Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1.) Marie-Therese W***, Studentin, 2.) Erika W***, Hausfrau, beide Salzburg, Rudolfskai 50, beide vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien
1.) Dkfm. Ewald B***, Industrieller, 5083 Gartenau, Schloß Gartenau, 2.) Dr. Fritz S***, Industrieller, 5083 Gartenau, Schloß Gartenau, 3.) Dipl.Ing. Rupert Z***, Industrieller, 5081 Anif 237, 4.) Günther T***, Baumeister, 5440 Golling, Markt 123, 5.) Brigitte B***, Hausfrau, D-7440 Nürtingen, Bismarkstraße 28, 6.) Heidiswinth B***, Angestellte, 5083 Gartenau,
Spruch
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem die Entscheidung des Erstrichters bestätigenden Teil dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des abändernden Teils der Entscheidung des Berufungsgerichtes insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Die Beschlüsse der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft G***. L*** vom 17.6.1983, mit welchem die Änderungen des Gesellschaftsvertrages
a) in § 32 durch Anfügung des Abs. (4) "Ein auf Auflösung klagender Gesellschafter kann gemäß den Bestimmungen der §§ 34 und 35 bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteiles aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden."a) in Paragraph 32, durch Anfügung des Abs. (4) "Ein auf Auflösung klagender Gesellschafter kann gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteiles aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden."
b) durch Neufassung des § 34 "Ausschluß eines Gesellschafters (1) Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern aus wichtigem Grund oder wenn sonstige besondere Umstände dies sachlich rechtfertigen, durch Beschluß aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. (2) Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auszuschließenden und den verbleibenden Gesellschaftern nachhaltig gestört ist, oder wenn der Auszuschließende ihm obliegende Treuepflichten verletzt und eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern nicht gewährleistet ist. (3) Der Beschluß bedarf der für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheit (vgl. § 19 Abs. 5). Der Beschluß wird mit der Mitteilung des Vorsitzenden an den Gesellschafter wirksam. Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt." undb) durch Neufassung des Paragraph 34, "Ausschluß eines Gesellschafters (1) Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern aus wichtigem Grund oder wenn sonstige besondere Umstände dies sachlich rechtfertigen, durch Beschluß aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. (2) Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auszuschließenden und den verbleibenden Gesellschaftern nachhaltig gestört ist, oder wenn der Auszuschließende ihm obliegende Treuepflichten verletzt und eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern nicht gewährleistet ist. (3) Der Beschluß bedarf der für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheit vergleiche Paragraph 19, Absatz 5,). Der Beschluß wird mit der Mitteilung des Vorsitzenden an den Gesellschafter wirksam. Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt." und
c) durch Neufassung des § 35 "Abfindung (1) Erfolgt der Ausschluß wegen eines in § 34 genannten Grundes, so hat der ausgeschlossene Gesellschafter den in § 29 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Anspruch. Maßgeblich ist der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres. An den Rücklagen und an dem Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres hat er keinen Anteil. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen eine Abfindung unberührt. (2) Auf die Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile finden die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 5 Anwendung."c) durch Neufassung des Paragraph 35, "Abfindung (1) Erfolgt der Ausschluß wegen eines in Paragraph 34, genannten Grundes, so hat der ausgeschlossene Gesellschafter den in Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2 festgesetzten Anspruch. Maßgeblich ist der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres. An den Rücklagen und an dem Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres hat er keinen Anteil. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen eine Abfindung unberührt. (2) Auf die Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile finden die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3 bis 5 Anwendung."
beschlossen worden sind, sind rechtsunwirksam."
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit S 200.259,41 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (hievon S 13.074,80 Umsatzsteuer und S 56.436,66 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Firma G***. L*** ist eine Kommanditgesellschaft mit 168 Gesellschaftern, die Klägerinnen und die Beklagten, von denen sich der Großteil im Ausland und einige in Übersee befinden. Im Gesellschaftsvertrag vom 15.11.1942 ist im § 11 Abs. 3 festgehalten, daß die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel und Stimmeneinhelligkeit sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschließt. In der Gesellschafterversammlung vom 6.6.1959 wurde im Hinblick darauf, daß die Anzahl der Gesellschafter wesentlich gestiegen war und sich ein Großteil der Gesellschafter im Ausland befand, vom Vetorecht der persönlich haftenden Gesellschafter Abstand genommen und der Gesellschaftsvertrag in seinem § 19 Abs. 5 wie folgt abgeändert:Die Firma G***. L*** ist eine Kommanditgesellschaft mit 168 Gesellschaftern, die Klägerinnen und die Beklagten, von denen sich der Großteil im Ausland und einige in Übersee befinden. Im Gesellschaftsvertrag vom 15.11.1942 ist im Paragraph 11, Absatz 3, festgehalten, daß die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel und Stimmeneinhelligkeit sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschließt. In der Gesellschafterversammlung vom 6.6.1959 wurde im Hinblick darauf, daß die Anzahl der Gesellschafter wesentlich gestiegen war und sich ein Großteil der Gesellschafter im Ausland befand, vom Vetorecht der persönlich haftenden Gesellschafter Abstand genommen und der Gesellschaftsvertrag in seinem Paragraph 19, Absatz 5, wie folgt abgeändert:
"Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel des in der Versammlung vertretenen Kapitals". Unter Berücksichtigung der am 1.7.1967 und am 30.6.1973 von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Änderungen sieht der Gesellschaftsvertrag (gemäß seiner Neudruckauflage 1977 im übrigen u.a. vor:
"§ 12
Übertragbarkeit
(1) Die Gesellschafter können ihre Anteile ganz oder teilweise durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden an ihre Ehegatten oder ihre gesetzlichen Erben, soweit diese einem der auf den Gründer des Unternehmens, Dr. Ernst Gustav L***, zurückzuführenenden Familienstamm durch Geburt oder Adoption angehören, oder an andere Gesellschafter, welche natürliche Personen sein müssen, übertragen, jedoch nur in vollen Anteilen. Die ganze oder teilweise Übertragung der Anteile der Frau Walpurga T***, des Herrn Günther T*** sowie ihrer Rechtsnachfolger durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist in gleicher Weise an gesetzliche Erben oder andere Gesellschafter zulässig.
(2) Die Gesamtheit der Gesellschafter soll das Angebot eines Gesellschafters auf völlige oder teilweise Übernahme seines Anteils annehmen, falls dieser nachweist, daß für eine Veräußerung besonders wichtige Gründe vorliegen, ihm jedoch eine solche gemäß § 1 nicht gelungen ist und die Bezahlung des Entgelts für den Anteil aus Mitteln der Gesellschaft ohne Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Gesellschaft möglich ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie über Höhe und Fälligkeit des Entgelts entscheidet der Beirat im Einvernehmen mit den geschäftsführenden Gesellschaftern unter Ausschluß des Rechtsweges nach billigem Ermessen.(2) Die Gesamtheit der Gesellschafter soll das Angebot eines Gesellschafters auf völlige oder teilweise Übernahme seines Anteils annehmen, falls dieser nachweist, daß für eine Veräußerung besonders wichtige Gründe vorliegen, ihm jedoch eine solche gemäß Paragraph eins, nicht gelungen ist und die Bezahlung des Entgelts für den Anteil aus Mitteln der Gesellschaft ohne Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Gesellschaft möglich ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie über Höhe und Fälligkeit des Entgelts entscheidet der Beirat im Einvernehmen mit den geschäftsführenden Gesellschaftern unter Ausschluß des Rechtsweges nach billigem Ermessen.
(3) Für die Verwertung des übernommenen Anteils gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 4 und 5.(3) Für die Verwertung des übernommenen Anteils gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 4 und 5,
§ 14 Paragraph 14
Gesellschafterversammlung
Der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen folgende Angelegenheiten:
1. Genehmigung der Jahresbilanz, Verwendung des Reingewinns, Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafter und der Mitglieder des Beirats;
2. Änderung des Gesellschaftsvertrags und Verkürzung der Vertragsdauer (§ 28 Abs. 2);2. Änderung des Gesellschaftsvertrags und Verkürzung der Vertragsdauer (Paragraph 28, Absatz 2,);
3. Wahl der Mitglieder des Beirats;
4. Abberufung geschäftsführender Gesellschafter (§ 10 Abs. 1) sowie von Mitgliedern des Beirats;4. Abberufung geschäftsführender Gesellschafter (Paragraph 10, Absatz eins,) sowie von Mitgliedern des Beirats;
5. Ausschluß von Gesellschaftern;
6. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft gegen geschäftsführende Gesellschafter oder gegen Beiratsmitglieder zustehen;
7. Veräußerung oder Verpachtung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teiles davon.
§ 19 Paragraph 19
Vorsitz, Stimmenverhältnis, einfache und verstärkte Stimmenmehrheit, Übertragung des Stimmrechts
(2) Die Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung erfolgt, soweit in diesem Vertrag nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Anteile am Grundkapital. Auf jeden vollen Anteil entfällt eine Stimme. Kein Gesellschafter darf das ihm zustehende Gesamtstimmrecht teilen, jeder muß es einheitlich ausüben.
§ 21 Paragraph 21
Kommanditistenbeirat, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Auslagenersatz
(1) Der Kommanditistenbeirat ("Beirat" genannt) besteht aus 4 - 12 von den Gesellschaftern gewählten Mitgliedern, die entweder Kommanditisten oder deren Ehegatten sein müssen.
§ 23 Paragraph 23
Aufgaben des Beirats im allgemeinen
Der Beirat hat die geschäftsführenden Gesellschafter in ihrer Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu diesem Zweck vom Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten; er kann jederzeit Berichterstattung verlangen und durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie die Bestände der Effekten, Handelspapiere und Waren untersuchen. Der Beirat kann diese Rechte auch durch von ihm beauftragte Sachverständige ausüben.
§ 29 Paragraph 29
Kündigung nach Ablauf der Vertragszeit
(1) Auf die Termine, die sich aus § 28 ergeben, kann jeder Gesellschafter kündigen. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefs an die Gesellschaft zu erfolgen; sie ist nur wirksam, wenn sie ein halbes Jahre vor dem jeweiligen Kündigungstermin bei der Gesellschaft eingegangen ist.(1) Auf die Termine, die sich aus Paragraph 28, ergeben, kann jeder Gesellschafter kündigen. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefs an die Gesellschaft zu erfolgen; sie ist nur wirksam, wenn sie ein halbes Jahre vor dem jeweiligen Kündigungstermin bei der Gesellschaft eingegangen ist.
(2) Besitzen die kündigenden Gesellschafter nicht mehr als 30 % des Grundkapitals (Kapitaleinlagen), so wird die Gesellschaft unter den anderen Gesellschaftern fortgesetzt. Die kündigenden Gesellschafter erhalten den Bilanzwert ihrer Kapitaleinlagen und aller anteilsmäßigen offenen Rücklagen.
(3) Der Beirat kann beschließen, daß die Rückzahlung der Kapitaleinlagen in Raten zu bestimmten, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der flüssigen Mittel der Gesellschaft festzusetzenden Terminen erfolgen soll.
(4) Andere Gesellschafter, und zwar in erster Linie die Angehörigen des gleichen Stammes nach Kopfteilen, sind in der Reihenfolge des Verwandtschaftsgrades berechtigt, die Kapitalanteile der kündigenden Gesellschafter zu dem Auszahlungsbetrag zu erwerben. Die Gesellschaft hat diesen Gesellschaftern die freigewordenen Anteile anzubieten. Nehmen mehr Gesellschafter den Antrag an, als Anteile zur Verfügung stehen, oder können sich die annehmenden Gesellschafter über die Verteilung nicht einigen, so entscheidet, soweit eine Teilung nach Kopfteilen nicht möglich ist, das durch den Vorsitzenden des Beirats in Gegenwart der persönlich haftenden Gesellschafter zu ziehende Los und zwar wird jeder volle Anteil für sich verlost.
(5) Soweit der Erwerb freigewordener Anteile durch Gesellschafter sich nicht ermöglichen läßt, vermindert sich das Grundkapital entsprechend.
(6) Kündigen Gesellschafter mit mehr als 30 % des Grundkapitals, so wird die Gesellschaft aufgelöst.
§ 32 Paragraph 32
Auflösungsklage aus wichtigem Grund
(1) Bei der Frage, ob ein Gesellschafter aus wichtigem Grund die Auflösungsklage des § 133 HGB erheben kann, ist zu berücksichtigen, daß es sich um ein Unternehmen handelt, das sich seit Generationen im Besitz der Familie befindet, in guten und schlechten Zeiten von der Familie durchgehalten worden ist, und das im Sinne seines Gründers und der heutigen Inhaber als Familienunternehmen erhalten werden soll, es sei denn, daß die überwiegende Mehrheit der Gesellschafter die Fortdauer der Gesellschaft nicht mehr bejaht (vgl. § 19 Ziff. 6 Satz 2). Demgemäß sollen in sachlicher Hinsicht nur außerordentliche, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende Ereignisse als wichtiger Grund angesehen werden.(1) Bei der Frage, ob ein Gesellschafter aus wichtigem Grund die Auflösungsklage des Paragraph 133, HGB erheben kann, ist zu berücksichtigen, daß es sich um ein Unternehmen handelt, das sich seit Generationen im Besitz der Familie befindet, in guten und schlechten Zeiten von der Familie durchgehalten worden ist, und das im Sinne seines Gründers und der heutigen Inhaber als Familienunternehmen erhalten werden soll, es sei denn, daß die überwiegende Mehrheit der Gesellschafter die Fortdauer der Gesellschaft nicht mehr bejaht vergleiche Paragraph 19, Ziff. 6 Satz 2). Demgemäß sollen in sachlicher Hinsicht nur außerordentliche, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende Ereignisse als wichtiger Grund angesehen werden.
(2) Als wichtiger Grund soll insbesondere (jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 30) nicht gelten, daß die Gesellschaft zeitweilig unrentabel ist.(2) Als wichtiger Grund soll insbesondere (jedoch unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 30,) nicht gelten, daß die Gesellschaft zeitweilig unrentabel ist.
(3) In jedem Fall muß ein Gesellschafter, ehe er einen solchen wichtigen Grund geltend machen zu können glaubt, alle Wege gehen, die ihm dieser Vertrag in der Richtung einer Trennung von der Gesellschaft weist. Er muß insbesondere zunächst versuchen, seine Kapitaleinlage an einen anderen Gesellschafter zu verkaufen oder durch die Gesamtheit der Gesellschafter zurückzahlen zu lassen (vgl. § 12 Abs. 2).(3) In jedem Fall muß ein Gesellschafter, ehe er einen solchen wichtigen Grund geltend machen zu können glaubt, alle Wege gehen, die ihm dieser Vertrag in der Richtung einer Trennung von der Gesellschaft weist. Er muß insbesondere zunächst versuchen, seine Kapitaleinlage an einen anderen Gesellschafter zu verkaufen oder durch die Gesamtheit der Gesellschafter zurückzahlen zu lassen vergleiche Paragraph 12, Absatz 2,).
§ 33 Paragraph 33
Beschränkung von wichtigen Gründen
(1) Als wichtiger Grund in der Person des kündigenden Gesellschafters ist insbesondere sein Interesse an der Realisierung seines in die Gesellschaft eingelegten Vermögens nicht anzusehen.
(2) Kein wichtiger Grund sind fernerhin Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern, da solche hinter dem Gesamtinteresse an der Erhaltung des Familienunternehmens zurückzutreten haben.
§ 34 Paragraph 34
Auflösungsklage wegen eines in der Person eines Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes
(1) Liegt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand (wichtiger Grund) vor, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so wird in diesem Fall der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen und diese zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.(1) Liegt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand (wichtiger Grund) vor, der nach Paragraph 133, HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so wird in diesem Fall der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen und diese zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
(2) Der Ausgeschlossene hat nur den in § 29 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Anspruch. An den Rücklagen und an dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres hat er jedoch keinen Anteil.(2) Der Ausgeschlossene hat nur den in Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2 festgesetzten Anspruch. An den Rücklagen und an dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres hat er jedoch keinen Anteil.
(3) Für die Fälligkeit der Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 5.(3) Für die Fälligkeit der Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3 bis 5,
§ 35 Paragraph 35
Auflösungsklage aus sonstigen wichtigen Gründen
Wird in anderen Fällen als auf Grund eines nach § 34 vorliegenden Tatbestandes die Auflösungsklage nach § 133 HGB erhoben, so kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit das Ausscheiden des oder der auf die Auflösung klagenden Gesellschafter beschließen, und zwar bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteils. Die Gesellschaft wird in diesem Fall zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Für die Berechnung des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters gilt die Regelung des § 29."Wird in anderen Fällen als auf Grund eines nach Paragraph 34, vorliegenden Tatbestandes die Auflösungsklage nach Paragraph 133, HGB erhoben, so kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit das Ausscheiden des oder der auf die Auflösung klagenden Gesellschafter beschließen, und zwar bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteils. Die Gesellschaft wird in diesem Fall zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Für die Berechnung des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters gilt die Regelung des Paragraph 29,
Die Erstklägerin brachte am 7.4.1981 beim Erstgericht zu HR A 52 H einen Antrag gemäß § 166 HGB ein, in dem sie begehrte, den geschäftsführenden Gesellschaftern die Vorlage der Bücher und Papiere der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1971 bis 1979 aufzutragen und ihrem gesetzlichen Vertreter unter Zuziehung eines zu beauftragenden Buchsachverständigen Einsicht in diese Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Jahresabschlüsse 1971 bis 1979 und der Richtigkeit der Gewinnverteilung in Ansehung der genannten Jahre zu gewähren; weiters beantragte die Erstklägerin, die Antragsgegner zu verpflichten, über verschiedene Umstände (Gewinnanteile jedes einzelnen geschäftsführenden Gesellschafters, deren Gesamtbezüge, Forderungen und Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, Verteilung der in den Jahren 1973 bis 1979 gebildeten Investitionsfreibeträge auf die einzelnen Gesellschafter) Aufklärung zu geben.Die Erstklägerin brachte am 7.4.1981 beim Erstgericht zu HR A 52 H einen Antrag gemäß Paragraph 166, HGB ein, in dem sie begehrte, den geschäftsführenden Gesellschaftern die Vorlage der Bücher und Papiere der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1971 bis 1979 aufzutragen und ihrem gesetzlichen Vertreter unter Zuziehung eines zu beauftragenden Buchsachverständigen Einsicht in diese Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Jahresabschlüsse 1971 bis 1979 und der Richtigkeit der Gewinnverteilung in Ansehung der genannten Jahre zu gewähren; weiters beantragte die Erstklägerin, die Antragsgegner zu verpflichten, über verschiedene Umstände (Gewinnanteile jedes einzelnen geschäftsführenden Gesellschafters, deren Gesamtbezüge, Forderungen und Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, Verteilung der in den Jahren 1973 bis 1979 gebildeten Investitionsfreibeträge auf die einzelnen Gesellschafter) Aufklärung zu geben.
Bei der Gesellschafterversammlung vom 17.6.1983, zu der die Klägerinnen unter Bekanntgabe des Textes der geplanten Gesellschaftsvertragsänderung ordnungsgemäß geladen worden waren, wurde der Gesellschaftsvertrag in den §§ 32, 34 und 35 wie folgt geändert:Bei der Gesellschafterversammlung vom 17.6.1983, zu der die Klägerinnen unter Bekanntgabe des Textes der geplanten Gesellschaftsvertragsänderung ordnungsgemäß geladen worden waren, wurde der Gesellschaftsvertrag in den Paragraphen 32, 34 und 35 wie folgt geändert:
"§ 32
Auflösungsklage aus wichtigem Grund
(4) Ein auf Auflösung klagender Gesellschafter kann gemäß den Bestimmungen der §§ 34 und 35 bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.(4) Ein auf Auflösung klagender Gesellschafter kann gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
§ 34 Paragraph 34
Ausschluß eines Gesellschafters
(1) Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern aus wichtigem Grund oder wenn sonstige besondere Umstände dies sachlich rechtfertigen, durch Beschluß aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
(2) Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auszuschließenden und den verbleibenden Gesellschaftern nachhaltig gestört ist, oder wenn der Auszuschließende ihm obliegende Treuepflichten verletzt und eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Gesellschaftern nicht gewährleistet ist.
(3) Der Beschluß bedarf der für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheit (vgl. § 19 Abs. 5). Der Beschluß wird mit der Mitteilung des Vorsitzenden an den Gesellschafter wirksam. Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.(3) Der Beschluß bedarf der für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Mehrheit vergleiche Paragraph 19, Absatz 5,). Der Beschluß wird mit der Mitteilung des Vorsitzenden an den Gesellschafter wirksam. Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
§ 35 Paragraph 35
Abfindung
(1) Erfolgt der Ausschluß wegen eines in § 34 genannten Grundes, so hat der ausgeschlossene Gesellschafter den in § 29 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Anspruch. Maßgeblich ist der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres. An den Rücklagen und an dem Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres hat er keinen Anteil. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung unberührt.(1) Erfolgt der Ausschluß wegen eines in Paragraph 34, genannten Grundes, so hat der ausgeschlossene Gesellschafter den in Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2 festgesetzten Anspruch. Maßgeblich ist der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres. An den Rücklagen und an dem Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres hat er keinen Anteil. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung unberührt.
(2) Auf die Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile finden die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 5 Anwendung.(2) Auf die Auszahlung des ausscheidenden Gesellschafters und die Verwertung der freigewordenen Anteile finden die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3 und 5 Anwendung.
Vom Grundkapital von S 35 Millionen waren bei der Abstimmung S 31,920.000,- = 3192 Stimmen vertreten, wovon 2964 Stimmen dafür, 151 Stimmen, darunter die der Klägerinnen, dagegen stimmten und 77 Stimmen sich der Stimmabgabe enthielten.
Die Klägerinnen begehren die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 17.6.1983 in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft gefaßten Beschlüsse betreffend die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Nach der beschlossenen Änderung könnten einzelne Gesellschafter mit bloßer Dreiviertelmehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen und in einer den guten Sitten widersprechenden Weise nach dem bloßen Bilanzwert ohne Berücksichtigung stiller Reserven und des good will abgefunden werden. Das Gesellschaftsvermögen der Firme G*** L*** habe sich durch Kapitalakkumulation so verändert, daß allein der Einheitswert gemäß Bewertungsgesetz rund das Sechsfache und der Verkehrswert mehr als das Zwanzigfache des nominalen Kapitales betrage. Das vertragliche Abschichtungsguthaben des ausgeschlossenen Gesellschafters würde weniger als ein Fünftel des gesetzlichen Anspruchs ausmachen. Durch die beschlossene Änderung sei der nach § 133 HGB in Verbindung mit § 140 HGB für eine Ausschließung vorgesehene wichtige Grund durch den Hinweis auf "andere sachlich gerechtfertigte Gründe" und durch beispielsweise auf die Klägerinnen zugeschnittene Fälle, die eine Ausschließung rechtfertigen sollen, erweitert worden. Durch § 32 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in seiner beschlossenen Neufassung würde das unverzichtbare Recht jedes Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (§ 133 HGB), verletzt, indem seine Auflösungsklage mit seiner Ausschließung aus der Gesellschaft beantwortet werden könne. Eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten sei zu einer derartigen Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht legitimiert. Der Gesellschaftsvertrag habe zwar Änderungen mit einer derart qualifizierten Mehrheit vorgesehen, doch sei die Möglichkeit einer Ausschließung durch Mehrheitsbeschluß ein derart schwerwiegender Eingriff in Gesellschafterrechte, daß eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrages im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes im Gesellschaftsvertrag hätte vorgesehen werden müssen, zumal es sich bei der Firma G***. L*** um keine Publikumsgesellschaft oder kapitalistisch organisierte Gesellschaft, sondern um eine Familiengesellschaft handle. Die Erweiterung der Ausschließungsgründe auf "andere sachlich gerechtfertigte Gründe" sei Reaktion auf das von der Erstklägerin nach § 166 HGB beim Erstgericht eingeleitete Verfahren.Die Klägerinnen begehren die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 17.6.1983 in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft gefaßten Beschlüsse betreffend die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Nach der beschlossenen Änderung könnten einzelne Gesellschafter mit bloßer Dreiviertelmehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen und in einer den guten Sitten widersprechenden Weise nach dem bloßen Bilanzwert ohne Berücksichtigung stiller Reserven und des good will abgefunden werden. Das Gesellschaftsvermögen der Firme G*** L*** habe sich durch Kapitalakkumulation so verändert, daß allein der Einheitswert gemäß Bewertungsgesetz rund das Sechsfache und der Verkehrswert mehr als das Zwanzigfache des nominalen Kapitales betrage. Das vertragliche Abschichtungsguthaben des ausgeschlossenen Gesellschafters würde weniger als ein Fünftel des gesetzlichen Anspruchs ausmachen. Durch die beschlossene Änderung sei der nach Paragraph 133, HGB in Verbindung mit Paragraph 140, HGB für eine Ausschließung vorgesehene wichtige Grund durch den Hinweis auf "andere sachlich gerechtfertigte Gründe" und durch beispielsweise auf die Klägerinnen zugeschnittene Fälle, die eine Ausschließung rechtfertigen sollen, erweitert worden. Durch Paragraph 32, Absatz 4, des Gesellschaftsvertrages in seiner beschlossenen Neufassung würde das unverzichtbare Recht jedes Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (Paragraph 133, HGB), verletzt, indem seine Auflösungsklage mit seiner Ausschließung aus der Gesellschaft beantwortet werden könne. Eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten sei zu einer derartigen Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht legitimiert. Der Gesellschaftsvertrag habe zwar Änderungen mit einer derart qualifizierten Mehrheit vorgesehen, doch sei die Möglichkeit einer Ausschließung durch Mehrheitsbeschluß ein derart schwerwiegender Eingriff in Gesellschafterrechte, daß eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrages im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes im Gesellschaftsvertrag hätte vorgesehen werden müssen, zumal es sich bei der Firma G***. L*** um keine Publikumsgesellschaft oder kapitalistisch organisierte Gesellschaft, sondern um eine Familiengesellschaft handle. Die Erweiterung der Ausschließungsgründe auf "andere sachlich gerechtfertigte Gründe" sei Reaktion auf das von der Erstklägerin nach Paragraph 166, HGB beim Erstgericht eingeleitete Verfahren.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Bei der Firma G***. L*** handle es sich zwar um eine Kommanditgesellschaft, die jedoch kapitalistisch organisiert sei. Die von den Klägerinnen für Änderungen des Gesellschaftsvertrages verlangte Stimmeneinhelligkeit würde nicht dem Wesen dieser Gesellschaft entsprechen. Nach dem Willen der Gesellschafter sollte die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch qualifizierte Mehrheit auch in der Richtung möglich sein, daß Modifikationen von Ausschließungsmöglichkeiten vorgenommen werden. Das von den Klägerinnen zu HR A 52 H des Landesgerichtes Salzbur