TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 B3 404783-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2009
beobachten
merken
Spruch

B3 404.783-1/2009/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des J.S. alias B.S. alias O.M., serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 2009, Zl. 09 00.499-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stammt aus K. (Gemeinde N., V.). Er reiste seinen Angaben zufolge am 7. Jänner 2009 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 13. Jänner 2009 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14. Jänner 2009 gab er dazu im Wesentlichen Folgendes an: 1993 sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchter aus Serbien ausgereist und habe sich von 1993 bis 2006 in Deutschland aufgehalten, wo seine drei Söhne zur Welt gekommen seien. In Deutschland habe er zunächst unter falschen Identitäten eine Duldung erhalten; am 11. Jänner 2006 habe er dann einen Asylantrag gestellt. Am 10. Juli 2006 sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern nach Serbien abgeschoben worden, wo er bis zu seiner neuerlichen Ausreise in seinem Heimatort gelebt habe. Er habe am 6. Jänner 2009 Serbien neuerlich verlassen, weil "die Roma von den Serben malträtiert" würden. Seine Ehefrau, seine fünf Kinder und Geschwister würden nach wie vor in seinem Heimatort leben. In Österreich lebe eine seiner Schwestern, in Deutschland einer seiner Brüder. Er wolle nicht nach Deutschland zurück, weil er dort so lange gewesen sei und nichts erreichen habe können; er wolle in Österreich bleiben und "wie ein ganz normaler Mensch arbeiten".

 

2. Bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5. Februar 2009 gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in Deutschland falsche Identitäten verwendet, um seine Abschiebung zu verhindern. In Deutschland habe er in seinem Asylverfahren die gleichen Fluchtgründe angegeben, die er hier in Österreich angebe. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei er mit seiner Familie wieder in sein Elternhaus in K. eingezogen, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gewohnt habe. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Gelegenheitsarbeiten bei Bauern bestritten. Die letzten drei Monate vor seiner Ausreise habe er nicht mehr arbeiten können, weil im Winter keine Arbeiten in der Landwirtschaft angeboten würden. Er habe von seinem ersparten Geld und mit Hilfe seines Bruders seine Ausreise aus Serbien finanzieren können. Österreich habe er deswegen "ausgewählt", weil man wie ein "normaler Mensch" arbeiten könne und es "viele Bauern" gebe, was er schon von Deutschland her wisse. Mit seiner in Österreich lebenden Schwester telefoniere er öfters und habe sie bzw. ihre Familie auch schon besucht. Diese Schwester habe ihren Urlaub vor fünf oder sechs Monaten in K. beim Beschwerdeführer verbracht. Er wolle nicht mehr nach Serbien zurück, sich der Beschwerdeführer dort "nicht ganz frei bewegen" könne und auch seine Kinder Schwierigkeiten hätten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Nach Vorhalt der vorläufigen Feststellungen über die relevante Situation in Serbien und insbesondere in der V., wonach (u.a.) zwar Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt seien, serbische Behörden jedoch willens seien, ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzen würden, strafrechtlich verfolgt würden bzw. seit mehreren Jahren Unterstützungsprojekte für Roma in O. und der

V. organisiert würden, die den Lebensstandard und die erfolgreiche Sozialintegrierung der Roma verbessern würden, antwortete der Beschwerdeführer, dass nicht alles stimme. Wenn ein Kind krank sei, müsse man zahlen. In Österreich müsse man zwar auch zahlen, man bekomme aber Medikamente dazu. Es gebe einzelne Personen, die mit der Polizei Verbindung hätten, und man habe "keine Chance", gegen diese Personen etwas zu unternehmen. Nach Vorhalt, warum (nur) der Beschwerdeführer geflüchtet sei und nicht auch seine Ehefrau und seine Kinder, antwortete der Beschwerdeführer, er müsse sein Leben retten, in Serbien sei es immer ärger und ärger. Man lebe immer in Angst, hungrig und durstig. Er habe sein Leben vor einzelnen Personen retten müssen, wer diese Personen seien, wisse er nicht. Er sei vor zwei Monaten von Serben geschlagen worden, als er auf dem Feld gearbeitet habe. Er habe diesen Vorfall nicht angezeigt; er dürfe das nicht, weil die Polizei "einen noch einmal schlag[e]". Er persönlich habe aber niemals mit der Polizei in Serbien zu tun gehabt. Nach Vorhalt, warum er sich nicht in einen anderen Teil Serbiens angesiedelt habe, gab er an, dass er das noch nicht "probiert" habe; wenn man als Roma irgendwohin gehe, habe man Probleme. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer mehrmals gefragt, ob er den Dolmetscher für serbisch einwandfrei verstehe bzw. während der Befragung einwandfrei verstanden habe, was er jedes Mal bejahte - u.a. mit dem Hinweis, dass serbisch seine zweite Muttersprache sei. Er wurde auch öfters gefragt, ob er zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen noch etwas hinzufügen wolle, was er verneinte. Nach der Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer, dass der Dolmetscher alles, was er vorgebracht habe, richtig und vollständig übersetzt habe. Weiters legte er seinen am 28. Juli 2006 von der serbischen Passbehörde in N. ausgestellten serbischen Personalausweis vor und gab dazu an, dass ihm dieser nach seiner Rückkehr (aus Deutschland) problemlos ausgestellt worden sei.

 

3. Bei seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. Februar 2009 brachte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung hingegen vor, es gebe viele Sachen, die er "nicht richtig in serbisch" verstanden habe. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei er von der serbischen Polizei verhört worden, warum er das Land verlassen und nicht am Krieg teilgenommen habe. Er, seine Kinder und seine Ehefrau seien auch zu Hause geschlagen worden. Es sei schwer, in der V. eine Arbeit zu bekommen. Selbst wenn er eine gefunden habe, habe er meistens ohne Geld arbeiten müssen und sei nicht bezahlt worden. Seine Kinder seien ständig auf dem Weg zur Schule geschlagen und schikaniert worden. Er sei dann gezwungen gewesen, die Kinder zu Hause zu lassen. Öfters habe er versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Diese habe seine Anzeige jedoch nicht angenommen, sondern den Beschwerdeführer beschuldigt und geschlagen. Wenn er mit Freunden auf einen Kaffee ins Kaffeehaus gehen wollte, seien sie beschimpft worden. In seinem Heimatdorf gebe es eine Gruppierung, die zur Radikalen Partei von S. gehöre. Diese habe die Roma aus dem Dorf jagen wollen, weil sie "rein serbische Dörfer" haben hätte wollen. Im Juli oder August 2008 sei dem Beschwerdeführer "empfohlen" worden, bei den Gemeindewahlen die Radikale Partei zu wählen. Da er nicht zur Wahl gegangen sei, sei er von Leuten der Radikalen Partei mit einem Messer geschnitten worden und habe deswegen Narben am linken Unterarm und auf der rechten Wade. Auch sei er nicht nur von Bauern, sondern auch von der Polizei mehrmals geschlagen worden, das letzte Mal im Dezember 2008:

In einem Kaffeehaus sei es zwischen ihm und einem Serben zu einer Eskalation gekommen, weil dieser die Mutter, Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers beleidigt und beschimpft habe. Der Serbe habe der Polizei gegenüber gesagt, dass der Beschwerdeführer der Verursacher des Vorfalles gewesen sei. Daraufhin habe die Polizei den Beschwerdeführer mitgenommen und geschlagen. Weiters sei seine Ehefrau vor drei Monaten zu Hause von maskierten Serben vergewaltigt worden. Diese hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, doch sei der Beschwerdeführer in einem anderen Dorf gewesen. Seit dieser Vergewaltigung traue sich seine Ehefrau nicht mehr aus dem Haus. Der Beschwerdeführer sei deswegen alleine geflüchtet und habe seine Ehefrau zurückgelassen, weil er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Den Vorfall mit seiner Ehefrau habe er bei der Polizei nicht angezeigt, weil er Angst gehabt habe. Sie seien auch nicht im Krankenhaus gewesen.

 

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil III.). Gemäß "§ 38 Abs. 1" AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.). Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei, aus K. stamme, dort seine Familie im Elternhaus des Beschwerdeführers nach wie vor wohne und auch weitere Angehörige des Beschwerdeführers in seinem Heimatort leben würden. Es traf in seinem Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen, und zwar einerseits solche, die die oben unter Punkt 2. dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen umfassen und andererseits darüber hinausgehende zur allgemeinen Sicherheitslage, zu Menschen- und Minderheitenrechten bzw. zu den Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Minderheiten enthalten. Danach habe sich auch für Minderheiten die Situation beachtlich verbessert, es existiere allerdings nach wie vor ein gewisses "feindlich gesinntes" Klima gegen nationale oder ethnische Minderheiten und auch gegen religiöse Gruppen, welches durch Medienberichte und Politikeraussagen bzw. rechtsextreme Gruppen "genährt" werde. Angehörige von Minderheiten könnten sich jedoch vor allem in Belgrad niederlassen, wo Diskriminierungen oder Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen von Minderheitengruppen nicht bekannt seien. Als tolerant würden auch die Großstädte der V. gelten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er kurz nach seiner Rückkehr aus Deutschland problemlos einen Personalausweis von den serbischen Behörden erhalten habe und daher nicht von einer staatlichen Verfolgung auszugehen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer Serbien alleine verlassen habe und seine angeblich vergewaltigte Ehefrau wie auch seine 16 bzw. 18 Jahre alten Töchter weiterhin einer Gefährdungssituation aussetze. Weiters sei seine Schwester erst vor wenigen Monaten auf Urlaub in den Heimatort des Beschwerdeführers gereist, sodass nicht davon auszugehen sei, dass Roma in der Heimatregion des Beschwerdeführers verfolgt würden. Auch würden weitere Angehörige des Beschwerdeführers dort nach wie vor leben. Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, ca. zwei Monate vor seiner Ausreise von Serben geschlagen worden zu sein und niemals mit der Polizei in Serbien zutun gehabt zu haben. In seiner zweiten Einvernahme habe er hingegen in Widerspruch dazu angegeben, von der Polizei geschlagen worden zu sein und überdies erstmals vorgebracht, im Juli oder August 2008 von radikalen Privatpersonen geschlagen worden zu sein. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sämtliche Übergriffe gleich bei seiner ersten Einvernahme vorgebracht hätte, sollten sie sich tatsächlich ereignet haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Abweichungen in seinem Vorbringen hätten sich deswegen ergeben, weil er in der ersten Einvernahme Fragen missverstanden habe, könne nicht nachvollzogen werden, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig sei und damit auch die Fragen auf Deutsch verstanden habe; überdies habe der Beschwerdeführer die Niederschrift selbst durchgelesen. Es sei daher davon auszugehen, dass keine der geschilderten Varianten der angeblichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche und die Asylantragstellung lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen solle, was angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage in seinem Heimatland zwar menschlich verständlich sei, aber einen "klaren Missbrauch" des Asylrechts darstellte. Weiters habe er den Vorhalt einer innerstaatlichen Fluchtalternative lediglich damit beantwortet, dass er dies noch nicht probiert habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen nicht asylrelevant sei, weil es als unglaubwürdig zu werten gewesen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von Dritten bedroht werde, sei davon auszugehen, dass ihm dagegen effektiver staatlicher Schutz gewährt werde. Weiters rechtfertige der Wunsch des Beschwerdeführers nach "Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten" nicht die Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe vor seiner Ausreise seine Existenzgrundlage durch Arbeiten in der Landwirtschaft sichern können. Auch würden seine Angehörigen "nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme" in seinem Heimatort leben. Damit laufe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr, im Sinne des Art. 3 EMRK unmenschlich behandelt zu werden. Es lägen auch keine Umstände vor, aufgrund derer eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Serbien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer zwar über eine Schwester im Bundesgebiet verfüge, zu dieser jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden habe können. Der Eingriff in sein Privatleben sei aufgrund seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich ebenfalls gerechtfertigt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde hielt es fest, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Serbien weder verfolgt noch bedroht sei und die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche, weshalb die Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sei; auch die Ziffer 4 leg. cit. sei erfüllt, weil er keine konkreten Anhaltspunkte für eine Bedrohung vorgebracht habe.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid stünden im Widerspruch zu den Feststellungen des Vorbringens des Beschwerdeführers, welches näher geprüft werden hätte müssen. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung vorgebracht worden sei und eine solche unter Beachtung aller Umstände auch amtswegig nicht festgestellt werde haben können, seien unzutreffend. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag unter widersprüchlichen Angaben und wiederholter Änderung seines Vorbringens begründet, sei "in dieser Allgemeinheit auch nicht nachvollziehbar". Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer erst nach eingehender Beratung Weiteres und Ausführlicheres vorgebracht habe. Dieses Vorbringen sei jedoch "in keinster Weise" widersprüchlich, sondern stelle "die Ereignisse in einem geordneten Ablauf dar, der als durchaus lebensnah angesehen" werden könne. Auch sei die Einvernahme des Beschwerdeführers am 5. Februar wegen weiterer anberaumter Termine unterbrochen worden, weshalb ihm kaum angelastet werden könne, er habe ausführliche und konkrete Angaben erst bei seiner Einvernahme am 9. Februar 2009 gemacht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Rückkehr aus Deutschland problemlos einen Personalausweis erhalten habe, stehe keinesfalls gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die serbische Mehrheit. Dass die Schwester zu einem Urlaub nach Serbien gereist sei, sei ebenfalls kein Gegenargument. Zu den Umständen und Hintergründen dieser Urlaubsreise gebe es weder nähere Prüfungen noch Feststellungen. Es könne diesbezüglich keinerlei Rückschluss auf eine nicht stattgefundene Verfolgung des Beschwerdeführers erfolgen. Die Beurteilung, wonach dem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung im Heimatland jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, sei damit verfehlt und unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, durch Angehörige der serbischen Mehrheit, insbesondere Mitglieder der fremdenfeindlichen Radikalen Partei sein Heimatland verlassen zu haben. In der Polizei und Justiz seines Herkunftslandes habe er insoweit kein Vertrauen, als diese für Roma keinen Schutz bieten würden und er diesfalls sogar Übergriffe gegen seine Person fürchte. Voraussetzung für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer effektiven Schutz durch staatliche serbische Behörden erlangen hätte können, wäre gewesen, "eindeutige" Feststellungen zur Verfolgungsgefahr zu treffen. Das Bundesasylamt habe jedoch derart widersprüchliche Feststellungen getroffen, dass auch die weiteren Annahmen der Behörde die erforderlichen Grundlagen entbehren würden. In der Unterlassung dieser weiterführenden Erhebungen sei ein schwerwiegender Verfahrensmangel zu erblicken. Es werde beantragt, zu ermitteln, ob die Angaben des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch Angehörige der serbischen Mehrheit in der Heimatregion richtig seien und Hintergrund dafür fremdenfeindliche Aktivitäten der Radikalen Partei gewesen seien, sowie ob von staatlicher Seite Schritte zu einer Strafverfolgung gesetzt worden seien. Weiters werde die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zur Frage beantragt, ob die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere zu den vorhandenen Folterspuren glaubhaft seien und dieser berechtigte Angst vor Übergriffe durch Polizeibehörden haben müsse und ob insoweit überhaupt ein ausreichender rechtlicher, insbesondere auch effektiver Schutz durch staatliche Behörden in Serbien insbesondere für Angehöriger der Roma-Minderheit gewährleistet sei. Die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers seien nicht nur von regionaler Begrenztheit, sondern bestünden im gesamten Staatsgebiet. Seine in Österreich niedergelassene Schwester unterstütze den Beschwerdeführer umfassend. Diese verfüge über ausreichendes Einkommen und eine genügend große Wohnung, um gegebenenfalls den Beschwerdeführer aufnehmen zu können. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützte es auf dessen glaubwürdige Angaben und seinem vorgelegten serbischen Personalausweis, jene zur Lage in Serbien basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.

 

2. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und die Argumentation des Bundesasylamtes nicht substantiiert gerügt. Dem Beschwerdevorbringen, es sei Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Angaben gemacht würden, kann nicht gefolgt werden: Aus der Einvernahme am 5. Februar 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert worden ist, etwaige Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bekannt zu geben, was der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint hat. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Einvernahme auch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und mehrmals aufgefordert, ob er diese noch ausführen bzw. ergänzen wolle, was er ebenfalls verneint hat. Es ist daher dem Argument des Bundesasylamtes, die aufgezeigten Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 9. Februar 2009 würden die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zeigen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er sämtliche Vorfälle bereits bei seiner Einvernahme am 5. Februar 2009 angegeben hätte, zuzustimmen. Der Annahme des Rechtsvertreters, die Einvernahme des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 sei wegen weiterer anberaumter Termine unterbrochen worden, weshalb dem Beschwerdeführer kaum angelastet werden könne, er habe ausführliche und konkrete Angaben erst bei seiner Einvernahme am 9. Februar 2009 gemacht, ist zu entgegnen, dass - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor der Unterbrechungen bereits über eineinhalb Stunden ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt worden ist, die Einvernahme am Nachmittag fortgesetzt wurde und der Beschwerdeführer weiterhin zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Weiters ist die Beschwerde den ebenfalls zutreffenden Argumenten des Bundesasylamtes, warum die behaupteten Fluchtgründe nicht vorlägen, nicht substantiiert entgegengetreten bzw. geht sie gar nicht darauf ein: Gegen das Vorliegen einer aktuellen Bedrohungslage spricht dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer Serbien alleine verließ und seine Ehefrau bzw. Kinder der behaupteten Bedrohungssituation weiterhin ausgeliefert lässt und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Ehefrau angeblich drei Monate vor seiner Ausreise vergewaltigt worden sei bzw. (auch) sie und seine Kinder von Serben geschlagen worden seien. Bei tatsächlichem Bestehen einer relevanten Gefährdung wäre weiters zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer Serbien wesentlich früher verlassen hätte und nicht Monate - sollten sich der behauptete Vorfälle tatsächlich ereignet haben - damit zugewartet hätte. Vielmehr zeigt dieses Verhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar aus wirtschaftlichen Gründen Serbien verlassen hat, was zusätzlich durch die Angaben des Beschwerdeführers, er habe (saisonbedingt) drei Monate vor seiner Ausreise keine Arbeiten in der Landwirtschaft finden können und Österreich als Zielland gewählt, weil es hier viele Bauern gebe, verdeutlicht wird. Zu Recht zeigte das Bundesasylamt auch folgenden gravierenden Widerspruch im Fluchtvorbringen auf: Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 5. Februar 2009 an, niemals Kontakt mit der Polizei gehabt zu haben, bei seiner Einvernahme am 9. Februar 2009 hingegen, er sei von dieser mehrmals geschlagen worden. Überdies wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, auf die Narben, die angeblich aus Übergriffen Dritter resultieren würden, bereits bei seiner Erstbefragung, jedoch spätestens im Rahmen seiner Einvernahme am 5. Februar 2009 hinzuweisen.

 

3. Rechtlich folgt:

 

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

3.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).

 

3.3.2. Aus den Länderfeststellungen zur Situation der Roma in Serbien ergibt sich (entgegen dem Beschwerdeverbringen), dass die bloße Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe noch keine asylrelevante Verfolgung auslöst (vgl. dazu insbes. Pkt. 3.6. des vom Bundesasylamt herangezogenen Berichtes des [brit.] Home Office "Republic of Serbia [including Kosovo] vom 12. Februar 2007 und Pkt. II.1.3.4. des ebenfalls vom Bundesasylamt herangezogenen Berichtes des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom März 2007).

 

Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Serbiens ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.

 

Weiters konnte der Beschwerdeführer die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Damit fehlt es an der Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Auch würde sich bei hypothetischer Zugrundelegung dieses Vorbringens am Ergebnis insofern nichts ändern, als aufgrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter keinen ausreichenden behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte bzw. dass ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers an die serbischen Behörden offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und ihm ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Denn selbst wenn die Polizei im Heimatort des Beschwerdeführers gegen die behauptete Gefährdungssituation durch Dritte tatsächlich untätig geblieben sei oder ihn sogar selbst geschlagen haben sollte, ist auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach staatliche Einrichtungen, wie etwa das Amt des Ombudsmannes bestehen, um rechtswidriges behördliches Fehlverhalten zu korrigieren. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Übergriffen Dritter staatlicher Schutz zukommt (vgl. dazu zusätzlich den jüngsten Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Serbia, September 2008, 4f, wonach serbischen Behörden willens sind, Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die im Jahr 2007 Ziel verbaler und physischer Belästigungen sowie sozialer Diskriminierung geworden seien (ohne dass dies jedoch das Ausmaß einer Verfolgung annehmen würde), den erforderlichen Schutz zu gewähren). Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich einer derart lokal begrenzten Gefährdungssituation dadurch zu entziehen, dass er sich in einen anderen Teil Serbiens, etwa in die Großstädte der V. oder in Belgrad niederlässt, wo Diskriminierungen oder Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen von Minderheitengruppen nicht bekannt seien (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, denen die Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt). Eine solche innerstaatliche Relokation ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Denn es ist davon auszugehen, dass dem 0000 geborenen, gesunden Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise in Serbien seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten konnte, auch sein weiteres Leben im Herkunftsstaat bestreiten kann. Abgesehen davon kann der Beschwerdeführer bei Erfüllen der Voraussetzungen auch Sozialhilfe in Anspruch nehmen (vgl. dazu den jüngsten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008, 20).

 

3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;

entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;

sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

 

3.4.2. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien liegt aus nachstehenden Erwägungen keine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG vor: Wie oben bereits ausgeführt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig erwiesen; selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens von dritter Seite verfolgt zu werden, wäre von einem effektiven Schutz staatlicher Behörden bzw. dem Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit auszugehen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre (vgl. dazu das unter Pkt. 3.3.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative Ausgeführte; zusätzlich verfügt er über ein soziales Netz, weil in seinem Heimatort seine Ehefrau, seine Kinder und zahlreiche weitere Angehörige leben). Dazu ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

 

Aufgrund der Situation in Serbien ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

 

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 mwN).

 

3.5.2. Es kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: In seinem Heimatort leben zumindest seine Ehefrau und seine fünf Kinder. In Österreich hält sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine seiner Schwestern auf, doch ergibt sich bereits aus der Beschwerde, dass er mit dieser nicht einmal im gemeinsamen Haushalt lebt. Damit liegt zwischen ihnen keine derartige Beziehungsintensität vor, die ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bejahen könnte.

 

Sein Recht auf Privatleben ist ebenfalls nicht verletzt: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Anfang 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in sein Privatleben anzunehmen wäre.

 

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

 

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde.

 

3.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Da innerhalb der in § 38 Abs. 2 AsylG vorgesehenen siebentägigen Frist entschieden worden ist, kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesasylamt zu Recht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt hat. Von der Einholung des beantragten Sachverständigen-Gutachtens zur Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu den vorhandenen Folterspuren glaubhaft seien, konnte abgesehen werden, da (wie aufgezeigt) auch die hypothetische Zugrundelegung des Fluchtvorbringens am Ergebnis nichts ändern würde. Sofern weitere Ermittlungen bzw. ein Sachverständigen-Gutachten zur Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch Angehörige der serbischen Mehrheit in der Heimatregion richtig seien und Hintergrund dafür fremdenfeindliche Aktivitäten der Radikalen Partei gewesen seien, ob von staatlicher Seite Schritte zu einer Strafverfolgung gesetzt worden seien, ob der Beschwerdeführer berechtigte Angst vor Übergriffe durch Polizeibehörden haben müsse und ob ein effektiver Schutz durch staatliche Behörden in Serbien insbesondere für Angehöriger der Roma-Minderheit gewährleistet sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den auf Berichten angesehener staatlicher bzw. nichtstaatlicher Quellen basierenden Länderfeststellungen, die sich bereits mit diesen Fragen auseinandergesetzt haben, nicht substantiiert entgegengetreten ist. Da sich somit keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben haben, sind diese Beweisanträge unzulässig (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 46, Rz 16).

Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Glaubhaftmachung, inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten