RS OGH 2020/9/15 1Ob566/79; 5Ob538/81; 5Ob746/81 (5Ob509/81); 6Ob100/10i; 9ObA107/10s; 8ObA85/10y; 6

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Veröffentlicht am 30.03.1979
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Norm

ABGB §879 BIId
ABGB §914 I
HGB §346 B
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine weitergehende einseitige Abweichung vom dispositiven Gesetz, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich nicht toleriert werden und ist im Zweifel auch nicht als vereinbart anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016591

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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