TE OGH 1986/4/23 1Ob531/86

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Veröffentlicht am 23.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Marie-Therese W***, Studentin, 2.) Erika W***, Hausfrau, beide Salzburg, Rudolfskai 50, beide vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien

1.) Dkfm. Ewald B***, Industrieller, 5083 Gartenau, Schloß Gartenau, 2.) Dr. Fritz S***, Industrieller, 5083 Gartenau, Schloß Gartenau, 3.) Dipl.Ing. Rupert Z***, Industrieller, 5081 Anif 237, 4.) Günther T***, Baumeister, 5440 Golling, Markt 123, 5.) Brigitte B***, Hausfrau, D-7440 Nürtingen, Bismarkstraße 28, 6.) Heidiswinth B***, Angestellte, 5083 Gartenau,

  1. 7.)7,
    Margit B***, Hausfrau, 5083 Gartenau, Schloß Gartenau,
  2. 8.)8,
    Anneliese B***, Hausfrau, D-4600 Dortmund,
Wittekindstraße 100a, 9.) Mechthild B***, Hausfrau, D-7250 Leonberg-Ramtel, Gerlinger Weg 41, 10.) Ingrid M***-B***, Hausfrau, 5020 Salzburg, Ulrichshöglweg 23,
              11.)              Bernhard B***, geb. 23.4.1971, Student, 5020 Salzburg, Ulrichshöglweg 23, 12.) Sophie B***, geb. 7.10.1967, Studentin, 5020 Salzburg, Ulrichshöglweg 23, 13.) Valerie B***, geb. 24.10.1968, Studentin, 5020 Salzburg, Ulrichshöglweg 23, 11.)-13.) beklagte Partei vertreten durch die zehntbeklagte Partei,
              14.)              Gertrud B***, Hausfrau, I-21010 Castelle Veccana, Prätur Luino, Villa Vescone, 15.) Sandro B***, Dipl.Ing.,
D-7000 Stuttgart 75, Friedrich Zundelstraße 20, 16.) Dr. Inge von B***, Hausfrau, D-7750 Konstanz, Glärnischstraße 1, 17.) Jochen B***, Jurist, D-7000 Stuttgart, Johannesstraße 74, 18.) Helga B***, Gymnastiklehrerin, D-7000 Stuttgart-Botnang, Nittelwaldstraße 22, 19.) Liselotte B***, Hausfrau, D-7000 Stuttgart-Botnang, Nittelwaldstraße 22, 20.) Dr. Martin B***, Rechtsanwalt, D-7000 Stuttgart-Botnang, Nittelwaldstraße 22,
              21.)              Klaus Friedrich D***, Arzt, D-3509 Neumorschen, 22.) Renate A***, Hausfrau, D-4020 Mettmann, Moselstraße 12, 23.) Dr. Sieglinde D***, Ärztin, D-3509 Neumorschen, 24.) Doris D***, Hausfrau, D-6500 Mainz, Thomas Mannstraße 28, 25.) Gretl D***, Hausfrau, D-7901 Blaustein 2, Schloß Klingenstein, 26.) Hartmut D***, Oberregierungslandwirtschaftsrat, D-7771 Owingen, Prielstraße 7,
              27.)              Rainer D***, Angestellter, D-8700 Würzburg,
Heinestraße 3 a, 28.) Walther D***, Amtsrat, D-7300 Esslingen, Sirnauerstraße 4, 29.) Fritz D***, Techniker,
D-7411 Kleinengstingen, Reutlingerstraße 39, 30.) Marie Margot D***, Handwebemeisterin, D-6100 Darmstadt, Erbacherstraße 2,
  1. 31.)31,
    Gerlind Eickhoff, Hausfrau, D-7930 Ehingen, Panoramerstraße 1,
  2. 32.)32,
    Burga E***, Hausfrau, D-8521 Erlangen-Ratsberg, Weiherackerweg Nr. 20, 33.) Irmgard F***, Hausfrau, D-7000 Stuttgart-N, Parlerstraße 34, 34.) Sylvia G***, Hausfrau, I-50122 Firenze, Via Lungarno del Tempio Nr. 40, 35.) Ulrike G***, Hausfrau, D-7900 Ulm, Harthauserstraße 22, 36.) Berthilde G***, Hausfrau, D-7750 Konstanz, Glärnischstraße 1, 37.) Helene G***, Hausfrau, D-7910 Neu-Ulm, Ludwigsfeld, Hinter den Gärten 2,
              38.)              Irmtraud G***, Psychologin, D-7910 Neu-Ulm, Ludwigsfeld, Hinter den Gärten 2, 39.) Gisela G***, Hausfrau,
CH-5422 Oberehrendingen, Dergettenstraße 369, 40.) Dietmar H***, Student, geboren 18.4.1968, D-6231 Sulzbach, Finkenweg 10, vertreten durch Dipl. Vw. Peter Christian H*** als gesetzlicher Vertreter, ebendort, 41.) Volker H***, Student, geboren 21.11.1964, D-6231 Sulzbach, Finkenweg 10, 42.) Doris H***, Hausfrau, D-7050 Waiblingen, Galgenberg 8, 43.) Dr. Dieter Heck, Diplomphysiker, D-7513 Stutensee-Friedrichstal, Sinsheimerstraße 2,CH-5422 Oberehrendingen, Dergettenstraße 369, 40.) Dietmar H***, Student, geboren 18.4.1968, D-6231 Sulzbach, Finkenweg 10, vertreten durch Dipl. römisch fünf w. Peter Christian H*** als gesetzlicher Vertreter, ebendort, 41.) Volker H***, Student, geboren 21.11.1964, D-6231 Sulzbach, Finkenweg 10, 42.) Doris H***, Hausfrau, D-7050 Waiblingen, Galgenberg 8, 43.) Dr. Dieter Heck, Diplomphysiker, D-7513 Stutensee-Friedrichstal, Sinsheimerstraße 2,
  1. 44.)44,
    Elisabeth H***, Hausfrau, D-5700 Karlsruhe 41, Strählerweg 6,
  2. 45.)45,
    Dr. Konrad H***, Arzt, D-7763 Oehningen, An der Stalden 5,
  3. 46.)46,
    Dr. Wolfgang H***, Rechtsanwalt in D-7400 Tübingen, Neckerhalde 68, 47.) Angelika E***, Blumenbinderin, D-2053 Schwarzenbeck, Libellenweg 26, 48.) Monika H***, Kinderpflegerin, D-1 Berlin, Claudiusstraße 7, 48.) Walter H***, Holztechniker, D-7441 Grötzingen, Schulstraße 2, 50.) Werner H***, Angestellter, S-13010 Ektorp/Schweden, Edinsvägen 29,
              51.)              Irmtraud H***, Kindergärtnerin, D-7151 Auenwald-Mittelbrüden, Wengertsberg 14, 52.) Ursula I***, Hausfrau, D-7920 Heidenheim 5, Knupfertal 57, 53.) Sybille Beatrix K***, Krankengymnastin, D-7900 Ulm, Michelsbergstraße 22, 54.) Dipl.Vw. Birgit L***, Hausfrau, D-7531 Bauschlott über Pforzheim, Abetzstraße 9,
              55.)              Christian L***, geboren 19.11.1972 in Hoover Institution, Stanford University, 94305 Stanford, Kalifornia, USA, vertreten durch den 59.)-Beklagten Dr. Kurt L*** und Elisabeth L*** als gesetzliche Vertreter, ebendort, 56.) V*** nach DR. F*** L***, Arzt, D-7750 Konstanz, Glärnischstraße 1, vertreten durch Elisabeth L***, unter derselben Anschrift, 57.) Fritz Wilhelm Ernst L***, Betriebswirt, D-7303 Neuhausen, Werner Siemensstraße 1,
              58.)              Dr. Helmut L***, Angestellter, p.A. Lehigh, Portland Cement-Company 718 Hamilton Mall, Allentown, Pennsylvania 18105 USA,
              59.)              Dr. Kurt L***, Angestellter, Hoover Institution, Stanford University 94305, Stanford, California, USA, 60.) Michael L***, geboren 4.5.1971, Schüler in Hoover Institution, Stanford University 94305 Stanford California, USA, vertreten durch den 59.)-Beklagten Dr. Kurt L*** und Elisabeth L***, Hausfrau, beide unter derselben Adresse, 61.) Philipp L***, geboren 23.7.1969, Schüler, Hoover Institution, Stanford University, 94305 Stanford, California, USA, vertreten durch den 59.)-Beklagten Dr. Kurt L*** und Elisabeth L***, beide unter derselben Anschrift, 62.) Ornella L***, Hausfrau, I-20154 Milano Via Domodossola 9, 63.) Hildegard M***, Hausfrau, D-2982 Nordseebad, Norderney, Tannenstraße 14,
              64.)              Hildegund M***, Dipl. Vw., D-6000 Frankfurt, Georg Speyerstraße 10, 65.) Anneliese M***, Hausfrau, D-5000 Köln, Alteburgerstraße 288, 66.) Wiltrud P***, Hausfrau, 64.) Hildegund M***, Dipl. römisch fünf w., D-6000 Frankfurt, Georg Speyerstraße 10, 65.) Anneliese M***, Hausfrau, D-5000 Köln, Alteburgerstraße 288, 66.) Wiltrud P***, Hausfrau,
D-3057 Neustadt, Wiesenstraße 15, 67.) V*** N*** G*** R***, Hausfrau, D-7750 Konstanz, Glärnischstraße 1, vertreten bzw. substituiert durch den 166.-Beklagten Ing. Bertram S***, 8401 Karlsdorf bei Graz, Hauptstraße 114, 68.) Hilde R***, Hausfrau, 5020 Salzburg, Rudolfskai 50, 69.) Dr. Albrecht S***, Geologe, Windhoek, Namibia, Kellerstraße 3, 70.) Annemarie S***, Hausfrau, D-7901 Seissen, 71.) Ing. Eckhart S***, Techniker, D-8012 Ottobrunn, Ulmenstraße 1, 72.) Dipl. Vw. Fritz S***, Oberforstrat, D-7170 Schwäbisch-Hall, Am Schuppach 3,D-3057 Neustadt, Wiesenstraße 15, 67.) V*** N*** G*** R***, Hausfrau, D-7750 Konstanz, Glärnischstraße 1, vertreten bzw. substituiert durch den 166.-Beklagten Ing. Bertram S***, 8401 Karlsdorf bei Graz, Hauptstraße 114, 68.) Hilde R***, Hausfrau, 5020 Salzburg, Rudolfskai 50, 69.) Dr. Albrecht S***, Geologe, Windhoek, Namibia, Kellerstraße 3, 70.) Annemarie S***, Hausfrau, D-7901 Seissen, 71.) Ing. Eckhart S***, Techniker, D-8012 Ottobrunn, Ulmenstraße 1, 72.) Dipl. römisch fünf w. Fritz S***, Oberforstrat, D-7170 Schwäbisch-Hall, Am Schuppach 3,
              73.)              Dr. Hartwig S***, Kinderarzt, D-6078 Neu-Isenburg, Buchenbusch 18, 74.) Dr. Heinrich S***, Chefarzt,
D-7760 Radolfszell, Jahnstraße 22, 75.) Hilde S***, Hausfrau, D-7170 Schwäbisch-Hall, Am Schuppach 3, 76.) Ilse S***, Hausfrau, 8401 Karlsdorf, Gut Posthof, 77.) Ingeborg S***, Hausfrau, D-7772 Uhldingen 2, Waldweg 53, 78.) V*** N*** DR. K*** S***, D-7901 Seissen, vertreten bzw. substituiert durch die 70.-Beklagte Annemarie S***, Hausfrau, D-7901 Seissen, 79.) Karl S***, Oberstleutnant, D-4420 Coesfeld, Indehell 11,
  1. 80.)80,
    Dr. Konrad S***, Arzt, D-7903 Laichingen, Marktplatz 1,
  2. 81.)81,
    Manfred S***, Kaufmann, D-7901 Ulm, Rosensteinweg 43,
  3. 82.)82,
    Regiswinde M***, Krankenschwester, 5020 Salzburg, Paris Lodronstraße 16, 83.) Dr. Reinhard S***, Jurist, CH-6318 Walchwil, Rufibachstraße 11, 84.) Ing. Rudolf S***, Techniker, D-2900 Odenburg, Eutiner-Straße 39, 85.) Dipl.Ing. Sixt S***, Architekt, D-8000 München 22, Steinsdorferstraße 4, 86.) Ing. Ulrich S***, Architekt, D-6384 Schnitten, Erlangen 1, 87.) Wolfgang S***, Brigadegeneral, D-7772 Uhldingen, Waldweg 53, 88.) Wolf Dieter S***, Oberstleutnant, 7, rue du Mont Valerien Batiment Les Tilleuls, F-92210 Saint Cloud, 89.) Dr. Dietrich S***, Rechtsanwalt, D-6000 Frankfurt, Am Dachsberg 15, 90.) Dr. Max S***, Hauptkonservator, D-7000 Stuttgart 75, Brennerstraße 13,
              91.)              Dipl.Ing. Nikolaus S***, Baurat, D-7000 Stuttgart 70, Im Amsenwald 32, 92.) Dr. Willi S***, Ministerialdirektor, D-7000 Stuttgart, Zeppelinstraße 33, 93.) Wolfgang S***, Oberingenieur, D-8000 München 9, Alemannenstraße 24, 94.) Elisabeth S***, Hausfrau, D-7032 Sindelfingen, Wilhelm Haspelstraße 92,
              95.)              Renate S***, Hausfrau in D-6000 Frankfurt, Grillparzerstraße 43, 96.) Ursula W***, Hausfrau, Schenefeld-Hamburg, Von Eichendorffstraße 42 a, 97.) Ilse S***, Hausfrau, D-7990 Friedrichshafen, Josef Mauchstraße 17, 98.) Peter S***, Ingenieur, D-7760 Radolfszell, Franz-Anton-Mesmerstraße 27,
  1. 99.)99,
    Marianne S***-W***, Hausfrau, D-7400 Tübingen, Im Rotbad 38,
  2. 100.)100,
    Mechthild S***, Hausfrau, D-7101 Oberheinriet, Adlerstraße 9,
  3. 101.)101,
    Maria S***, Hausfrau, D-8999 Brugg, Gestraz-Horben 160,
  4. 102.)102,
    Walpurga T***, Hausfrau, 5440 Golling, Markt 123,
  5. 103.)103,
    Heide T***, Hausfrau, D-7340 Geislingen, Birkenweg 10,
  6. 104.)104,
    Eckhart ZUM T***, Vertreter, D-4150 Krefeld, Hayenfeldweg 73,
  7. 105.)105,
    Dr. Hermann T***, Tierarzt, D-7440 Nürtingen, Justinus-Kernstraße 25, 106.) Erika TE N***, Hausfrau, D-4150 Krefeld, Heyenfeldweg 73, 107.) Lotte T***, Hausfrau, D-7000 Stuttgart 71, Riedenberg, Florentinerstraße 20, 108.) Käthe T***, Hausfrau, D-8070 Ingolstadt, Feldkirchen, Schwarzdornstraße 2, 109.) Hilde W***, Hausfrau, D-8000 München, Möhlstraße 19, 110.) Sybille W***, Grafikerin,
D-7000 Stuttgart-Sillenbuch, Landschreiberstraße 21, 111.) Liselotte W***, Hausfrau, D-7771 Hödingen, Im Torkel, 112.) Eckart W***, Lehrer, D-7906 Blaustein 5, Kapellenweg 26, 113.) Hiltrud W***, Sonderschullehrerin, D-7400 Tübingen, Horemer 5, 114.) Karoline W***, Hausfrau, D-7400 Tübingen, Horemer 5, 115.) Dr. Dietrich W***, Studienrat, D-7105 Obersulm 2, Frohnklingenstraße 10,
              116.)              Klaus W***, Pfarrer, D-7000 Stuttgart-Vailingen, Mössnerstraße 7, 117.) V*** N*** D***.ING. MAX O*** W***, vertreten durch den 155.-Beklagten Joost W***, D-8751 Haibach, Bachstraße 11, die 156.-Beklagte Isabel W***, 8751 Haibach, Bachstraße 1 und die 157.-Beklagte Dorothee W***, D-8751 Haibach, Bachstraße 11, 118.) Dr. Ursula W***, Fachärztin, D-7000 Stuttgart 71, Brunnenwiesen 45 A,
  1. 119.)119,
    Annelore Z***, Hausfrau, 5020 Salzburg, Haydnstraße 9,
  2. 120.)120,
    Hedwig Z***, Hausfrau, 5083 Gartenau, Schloß Gartenau,
  3. 121.)121,
    Erika K***, Hausfrau, 5020 Salzburg, Giselakai 47,
  4. 122.)122,
    Albrecht B***, Student, D-7520 Leonberg-Ramtel, Gerlinger Weg 41, 123.) Christoph B***, Student, D-7250 Leonberg-Ramtel, Gerlinger Weg 41, 124.) Dietrich B***, Student,
D-7250 Leonberg-Ramtel, Gerlinger Weg 41, 125.) Elisabeth B***, Studentin, D-7250 Leonberg-Ramtel, Gerlinger Weg 41, 126.) Andrea Verena S*** , geboren 10.4.1973, Schülerin, D-6000 Frankfurt, Am Dachsberg 15, vertreten durch den 89.-Beklagten Dr. Dietrich S***, ebendort, 127.) Ruth S***, Oberstudienrätin,
D-8000 München 40, Kaulbach 92, 129.) Jörg Christian S***, Schüler, D-6000 Frankfurt, Am Dachsberg 15, vertreten durch den 89.-Beklagten Dr. Friedrich S***, als gesetzlicher Vertreter, ebendort, 129.) Dr. Christopf S***, wissenschaftlicher Assistent, D-8000 München 40, Kaulbach 92, 130.) Jakob L***, Schüler, Hoover Institution Stanford University 94305 Standford California, USA, vertreten durch den 59.-Beklagten Dr. Kurt L*** und Elisabeth L***, beide ebendort, 131.) Christian T***, Student, D-7440 Nürtingen, Justinus-Kernerstraße 25, 132.) Stefanie T***, Studentin, D-7440 Nürtingen, Justinus-Kernerstraße 25,
              133.)              Hans Nico T***, Schüler, D-7440 Nürtingen, Justinus-Kernerstraße 25, vertreten durch den 105.-Beklagten Dr. Harmann T*** als gesetzlicher Vertreter, ebendort,
              134.)              Eberhard S***, Student, D-8000 München 9,
Alemannenstraße 24, 135.) Susanne L***, Studentin,
D-7024 Sildenstadt, Ludwigstraße 32, 136.) Erwald Robert Jaques Eugen B***, Angestellter, 5083 Gartenau, Schloß Gartenau,
              137.)              Stefan Michael D***, Tischler, D-6500 Mainz, Thomas Mann-Straße 28, 138.) Martin Gerhard D***, Student, D-6500 Mainz, Thomas Mann-Straße 28, 139.) V*** N*** M*** W***, D-7000 Stuttgart 75, Walter Felxstraße 92, vertreten bzw. substituiert durch den 115.-Beklagten Dr. Dietrich W***, den 116.-Beklagten Klaus W*** und die
118.-Beklagte Dr. med. Ursula W***, 140.) Anne A***, Schülerin, D-4020 Mettmann, Moselstraße 12, 141.) Judith A***, Schülerin, D-4020 Mettmann, Moselstraße 12, beide vertreten durch die 22.-Beklagte Renate A*** als gesetzliche Vertreterin,
  1. 142.)142,
    Irmgard G***, Hausfrau, 5083 Gartenau, Schloß Gartenau,
  2. 143.)143,
    Walter F***, Arzt, D-7800 Freiburg-Tiengen, Im Wolfsgarten 2, 144.) Richard F***, Rechtsanwalt,
D-8000 München 80, Mauerkirchnerstraße 8, 145.) Annegret I***, Studentin, D-7920 Heidenheim 5, Knupfertal 57, 146.) Bernd I***, Student, D-7920 Heidenheim 5, Knupfertal 57, beide vertreten durch die 52.-Beklagte Ursula I*** als gesetzliche Vertreterin,
              147.)              Rudolf I***, D-7920 Heidenheim 5, Knupfertal 57, 148.) Jutta P***, Studienrätin, D-1000 Berlin 15, Fasanenstraße 58,
  1. 149.)149,
    Sybille S***, Hausfrau, D-4420 Coesfeld, Ritterstraße 3,
  2. 150.)150,
    Helmut S***, Ingenieur, D-7032 Sindelfinden, Wilhelm-Haspelstraße 92, 151.) Ingrid S***, Lehrerin, D-7730 Villingen-Schwenningen, Staufenstraße 17, 152.) Sibylle S***, Erzieherin, D-7032 Sindelfingen, Wilhelm Haspelstraße 92,
  3. 153.)153,
    Theodor S***, D-7760 Radolfszell, Franz Anton Mesmerstraße,
  4. 154.)154,
    Hartmut Karl S***, Student in D 7760 Radolfszell, Jahnstraße 22, 155.) Joost W***, Student, D-8750 Haibach, Bachstraße 11, 156.) Isabell W***, Studentin, D-8751 Haibach, Bachstraße 11, 157.) Dorothee W***, Studentin D-8751 Haibach, Bachstraße 11, 158.) Florian Z***, Schüler, 5081 Anif 237,
              159.)              Stefanie Z***, Schülerin, 5081 Anif 237, beide vertreten durch die Drittbeklagten Dipl. Ing. Robert Z*** und Margit Z***, Hausfrau, beide unter der gleichen Anschrift,
              160.)              Dipl.Ing. Gerhard D***, Techniker, D-6500 Mainz, Thomas Mann-Straße 28, 161.) Burga S***, Studentin, D-7903 Laichingen, Finkenweg 58, 162.) Burkhard S***, Biologe, D-7930 Laichingen,
Finkenweg 58, 163.) Heinrich S***, Physiker, D-7903 Laichingen,
Finkenweg 58, 164.) Helmut S***, Student, D-7903 Laichingen,
Finkenweg 58, 165.) Reinhard S***, Student, D-7903 Laichingen, Finkenweg 58, 166.) Ing. Bertram S***, Diplomlandwirt, 8401 Kalsdorf bei Graz, Hauptstraße 114, sämtliche vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 1 Million) über die Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16. September 1985, GZ. 1 R 149/85-42, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. März 1985, GZ. 9 Cg 441/83-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem die Entscheidung des Erstrichters bestätigenden Teil dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des abändernden Teils der Entscheidung des Berufungsgerichtes insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die Beschlüsse der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft G***. L*** vom 17.6.1983, mit welchem die Änderungen des Gesellschaftsvertrages

a) in § 32 durch Anfügung des Abs. (4) "Ein auf Auflösung klagender Gesellschafter kann gemäß den Bestimmungen der §§ 34 und 35 bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteiles aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden."a) in Paragraph 32, durch Anfügung des Abs. (4) "Ein auf Auflösung klagender Gesellschafter kann gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteiles aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden."

b) durch Neufassung des § 34 "Ausschluß eines Gesellschafters (1) Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern aus wichtigem Grund oder wenn sonstige besondere Umstände dies sachlich rechtfertigen, durch Beschluß aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. (2) Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auszuschließenden und den verbleibenden Gesellschaftern nachhaltig gestört ist, oder wenn der Auszuschließende ihm obliegende Treuepflichten verletzt und eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern nicht gewährleistet ist. (3) Der Beschluß bedarf der für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheit (vgl. § 19 Abs. 5). Der Beschluß wird mit der Mitteilung des Vorsitzenden an den Gesellschafter wirksam. Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt." undb) durch Neufassung des Paragraph 34, "Ausschluß eines Gesellschafters (1) Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern aus wichtigem Grund oder wenn sonstige besondere Umstände dies sachlich rechtfertigen, durch Beschluß aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. (2) Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auszuschließenden und den verbleibenden Gesellschaftern nachhaltig gestört ist, oder wenn der Auszuschließende ihm obliegende Treuepflichten verletzt und eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern nicht gewährleistet ist. (3) Der Beschluß bedarf der für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheit vergleiche Paragraph 19, Absatz 5,). Der Beschluß wird mit der Mitteilung des Vorsitzenden an den Gesellschafter wirksam. Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt." und

c) durch Neufassung des § 35 "Abfindung (1) Erfolgt der Ausschluß wegen eines in § 34 genannten Grundes, so hat der ausgeschlossene Gesellschafter den in § 29 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Anspruch. Maßgeblich ist der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres. An den Rücklagen und an dem Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres hat er keinen Anteil. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen eine Abfindung unberührt. (2) Auf die Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile finden die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 5 Anwendung."c) durch Neufassung des Paragraph 35, "Abfindung (1) Erfolgt der Ausschluß wegen eines in Paragraph 34, genannten Grundes, so hat der ausgeschlossene Gesellschafter den in Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2 festgesetzten Anspruch. Maßgeblich ist der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres. An den Rücklagen und an dem Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres hat er keinen Anteil. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen eine Abfindung unberührt. (2) Auf die Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile finden die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3 bis 5 Anwendung."

beschlossen worden sind, sind rechtsunwirksam."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit S 200.259,41 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (hievon S 13.074,80 Umsatzsteuer und S 56.436,66 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Firma G***. L*** ist eine Kommanditgesellschaft mit 168 Gesellschaftern, die Klägerinnen und die Beklagten, von denen sich der Großteil im Ausland und einige in Übersee befinden. Im Gesellschaftsvertrag vom 15.11.1942 ist im § 11 Abs. 3 festgehalten, daß die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel und Stimmeneinhelligkeit sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschließt. In der Gesellschafterversammlung vom 6.6.1959 wurde im Hinblick darauf, daß die Anzahl der Gesellschafter wesentlich gestiegen war und sich ein Großteil der Gesellschafter im Ausland befand, vom Vetorecht der persönlich haftenden Gesellschafter Abstand genommen und der Gesellschaftsvertrag in seinem § 19 Abs. 5 wie folgt abgeändert:Die Firma G***. L*** ist eine Kommanditgesellschaft mit 168 Gesellschaftern, die Klägerinnen und die Beklagten, von denen sich der Großteil im Ausland und einige in Übersee befinden. Im Gesellschaftsvertrag vom 15.11.1942 ist im Paragraph 11, Absatz 3, festgehalten, daß die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel und Stimmeneinhelligkeit sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschließt. In der Gesellschafterversammlung vom 6.6.1959 wurde im Hinblick darauf, daß die Anzahl der Gesellschafter wesentlich gestiegen war und sich ein Großteil der Gesellschafter im Ausland befand, vom Vetorecht der persönlich haftenden Gesellschafter Abstand genommen und der Gesellschaftsvertrag in seinem Paragraph 19, Absatz 5, wie folgt abgeändert:

"Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel des in der Versammlung vertretenen Kapitals". Unter Berücksichtigung der am 1.7.1967 und am 30.6.1973 von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Änderungen sieht der Gesellschaftsvertrag (gemäß seiner Neudruckauflage 1977 im übrigen u.a. vor:

"§ 12

Übertragbarkeit

(1) Die Gesellschafter können ihre Anteile ganz oder teilweise durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an ihre Ehegatten oder ihre gesetzlichen Erben, soweit diese einem der auf den Gründer des Unternehmens, Dr. Ernst Gustav L***, zurückzuführenenden Familienstamm durch Geburt oder Adoption angehören, oder an andere Gesellschafter, welche natürliche Personen sein müssen, übertragen, jedoch nur in vollen Anteilen. Die ganze oder teilweise Übertragung der Anteile der Frau Walpurga T***, des Herrn Günther T*** sowie ihrer Rechtsnachfolger durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist in gleicher Weise an gesetzliche Erben oder andere Gesellschafter zulässig.

(2) Die Gesamtheit der Gesellschafter soll das Angebot eines Gesellschafters auf völlige oder teilweise Übernahme seines Anteils annehmen, falls dieser nachweist, daß für eine Veräußerung besonders wichtige Gründe vorliegen, ihm jedoch eine solche gemäß § 1 nicht gelungen ist und die Bezahlung des Entgelts für den Anteil aus Mitteln der Gesellschaft ohne Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Gesellschaft möglich ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie über Höhe und Fälligkeit des Entgelts entscheidet der Beirat im Einvernehmen mit den geschäftsführenden Gesellschaftern unter Ausschluß des Rechtsweges nach billigem Ermessen.(2) Die Gesamtheit der Gesellschafter soll das Angebot eines Gesellschafters auf völlige oder teilweise Übernahme seines Anteils annehmen, falls dieser nachweist, daß für eine Veräußerung besonders wichtige Gründe vorliegen, ihm jedoch eine solche gemäß Paragraph eins, nicht gelungen ist und die Bezahlung des Entgelts für den Anteil aus Mitteln der Gesellschaft ohne Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Gesellschaft möglich ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie über Höhe und Fälligkeit des Entgelts entscheidet der Beirat im Einvernehmen mit den geschäftsführenden Gesellschaftern unter Ausschluß des Rechtsweges nach billigem Ermessen.

(3) Für die Verwertung des übernommenen Anteils gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 4 und 5.(3) Für die Verwertung des übernommenen Anteils gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 4 und 5,

§ 14 Paragraph 14

Gesellschafterversammlung

Der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen folgende Angelegenheiten:

1. Genehmigung der Jahresbilanz, Verwendung des Reingewinns, Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafter und der Mitglieder des Beirats;

2. Änderung des Gesellschaftsvertrags und Verkürzung der Vertragsdauer (§ 28 Abs. 2);2. Änderung des Gesellschaftsvertrags und Verkürzung der Vertragsdauer (Paragraph 28, Absatz 2,);

3. Wahl der Mitglieder des Beirats;

4. Abberufung geschäftsführender Gesellschafter (§ 10 Abs. 1) sowie von Mitgliedern des Beirats;4. Abberufung geschäftsführender Gesellschafter (Paragraph 10, Absatz eins,) sowie von Mitgliedern des Beirats;

5. Ausschluß von Gesellschaftern;

6. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft gegen geschäftsführende Gesellschafter oder gegen Beiratsmitglieder zustehen;

7. Veräußerung oder Verpachtung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teiles davon.

§ 19 Paragraph 19

Vorsitz, Stimmenverhältnis, einfache und verstärkte Stimmenmehrheit, Übertragung des Stimmrechts

(2) Die Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung erfolgt, soweit in diesem Vertrag nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Anteile am Grundkapital. Auf jeden vollen Anteil entfällt eine Stimme. Kein Gesellschafter darf das ihm zustehende Gesamtstimmrecht teilen, jeder muß es einheitlich ausüben.

§ 21 Paragraph 21

Kommanditistenbeirat, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Auslagenersatz

(1) Der Kommanditistenbeirat ("Beirat" genannt) besteht aus 4 - 12 von den Gesellschaftern gewählten Mitgliedern, die entweder Kommanditisten oder deren Ehegatten sein müssen.

§ 23 Paragraph 23

Aufgaben des Beirats im allgemeinen

Der Beirat hat die geschäftsführenden Gesellschafter in ihrer Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu diesem Zweck vom Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten; er kann jederzeit Berichterstattung verlangen und durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie die Bestände der Effekten, Handelspapiere und Waren untersuchen. Der Beirat kann diese Rechte auch durch von ihm beauftragte Sachverständige ausüben.

§ 29 Paragraph 29

Kündigung nach Ablauf der Vertragszeit

(1) Auf die Termine, die sich aus § 28 ergeben, kann jeder Gesellschafter kündigen. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefs an die Gesellschaft zu erfolgen; sie ist nur wirksam, wenn sie ein halbes Jahre vor dem jeweiligen Kündigungstermin bei der Gesellschaft eingegangen ist.(1) Auf die Termine, die sich aus Paragraph 28, ergeben, kann jeder Gesellschafter kündigen. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefs an die Gesellschaft zu erfolgen; sie ist nur wirksam, wenn sie ein halbes Jahre vor dem jeweiligen Kündigungstermin bei der Gesellschaft eingegangen ist.

(2) Besitzen die kündigenden Gesellschafter nicht mehr als 30 % des Grundkapitals (Kapitaleinlagen), so wird die Gesellschaft unter den anderen Gesellschaftern fortgesetzt. Die kündigenden Gesellschafter erhalten den Bilanzwert ihrer Kapitaleinlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen.

(3) Der Beirat kann beschließen, daß die Rückzahlung der Kapitaleinlagen in Raten zu bestimmten, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der flüssigen Mittel der Gesellschaft festzusetzenden Terminen erfolgen soll.

(4) Andere Gesellschafter, und zwar in erster Linie die Angehörigen des gleichen Stammes nach Kopfteilen, sind in der Reihenfolge des Verwandtschaftsgrades berechtigt, die Kapitalanteile der kündigenden Gesellschafter zu dem Auszahlungsbetrag zu erwerben. Die Gesellschaft hat diesen Gesellschaftern die freigewordenen Anteile anzubieten. Nehmen mehr Gesellschafter den Antrag an, als Anteile zur Verfügung stehen, oder können sich die annehmenden Gesellschafter über die Verteilung nicht einigen, so entscheidet, soweit eine Teilung nach Kopfteilen nicht möglich ist, das durch den Vorsitzenden des Beirats in Gegenwart der persönlich haftenden Gesellschafter zu ziehende Los und zwar wird jeder volle Anteil für sich verlost.

(5) Soweit der Erwerb freigewordener Anteile durch Gesellschafter sich nicht ermöglichen läßt, vermindert sich das Grundkapital entsprechend.

(6) Kündigen Gesellschafter mit mehr als 30 % des Grundkapitals, so wird die Gesellschaft aufgelöst.

§ 32 Paragraph 32

Auflösungsklage aus wichtigem Grund

(1) Bei der Frage, ob ein Gesellschafter aus wichtigem Grund die Auflösungsklage des § 133 HGB erheben kann, ist zu berücksichtigen, daß es sich um ein Unternehmen handelt, das sich seit Generationen im Besitz der Familie befindet, in guten und schlechten Zeiten von der Familie durchgehalten worden ist, und das im Sinne seines Gründers und der heutigen Inhaber als Familienunternehmen erhalten werden soll, es sei denn, daß die überwiegende Mehrheit der Gesellschafter die Fortdauer der Gesellschaft nicht mehr bejaht (vgl. § 19 Ziff. 6 Satz 2). Demgemäß sollen in sachlicher Hinsicht nur außerordentliche, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende Ereignisse als wichtiger Grund angesehen werden.(1) Bei der Frage, ob ein Gesellschafter aus wichtigem Grund die Auflösungsklage des Paragraph 133, HGB erheben kann, ist zu berücksichtigen, daß es sich um ein Unternehmen handelt, das sich seit Generationen im Besitz der Familie befindet, in guten und schlechten Zeiten von der Familie durchgehalten worden ist, und das im Sinne seines Gründers und der heutigen Inhaber als Familienunternehmen erhalten werden soll, es sei denn, daß die überwiegende Mehrheit der Gesellschafter die Fortdauer der Gesellschaft nicht mehr bejaht vergleiche Paragraph 19, Ziff. 6 Satz 2). Demgemäß sollen in sachlicher Hinsicht nur außerordentliche, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende Ereignisse als wichtiger Grund angesehen werden.

(2) Als wichtiger Grund soll insbesondere (jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 30) nicht gelten, daß die Gesellschaft zeitweilig unrentabel ist.(2) Als wichtiger Grund soll insbesondere (jedoch unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 30,) nicht gelten, daß die Gesellschaft zeitweilig unrentabel ist.

(3) In jedem Fall muß ein Gesellschafter, ehe er einen solchen wichtigen Grund geltend machen zu können glaubt, alle Wege gehen, die ihm dieser Vertrag in der Richtung einer Trennung von der Gesellschaft weist. Er muß insbesondere zunächst versuchen, seine Kapitaleinlage an einen anderen Gesellschafter zu verkaufen oder durch die Gesamtheit der Gesellschafter zurückzahlen zu lassen (vgl. § 12 Abs. 2).(3) In jedem Fall muß ein Gesellschafter, ehe er einen solchen wichtigen Grund geltend machen zu können glaubt, alle Wege gehen, die ihm dieser Vertrag in der Richtung einer Trennung von der Gesellschaft weist. Er muß insbesondere zunächst versuchen, seine Kapitaleinlage an einen anderen Gesellschafter zu verkaufen oder durch die Gesamtheit der Gesellschafter zurückzahlen zu lassen vergleiche Paragraph 12, Absatz 2,).

§ 33 Paragraph 33

Beschränkung von wichtigen Gründen

(1) Als wichtiger Grund in der Person des kündigenden Gesellschafters ist insbesondere sein Interesse an der Realisierung seines in die Gesellschaft eingelegten Vermögens nicht anzusehen.

(2) Kein wichtiger Grund sind fernerhin Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern, da solche hinter dem Gesamtinteresse an der Erhaltung des Familienunternehmens zurückzutreten haben.

§ 34 Paragraph 34

Auflösungsklage wegen eines in der Person eines Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes

(1) Liegt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand (wichtiger Grund) vor, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so wird in diesem Fall der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen und diese zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.(1) Liegt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand (wichtiger Grund) vor, der nach Paragraph 133, HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so wird in diesem Fall der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen und diese zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

(2) Der Ausgeschlossene hat nur den in § 29 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Anspruch. An den Rücklagen und an dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres hat er jedoch keinen Anteil.(2) Der Ausgeschlossene hat nur den in Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2 festgesetzten Anspruch. An den Rücklagen und an dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres hat er jedoch keinen Anteil.

(3) Für die Fälligkeit der Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 5.(3) Für die Fälligkeit der Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3 bis 5,

§ 35 Paragraph 35

Auflösungsklage aus sonstigen wichtigen Gründen

Wird in anderen Fällen als auf Grund eines nach § 34 vorliegenden Tatbestandes die Auflösungsklage nach § 133 HGB erhoben, so kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit das Ausscheiden des oder der auf die Auflösung klagenden Gesellschafter beschließen, und zwar bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteils. Die Gesellschaft wird in diesem Fall zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Für die Berechnung des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters gilt die Regelung des § 29."Wird in anderen Fällen als auf Grund eines nach Paragraph 34, vorliegenden Tatbestandes die Auflösungsklage nach Paragraph 133, HGB erhoben, so kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit das Ausscheiden des oder der auf die Auflösung klagenden Gesellschafter beschließen, und zwar bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteils. Die Gesellschaft wird in diesem Fall zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Für die Berechnung des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters gilt die Regelung des Paragraph 29,

Die Erstklägerin brachte am 7.4.1981 beim Erstgericht zu HR A 52 H einen Antrag gemäß § 166 HGB ein, in dem sie begehrte, den geschäftsführenden Gesellschaftern die Vorlage der Bücher und Papiere der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1971 bis 1979 aufzutragen und ihrem gesetzlichen Vertreter unter Zuziehung eines zu beauftragenden Buchsachverständigen Einsicht in diese Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Jahresabschlüsse 1971 bis 1979 und der Richtigkeit der Gewinnverteilung in Ansehung der genannten Jahre zu gewähren; weiters beantragte die Erstklägerin, die Antragsgegner zu verpflichten, über verschiedene Umstände (Gewinnanteile jedes einzelnen geschäftsführenden Gesellschafters, deren Gesamtbezüge, Forderungen und Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, Verteilung der in den Jahren 1973 bis 1979 gebildeten Investitionsfreibeträge auf die einzelnen Gesellschafter) Aufklärung zu geben.Die Erstklägerin brachte am 7.4.1981 beim Erstgericht zu HR A 52 H einen Antrag gemäß Paragraph 166, HGB ein, in dem sie begehrte, den geschäftsführenden Gesellschaftern die Vorlage der Bücher und Papiere der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1971 bis 1979 aufzutragen und ihrem gesetzlichen Vertreter unter Zuziehung eines zu beauftragenden Buchsachverständigen Einsicht in diese Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Jahresabschlüsse 1971 bis 1979 und der Richtigkeit der Gewinnverteilung in Ansehung der genannten Jahre zu gewähren; weiters beantragte die Erstklägerin, die Antragsgegner zu verpflichten, über verschiedene Umstände (Gewinnanteile jedes einzelnen geschäftsführenden Gesellschafters, deren Gesamtbezüge, Forderungen und Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, Verteilung der in den Jahren 1973 bis 1979 gebildeten Investitionsfreibeträge auf die einzelnen Gesellschafter) Aufklärung zu geben.

Bei der Gesellschafterversammlung vom 17.6.1983, zu der die Klägerinnen unter Bekanntgabe des Textes der geplanten Gesellschaftsvertragsänderung ordnungsgemäß geladen worden waren, wurde der Gesellschaftsvertrag in den §§ 32, 34 und 35 wie folgt geändert:Bei der Gesellschafterversammlung vom 17.6.1983, zu der die Klägerinnen unter Bekanntgabe des Textes der geplanten Gesellschaftsvertragsänderung ordnungsgemäß geladen worden waren, wurde der Gesellschaftsvertrag in den Paragraphen 32, 34 und 35 wie folgt geändert:

"§ 32

Auflösungsklage aus wichtigem Grund

(4) Ein auf Auflösung klagender Gesellschafter kann gemäß den Bestimmungen der §§ 34 und 35 bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.(4) Ein auf Auflösung klagender Gesellschafter kann gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

§ 34 Paragraph 34

Ausschluß eines Gesellschafters

(1) Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern aus wichtigem Grund oder wenn sonstige besondere Umstände dies sachlich rechtfertigen, durch Beschluß aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

(2) Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auszuschließenden und den verbleibenden Gesellschaftern nachhaltig gestört ist, oder wenn der Auszuschließende ihm obliegende Treuepflichten verletzt und eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern nicht gewährleistet ist.

(3) Der Beschluß bedarf der für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheit (vgl. § 19 Abs. 5). Der Beschluß wird mit der Mitteilung des Vorsitzenden an den Gesellschafter wirksam. Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.(3) Der Beschluß bedarf der für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheit vergleiche Paragraph 19, Absatz 5,). Der Beschluß wird mit der Mitteilung des Vorsitzenden an den Gesellschafter wirksam. Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

§ 35 Paragraph 35

Abfindung

(1) Erfolgt der Ausschluß wegen eines in § 34 genannten Grundes, so hat der ausgeschlossene Gesellschafter den in § 29 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Anspruch. Maßgeblich ist der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres. An den Rücklagen und an dem Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres hat er keinen Anteil. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung unberührt.(1) Erfolgt der Ausschluß wegen eines in Paragraph 34, genannten Grundes, so hat der ausgeschlossene Gesellschafter den in Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2 festgesetzten Anspruch. Maßgeblich ist der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres. An den Rücklagen und an dem Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres hat er keinen Anteil. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung unberührt.

(2) Auf die Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile finden die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 5 Anwendung.(2) Auf die Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile finden die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3 und 5 Anwendung.

Vom Grundkapital von S 35 Millionen waren bei der Abstimmung S 31,920.000,- = 3192 Stimmen vertreten, wovon 2964 Stimmen dafür, 151 Stimmen, darunter die der Klägerinnen, dagegen stimmten und 77 Stimmen sich der Stimmabgabe enthielten.

Die Klägerinnen begehren die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 17.6.1983 in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft gefaßten Beschlüsse betreffend die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Nach der beschlossenen Änderung könnten einzelne Gesellschafter mit bloßer Dreiviertelmehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen und in einer den guten Sitten widersprechenden Weise nach dem bloßen Bilanzwert ohne Berücksichtigung stiller Reserven und des good will abgefunden werden. Das Gesellschaftsvermögen der Firme G*** L*** habe sich durch Kapitalakkumulation so verändert, daß allein der Einheitswert gemäß Bewertungsgesetz rund das Sechsfache und der Verkehrswert mehr als das Zwanzigfache des nominalen Kapitales betrage. Das vertragliche Abschichtungsguthaben des ausgeschlossenen Gesellschafters würde weniger als ein Fünftel des gesetzlichen Anspruchs ausmachen. Durch die beschlossene Änderung sei der nach § 133 HGB in Verbindung mit § 140 HGB für eine Ausschließung vorgesehene wichtige Grund durch den Hinweis auf "andere sachlich gerechtfertigte Gründe" und durch beispielsweise auf die Klägerinnen zugeschnittene Fälle, die eine Ausschließung rechtfertigen sollen, erweitert worden. Durch § 32 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in seiner beschlossenen Neufassung würde das unverzichtbare Recht jedes Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (§ 133 HGB), verletzt, indem seine Auflösungsklage mit seiner Ausschließung aus der Gesellschaft beantwortet werden könne. Eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten sei zu einer derartigen Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht legitimiert. Der Gesellschaftsvertrag habe zwar Änderungen mit einer derart qualifizierten Mehrheit vorgesehen, doch sei die Möglichkeit einer Ausschließung durch Mehrheitsbeschluß ein derart schwerwiegender Eingriff in Gesellschafterrechte, daß eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrages im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes im Gesellschaftsvertrag hätte vorgesehen werden müssen, zumal es sich bei der Firma G***. L*** um keine Publikumsgesellschaft oder kapitalistisch organisierte Gesellschaft, sondern um eine Familiengesellschaft handle. Die Erweiterung der Ausschließungsgründe auf "andere sachlich gerechtfertigte Gründe" sei Reaktion auf das von der Erstklägerin nach § 166 HGB beim Erstgericht eingeleitete Verfahren.Die Klägerinnen begehren die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 17.6.1983 in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft gefaßten Beschlüsse betreffend die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Nach der beschlossenen Änderung könnten einzelne Gesellschafter mit bloßer Dreiviertelmehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen und in einer den guten Sitten widersprechenden Weise nach dem bloßen Bilanzwert ohne Berücksichtigung stiller Reserven und des good will abgefunden werden. Das Gesellschaftsvermögen der Firme G*** L*** habe sich durch Kapitalakkumulation so verändert, daß allein der Einheitswert gemäß Bewertungsgesetz rund das Sechsfache und der Verkehrswert mehr als das Zwanzigfache des nominalen Kapitales betrage. Das vertragliche Abschichtungsguthaben des ausgeschlossenen Gesellschafters würde weniger als ein Fünftel des gesetzlichen Anspruchs ausmachen. Durch die beschlossene Änderung sei der nach Paragraph 133, HGB in Verbindung mit Paragraph 140, HGB für eine Ausschließung vorgesehene wichtige Grund durch den Hinweis auf "andere sachlich gerechtfertigte Gründe" und durch beispielsweise auf die Klägerinnen zugeschnittene Fälle, die eine Ausschließung rechtfertigen sollen, erweitert worden. Durch Paragraph 32, Absatz 4, des Gesellschaftsvertrages in seiner beschlossenen Neufassung würde das unverzichtbare Recht jedes Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (Paragraph 133, HGB), verletzt, indem seine Auflösungsklage mit seiner Ausschließung aus der Gesellschaft beantwortet werden könne. Eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten sei zu einer derartigen Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht legitimiert. Der Gesellschaftsvertrag habe zwar Änderungen mit einer derart qualifizierten Mehrheit vorgesehen, doch sei die Möglichkeit einer Ausschließung durch Mehrheitsbeschluß ein derart schwerwiegender Eingriff in Gesellschafterrechte, daß eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrages im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes im Gesellschaftsvertrag hätte vorgesehen werden müssen, zumal es sich bei der Firma G***. L*** um keine Publikumsgesellschaft oder kapitalistisch organisierte Gesellschaft, sondern um eine Familiengesellschaft handle. Die Erweiterung der Ausschließungsgründe auf "andere sachlich gerechtfertigte Gründe" sei Reaktion auf das von der Erstklägerin nach Paragraph 166, HGB beim Erstgericht eingeleitete Verfahren.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Bei der Firma G***. L*** handle es sich zwar um eine Kommanditgesellschaft, die jedoch kapitalistisch organisiert sei. Die von den Klägerinnen für Änderungen des Gesellschaftsvertrages verlangte Stimmeneinhelligkeit würde nicht dem Wesen dieser Gesellschaft entsprechen. Nach dem Willen der Gesellschafter sollte die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch qualifizierte Mehrheit auch in der Richtung möglich sein, daß Modifikationen von Ausschließungsmöglichkeiten vorgenommen werden. Das von den Klägerinnen zu HR A 52 H des Landesgerichtes Salzbur

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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