TE AsylGH Bescheid 2008/12/19 B11 238001-0/2008

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Veröffentlicht am 19.12.2008
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Spruch

GZ: B11 238.001-0/2008/12E

 

K.S.;

 

geb. 00.00.1983, StA: Kosovo;

 

Schriftliche Ausfertigung des öffentlich verkündeten

 

Bescheids des unabhängigen Bundesasylsenats

 

BESCHEID

 

SPRUCH

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBI. I Nr. 129/2004, entschieden:

 

Die Berufung des K.S. vom 03.06.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2003, Zl. 02 23.381-BAT, wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Verfahrensgang

 

Mit o.a. Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden auch: BAA) wurde der Asylantrag der o.g. berufenden Partei gemäß § 7 AsylG abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt, wogegen Berufung erhoben wurde. Am 03.05.2007 und am 16.05.2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden auch: UBAS) eine mündliche Verhandlung durch, nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch beschlossen und öffentlich verkündet wurde.

 

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Für den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt wird der Inhalt folgender den Parteien dieses Verfahrens zugänglichen und auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung der erkennenden Behörde erörterten Aktenteile zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erklärt, nämlich

 

die Angaben der berufenden Partei zu ihrer Person in der Niederschrift des BAA vom 28.04.2003, BAA-Akt AS 27, Abschnitt: "Ich bin Staatsangehöriger aus Serbien und Montenegro ... im Kosovo gelegen";

 

die Angaben der berufenden Partei zu ihren Fluchtgründen in der angeführten Niederschrift des BAA, BAA-Akt, S. 27, 29, Abschnitt ab "Ich wohnte mit meinen Eltern und mit meiner Schwester ..." bis "Ich hörte von diesen Ereignissen aus Erzählungen innerhalb der Bevölkerung." sowie in der Berufungsschrift vom 03.06.2003, Abschnitt: "Ich werde im Kosovo von Mitgliedern der Organisation AKSH verfolgt ... Sie könnten ja auch den getöteten Männern keinen Schutz bieten", BAA-Akt, S. 55; sowie

 

die Angaben in den Informationsunterlagen (s. ihre Anführung in der Niederschrift des UBAS vom 03.05.2007, S. 2 f., sowie in der Niederschrift des UBAS vom 16.05.2008, S. 3 f.) sowie

 

die Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Kosovo durch das erkennende Mitglied in der Verhandlung des UBAS vom 16.05.2008 (s. Anlage A zu dieser Niederschrift).

 

2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen betreffend die berufende Partei beruhen im Wesentlichen auf ihrem Vorbringen im gesamten Verfahren einschließlich der im Akt befindlichen Dokumente (s. ihren Personalausweis der BR Jugoslawien; BAA-Akt, AS 35). Für die Glaubwürdigkeit der Angaben der berufenden Partei im Lichte des oben festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes (s. Pt. II.1.) sprach, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei waren bzw. etwaige aufgetretene Ungereimtheiten letztlich so weit nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten, dass die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben nicht überwiegten. Auch die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen über die politische und Menschenrechtslage in der unabhängigen Republik Kosovo (s. Pt. II.1.2.) lassen nicht den Schluss zu, dass dieses Vorbringen unwahr ist. Schließlich hat auch das Bundesasylamt den von der berufenden Partei vorgebrachten Sachverhalt zum Gegenstand des mit der o.a. Berufung bekämpften Bescheides erhoben (s. BAA-Bescheid S. 5) und somit die Glaubwürdigkeit der berufenden Partei nicht in Frage gestellt. Auch vor dem unabhängigen Bundesasylsenat blieb die berufende Partei bei ihrem Vorbringen. Dabei sprach auch die Authentizität der berufenden Partei für die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, da sie nach ihrem Erscheinungsbild und der Art und Weise ihrer Ausführungen (vor allem deren Reaktion auf Fragen, Gestik, Mimik) einen stimmigen Eindruck auf das erkennende Mitglied hinterließ (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Berufungswerber gewinnt, s. für viele z. B. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, 24.06.1999, Zl. 98/20/0435). In Würdigung aller Umstände überwiegen im Ergebnis diejenigen, die für eine Heranziehung des angeführten Vorbringens der berufenden Partei als maßgeblichen Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung sprechen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).

 

2.2. Der von der erkennenden Behörde festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage in der unabhängigen Republik Kosovo bzw. bezüglich der Situation der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Berufungsverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (s. Pt. II.1.2.; zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom unabhängigen Bundesasylsenat als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen (s. u.a. auch die anderen in das Berufungsverfahren eingeführten o.a. Unterlagen). Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

 

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

 

3. Rechtlich ergibt sich:

 

Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Da der ausfertigende Richter des Asylgerichtshofes dieselbe Person wie das für das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat zuständige Senatsmitglied ist, ergeben sich auch aus dem Grundsatz der richterlichen Unmittelbarkeit keine Bedenken. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit o.a. Spruch am 16.05.2008 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: AsylG) gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG sind Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2002 zu führen.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

3.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., S.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).

 

3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der berufenden Partei, sondern auch die generelle politische Lage in der Republik Kosovo sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind.

 

Zwar darf nicht übersehen werden, dass in Anbetracht der gespannten Situation zwischen der serbischen Minderheitsbevölkerung und der albanischen Mehrheitsbevölkerung in der Republik Kosovo in Einzelfällen willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nach den Feststellungen der erkennenden Behörde nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme; s.a. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, wonach allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechter allgemeinen Situation nicht das Vorliegen von Verfolgung i.S.d. GFK abgeleitet werden kann). Im Falle der berufenden Partei ist der rechtlichen Beurteilung im Bescheid des Bundesasylamtes recht zu geben, wonach sich die berufende Partei nach den Drohungshandlungen der AKSH an die Sicherheitsbehörden im Kosovo hätte wenden können. Den getroffenen Feststellungen zufolge stünde ihr diese Möglichkeit im Falle einer neuerlichen Bedrohung durch AKSH-Mitglieder auch jederzeit in der Republik Kosovo offen. Eine solche neuerliche Bedrohung ist allerdings an sich schon als unwahrscheinlich einzustufen. So geht aus dem aktuellen Bericht des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas PICHLER über die Situation in der Republik Kosovo vom 20.03.2008, S. 40, hervor, dass durch die AKSH keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt und auch keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt seien. Eine begründete Furcht vor Verfolgung kann im Fall der berufenden Partei folglich durch die erkennende Behörde nicht festgestellt werden.

 

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).

 

Sohin kann davon ausgegangen werden, dass die berufende Partei im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo nicht mit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu rechnen hat. Im Übrigen wird hinsichtlich ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr auch auf die oben wiedergegebenen Ausführungen betreffend die dortige menschenrechtliche und politische Situation verwiesen (s. Pt. II.1.2.).

 

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 Abs. 1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 GFK).

 

Da sich § 57 Abs. 1 FrG in der durch BGBl. I Nr. 126/2002 geänderten Fassung inhaltlich weitgehend mit § 57 Abs. 1 FrG in der ursprünglichen Fassung (BGBl. I Nr. 75/1997) deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl. I Nr. 75/1997 weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, die berufende Partei betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, m.w.N.). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

3.2.2. Wenngleich im Herkunftsstaat der berufenden Partei für diese eine angespannte wirtschaftliche und soziale Lage bestehen mag, haben sich aus den o.g. Informationsquellen keine Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage i.S.d. Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG ergeben (s. Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997, wonach nur unter "außergewöhnlichen Umständen" - z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung - auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis i.S.v. Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG darstellen können; s.a. für viele VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0365, wonach auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne). Auch sonstige individuell in der Person der berufenden Partei liegende Umstände, die auf eine sie treffende Gefahr i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG hinweisen könnten, kamen nicht hervor bzw. liegen nicht vor (zur Relevanz der Bedrohung der Existenzgrundlage im Rahmen einer Prüfung nach § 57 FrG vgl. auch VwGH 27.02.1998, Zl. 96/21/0663, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614; s. z.B. VwGH 16.07.2003, ZI. 2003/01/0021 etwa im Zusammenhang mit fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten und nicht ausreichender Nahrungsversorgung von Asylwerbern; diesbezüglich insbesondere bei Mütter mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen s.a. z.B. VwGH 16.07.2003, ZI. 2003/01/0059).

 

Die berufende Partei vermochte daher nicht im Lichte der einschlägigen Judikatur, eine Gefahr i.S.d. § 57 Abs. 1 (und - wie auch bereits oben angeführt - i.S.d. Abs. 2) FrG glaubhaft zu machen bzw. durch Bescheinigungsmittel zu belegen. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen (s. Pt. II.1.) finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die berufende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation i.S.d. § 57 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) FrG ausgesetzt wäre.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, staatlicher Schutz, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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