Norm
ABGB §914 IIIgRechtssatz
§ 914 ABGB gilt auch für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen. Dabei ist insbesondere der dem Gesellschaftsrecht eigene Treuegedanke unter Bedachtnahme auf die berechtigten Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen.Paragraph 914, ABGB gilt auch für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen. Dabei ist insbesondere der dem Gesellschaftsrecht eigene Treuegedanke unter Bedachtnahme auf die berechtigten Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen.
Anmerkung
Bem: Vgl RS0108891Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109668Im RIS seit
10.04.1998Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023