist daher stets die Ermittlung des Marktwerts, somit jenes Preises, der bei Verkauf des Unternehmens im Liquidationsverfahren erzielt werden könnte (Leupold in Torggler, UGB3 Paragraphen 137, 138, Rz 10).

4.5. Die von den Klägern im Berufungsverfahren im Rahmen der Beweisrüge geltend gemachten Argumente zur (nach dem Gesagten: objektiv vorzunehmenden) Auslegung des Gesellschaftsvertrags sind überwiegend der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts handelt es sich demgegenüber um ein grundsätzlich dem Tatsachenbereich zuzuordnendes Problem der Betriebswirtschaftslehre (zu verschiedenen Ansätzen Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 §§ 137, § 138 Rz 10 mwN), deren Ergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung darauf zu prüfen sind, ob sie für die konkrete Bewertungsaufgabe geeignet sind (2 Ob 189/01k; SZ 53/172). Die diesbezügliche Verfahrensrüge hat das Berufungsgericht erledigt. Im Übrigen hat der Sachverständige ohnedies auch eine Bewertung der S*****-Beteiligung vorgenommen.4.5. Die von den Klägern im Berufungsverfahren im Rahmen der Beweisrüge geltend gemachten Argumente zur (nach dem Gesagten: objektiv vorzunehmenden) Auslegung des Gesellschaftsvertrags sind überwiegend der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts handelt es sich demgegenüber um ein grundsätzlich dem Tatsachenbereich zuzuordnendes Problem der Betriebswirtschaftslehre (zu verschiedenen Ansätzen Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraphen 137,, Paragraph 138, Rz 10 mwN), deren Ergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung darauf zu prüfen sind, ob sie für die konkrete Bewertungsaufgabe geeignet sind (2 Ob 189/01k; SZ 53/172). Die diesbezügliche Verfahrensrüge hat das Berufungsgericht erledigt. Im Übrigen hat der Sachverständige ohnedies auch eine Bewertung der S*****-Beteiligung vorgenommen.

4.6. Die Höhe der Abfindung entspricht nach § 137 Abs 2 S 1 UGB dem fiktiven Auseinandersetzungserlös nach einer Auflösung der Gesellschaft. Daher ist grundsätzlich der Gegenwert der Beteiligung am lebenden Unternehmen, nicht der Zerschlagungswert anzusetzen (Leupold in Torggler, UGB3 §§ 137, 138 Rz 8 mwN). Anders als beim Squeeze-out nach dem GesAusG muss dabei kein im Verhältnis zu den verbleibenden Gesellschaftern „gerechter“ Abfindungspreis ermittelt werden; § 137 Abs 2 S 1 UGB erübrigt die daran notwendig geknüpften diffizilen Wertungsfragen schon dadurch, dass er – ausgehend vom personengesellschaftlichen Grundkonzept der Auflösung der Gesellschaft – die Abfindung zum fiktiven Liquidationserlös vorschreibt (Leupold in Torggler, UGB3 §§ 137, 138 Rz 8).4.6. Die Höhe der Abfindung entspricht nach Paragraph 137, Absatz 2, S 1 UGB dem fiktiven Auseinandersetzungserlös nach einer Auflösung der Gesellschaft. Daher ist grundsätzlich der Gegenwert der Beteiligung am lebenden Unternehmen, nicht der Zerschlagungswert anzusetzen (Leupold in Torggler, UGB3 Paragraphen 137, 138, Rz 8 mwN). Anders als beim Squeeze-out nach dem GesAusG muss dabei kein im Verhältnis zu den verbleibenden Gesellschaftern „gerechter“ Abfindungspreis ermittelt werden; Paragraph 137, Absatz 2, S 1 UGB erübrigt die daran notwendig geknüpften diffizilen Wertungsfragen schon dadurch, dass er – ausgehend vom personengesellschaftlichen Grundkonzept der Auflösung der Gesellschaft – die Abfindung zum fiktiven Liquidationserlös vorschreibt (Leupold in Torggler, UGB3 Paragraphen 137, 138, Rz 8).

4.6. Aus diesem Grund werden auch sogenannte shareholder-level-discounts nicht berücksichtigt. Daher ist kein Minderheiten- und Fungibilitätsabschlag vorzunehmen (Leupold in Torggler, UGB3 §§ 137, 138 Rz 8; Zollner/Hartlieb in Zib/Dellinger, UGB § 137 Rz 39 mwN). Dass Anteile nur innerhalb der Familie veräußert werden konnten, spielt bei der Bemessung der Abfindung nach § 137 Abs 2 UGB keine Rolle, kommt doch diese Einschränkung bei der – Maßstab für die Bemessung der Abfindung bildenden – (fiktiven) Liquidation nicht zum Tragen. Im Übrigen kann der in der Vergangenheit bei Veräußerung innerhalb der Familie erzielte Preis in Höhe des 4,1-fachen Nominalwerts schon aufgrund der relativ geringen Anzahl der Transaktionen nicht als repräsentativ angesehen werden.4.6. Aus diesem Grund werden auch sogenannte shareholder-level-discounts nicht berücksichtigt. Daher ist kein Minderheiten- und Fungibilitätsabschlag vorzunehmen (Leupold in Torggler, UGB3 Paragraphen 137, 138, Rz 8; Zollner/Hartlieb in Zib/Dellinger, UGB Paragraph 137, Rz 39 mwN). Dass Anteile nur innerhalb der Familie veräußert werden konnten, spielt bei der Bemessung der Abfindung nach Paragraph 137, Absatz 2, UGB keine Rolle, kommt doch diese Einschränkung bei der – Maßstab für die Bemessung der Abfindung bildenden – (fiktiven) Liquidation nicht zum Tragen. Im Übrigen kann der in der Vergangenheit bei Veräußerung innerhalb der Familie erzielte Preis in Höhe des 4,1-fachen Nominalwerts schon aufgrund der relativ geringen Anzahl der Transaktionen nicht als repräsentativ angesehen werden.

4.7. Nach § 137 Abs 2 UGB stünde den Klägern daher der volle Verkehrswert ihrer Anteile zu.4.7. Nach Paragraph 137, Absatz 2, UGB stünde den Klägern daher der volle Verkehrswert ihrer Anteile zu.

5.1. Die gesetzlichen Regelungen über den Abfindungsanspruch sind dispositiv (6 Ob 169/17w; vgl RS0061758; Schauer aaO Rz 2/751). Abweichende Gestaltungen in Gesellschaftsverträgen dienen einerseits der Beseitigung von Unsicherheiten über die Bewertung durch die Vereinbarung bestimmter Bewertungsansätze, andererseits dem Ziel, die Höhe oder Fälligkeit des Abfindungsanspruchs derart zu modifizieren, dass die mit der Erfüllung verbundene Einbuße an Liquidität für die Gesellschaft erträglicher wird (Schauer aaO Rz 2/751; Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 §§ 137, 138 Rz 20 mwN; K. Schmidt in MünchKomm HGB4 § 131 Rz 150 ff). Dabei können auch beide Zwecke miteinander verbunden werden. Als Beispiel dafür wird die Buchwertklausel angeführt (Schauer aaO Rz 2/751). Durch sie sollen klare und eindeutige Bewertungsansätze vereinbart werden. Zudem wird die Gesellschaft zumeist damit rechnen können, dass die Buchwerte hinter den tatsächlichen Werten zurückbleiben (Schauer aaO Rz 2/751).5.1. Die gesetzlichen Regelungen über den Abfindungsanspruch sind dispositiv (6 Ob 169/17w; vergleiche RS0061758; Schauer aaO Rz 2/751). Abweichende Gestaltungen in Gesellschaftsverträgen dienen einerseits der Beseitigung von Unsicherheiten über die Bewertung durch die Vereinbarung bestimmter Bewertungsansätze, andererseits dem Ziel, die Höhe oder Fälligkeit des Abfindungsanspruchs derart zu modifizieren, dass die mit der Erfüllung verbundene Einbuße an Liquidität für die Gesellschaft erträglicher wird (Schauer aaO Rz 2/751; Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraphen 137, 138, Rz 20 mwN; K. Schmidt in MünchKomm HGB4 Paragraph 131, Rz 150 ff). Dabei können auch beide Zwecke miteinander verbunden werden. Als Beispiel dafür wird die Buchwertklausel angeführt (Schauer aaO Rz 2/751). Durch sie sollen klare und eindeutige Bewertungsansätze vereinbart werden. Zudem wird die Gesellschaft zumeist damit rechnen können, dass die Buchwerte hinter den tatsächlichen Werten zurückbleiben (Schauer aaO Rz 2/751).

5.2. Letztlich bezwecken Abfindungsklauseln stets einen Ausgleich zwischen den Interessen des Ausscheidenden einerseits und denjenigen der Gesellschaft bzw der verbleibenden Gesellschafter andererseits.

5.3. Buchwertklauseln werden als grundsätzlich zulässig angesehen (vgl Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 §§ 137, 138 Rz 22; K. Schmidt in MünchKomm HGB4

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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