TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/02 S11 402977-2/2009

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Spruch

S11 402977-2/2009/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des V. auch V. auch W.A. auch A.W., geb. 00.00.1979, StA. Russische Föderation, vertreten durch G.G., p.A. "Asyl in Not", 1090 Wien, Währingerstr. 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, Zahl: 09 00.301-East Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 15.10.2008 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Erstantrag). Am 15.10.2008 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung sowie am 14.11.2008 eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung statt.

 

Am 20.10.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 19.05.2008 an die Slowakei ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.

 

Am 22.10.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 21.10.2008, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit der Slowakei geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 20.10.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die slowakischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin zur Prüfung ihres Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung zu.

 

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:

 

Er sei im Mai 2008 mit einem PKW nach Volgograd/RF und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln bis in die Ukraine gefahren. Zu Fuß habe er schließlich am 17./18.05.2008 illegal die Grenze zur Slowakei überschritten und sei mit dem Bus nach Bratislava gefahren, wo ihn die Polizei aufgegriffen habe. Er sei in zwei Flüchtlingslagern untergebracht worden und sei schließlich mit dem Bus wieder zurück nach Bratislava gefahren und dann weiter zu Fuß nach Österreich gegangen, wo er am 14.10.2008 illegal die Grenze überquert habe.

 

Er habe von den slowakischen Behörden einen negativen Bescheid erhalten, der sich bei seinem Anwalt befinde. Er habe in der Slowakei 9 Monate nicht arbeiten dürfen und von der Hilfe des Staates könne man nicht leben. Sein Vater habe ihn angerufen, dass die Leute die ihn in der RF suchten, wüssten, wo er sich in der Slowakei aufhielte. Er werde aufgrund einer Blutrache von Angehörigen einer Spezialeinheit der Miliz verfolgt, die Slowakei könne ihn nicht schützen.

 

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.11.2008, FZ. 08 10.107-East Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 lit. c Dublin II-Verordnung die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.

 

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Asylwerbers, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben des Asylwerbers, zur Lage im Mitgliedstaat Slowakei, zum slowakischen Asylverfahren, zum Refoulement, zur Ausweisung sowie zur Versorgung von Asylwerbern in der Slowakei.

 

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass sich keine Hinweise - weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aufgrund sonstiger Umstände - für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung durch Österreich ergeben hätten.

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht handschriftlich am 24.11.2008 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er bereits einen negativen Bescheid erhalten habe, dass er behindert sei und dass die Personen, die ihn verfolgten, ihn finden würden.

 

4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 28.11.2008 beim Asylgerichtshof ein und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahl: S11 402977-1/2008/3E, zugestellt am 15.12.2008, als unbegründet abgewiesen.

 

5. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2008 in die Slowakei überstellt.

 

6. Der Beschwerdeführer reiste am 16.12.2008 erneut illegal in Österreich ein, wobei er von der GPI Bruckneudorf angehalten von der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, in Schubhaft genommen wurde. Am 09.01.2009 stellte er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.01.2009 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung sowie am 03.02.2009 eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung statt.

 

Am 15.01.2009 richtete das Bundesasylamt aufgrund des Vorverfahrens und zweier EURODAC-Treffer vom 19.05.und 16.12.2008 an die Slowakei neuerlich ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.

 

Am 16.01.2009 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit der Slowakei geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 27.01.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die slowakischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung seines Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung zu.

 

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:

 

Er sei am 16.12.2008 in die Slowakei abgeschoben worden und am selben Tag wieder nach Österreich gefahren. Sein Verfahren in der Slowakei sei negativ abgeschlossen worden. Ein neuerlicher Antrag sei noch nicht abschließend behandelt worden. Die Gründe für eine Antragstellung auf internationalen Schutz seien dieselben wie im Erstverfahren. Sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er sich in Europa verstecken solle, da die Leute des Kadyrov nach ihm suchten (in der Beschwerde präzisierte der Beschwerdeführer die Angabe dahingehend, dass ihn sein Vater angerufen habe, als der Beschwerdeführer noch in der Slowakei gewesen sei, und ihm gesagt habe, er solle die Slowakei verlassen). Er habe Kopfschmerzen und Magengeschwüre. Er sei in der Slowakei nicht medizinisch behandelt worden.

 

Auf die Frage, weshalb er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stelle, antwortete er, weil der andere zurückgewiesen worden sei. Mehrmals führte der Beschwerdeführer an, dass er im Rahmen des Erstverfahrens alle Fluchtgründe vollständig angegeben habe. Er habe keine Verwandten in Österreich, sein Vater schicke ihm aus Tschetschenien Geld in die Slowakei.

 

7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.02.2009, Zahl 09 00.301-East Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.

 

8. Gegen obgenannten gegenständlichen Bescheid richtete sich nunmehr die am 19.02.2009 fristgerecht eingelangte Beschwerde.

 

Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er in der Slowakei kein Asyl erhalten habe, dass er ernsthaft krank sei - was er jedoch nicht näher präzisierte - und in der Slowakei nicht behandelt worden wäre. Er werde dort nicht ernst genommen und hätte dort beinahe Selbstmord begangen. In einem am 26.02.2009 gemeinsam mit einer Vollmacht vorgelegten Schreiben wird ausgeführt, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit der Abschiebung dramatisch verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Wochen in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und sei dennoch im Asylverfahren nicht untersucht worden.

 

9. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 25.02.2009.

 

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

 

1. Beweisaufnahme:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

-

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes,

 

-

Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Erstverfahren,

 

-

Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen (Bundesasylamt) betreffend die Slowakei.

 

2. Ermittlungsergebnis:

 

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

 

Die Identität der BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.

 

Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahl: S11 402977-1/2008/3E, zugestellt am 15.12.2008, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwendendes Recht:

 

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 09.01.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF vollinhaltlich zur Anwendung.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 1997/77, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2005/100, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGH), BGBl. Nr. 1985/10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 iVm Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

 

2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

 

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

 

Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (beziehungsweise welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z. B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

 

2.1.2. Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges war die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahl: S11 402977-1/2008/3E, zugestellt am 15.12.2008, vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2008 in die Slowakei abgeschoben und Der BF bringt im gegenständlichen Verfahren mehrmals vor, dass sich die Fluchtgründe seit dem Erstverfahren nicht geändert haben. Auch die Gründe, weshalb er nicht in die Slowakei zurückwolle, hätten sich nicht geändert. Selbst der von ihm mehrfach erwähnte Telefonanruf seines Vaters wurde bereits im Erstverfahren beurteilt.

 

Soweit der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde darauf verweist, dass er in der Slowakei keine adäquate medizinische Behandlung erhalten habe, bezieht sich dies zum einen ebenfalls auf seiner ersten Aufenthalt, da der zweite Aufenthalt nach der Abschiebung am 16.12.2008 nur einigen Stunden gedauert hat, zum zweiten ist sein Vorbringen (und war es auch im Erstverfahren) als unglaubwürdig zu werten. Gleiches gilt für die Angabe, er habe fast Selbstmord begangen. Eine bisher nicht beurteilte Erkrankung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, die Vorbringen sind zu vage und werden von ihm selbst in der Einvernahme vom 03.02.2009 auch nicht verfolgt. Aufgrund der vagen Äußerungen, die lediglich als Versuch zu werten waren, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, waren auch keine weiterführenden Untersuchungen oder Erhebungen vorzunehmen. Weder am 09.01. noch am 03.02.2008 gab der Beschwerdeführer an, in psychiatrischer Behandlung zu sein. Auch in der Beschwerde ließ er nicht erkennen, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Selbst wenn man das Neuerungsverbot außer Acht lässt, lassen derartige Steigerungen ohne nähere Belege nicht auf ein glaubwürdiges Vorringen schließen, welches eine Erhebungspflicht auslösen würde. Selbst im Schreiben vom 26.02.2009 wird lediglich eine Behauptung aufgestellt (dramatische Verschlechterung des psychischen Zustandes, Beschwerdeführer ist in regelmäßiger Behandlung), ohne einen Beleg (Gutachten, ärztliche Bestätigung, etc) beizulegen. Aufgrund der Vorgeschichte und der mangelnden Angaben in den Einvernahmen ist daher von einem Versuch auszugehen, das Verfahren zu verzögern und dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen..

 

Die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers haben sich aufgrund der kurzen Zeitspanne ebenfalls nicht geändert, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

 

Wie das Bundesasylamt nach beweiswürdigender Auseinandersetzung mit den Behauptungen des BF zutreffend ausgeführt hat, brachte dieser im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vor, die nicht ebenfalls schon vor Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren bekannt gewesen waren, beziehungsweise ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen.

 

Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Ausweisung hintanzuhalten, ohne dass ein (neuer) Asylgrund vorläge.

 

Die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von staatlichen und angesehenen nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im konkreten Fall handelt es sich mit Blick auf den Entscheidungszeitpunkt um aktuelle Feststellungen, die die aktuelle Situation in der Indien wiedergeben. Daher werden die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen - welche sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes decken - vollinhaltlich diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

 

Auch diesbezüglich konnte ebenso keine Änderung der Umstände in der Slowakei verglichen zum Erstverfahren erkannt werden und wurden auch nicht behauptet.

 

Daher waren die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen nicht geeignet, das Untersuchungsergebnis in Frage zu stellen.

 

Weitere Beweisaufnahmen zu dieser Fragestellung waren nicht erforderlich. So konnte auch eine im Hinblick auf das Vorbringen des BF allfällige Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unter Bedachtnahme auf die Länderfeststellungen und die Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid aus dem Erstverfahren ausgeschlossen werden.

 

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

 

2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

2.2.2. Dem Beschwerdeführer steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keine Familienmitglieder in Österreich. Relevante Änderungen seines Privatlebens liegen nicht vor.

 

Der Umstand, dass sein etwas nunmehr etwas mehr als zweimonatiger Aufenthalt überdies derzeit nur auf einem faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 basiert, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren, ebenso wie sein vorhergehendes, lediglich auf dem Asylgesetz beruhendes Aufenthaltsrecht. Die seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgte illegale Einreise nach Österreich kann im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Asylantrag gestellt hätte.

 

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Umsetzung der in der Dublin II-Verordnung festgelegten Grundsätze für die Zuständigkeit zur Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Beschwerdeführers, der sich - mit kurzer Unterbrechung - seit 15.10.2008 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

 

Da der Beschwerdeführer aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, konnte keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

 

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die Slowakei als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.

 

Die Lage in der Slowakei hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

 

Somit war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

 

2.2.3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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