TE AsylGH Bescheid 2009/01/14 B11 244843-0/2008

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Veröffentlicht am 14.01.2009
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Spruch

B11 244.843-0/2008/12E

 

G.A.;

 

geb. 00.00.1978, StA: Pakistan;

 

schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten

 

Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates

 

BESCHEID

 

SPRUCH

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBI. I Nr. 126/2002 (im Folgenden AsylG), entschieden:

 

Die Berufung von Herrn G.A. vom 01.12.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2003 wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Verfahrensgang

 

Mit o.a. Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden auch: BAA) wurde der Asylantrag der o.g. berufenden Partei gemäß § 7 AsylG abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt, wogegen Berufung erhoben wurde. Am 13.06.2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden auch: UBAS) eine mündliche Verhandlung durch, nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch beschlossen und öffentlich verkündet wurde.

 

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Für den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt wird der Inhalt folgender den Parteien dieses Verfahrens zugänglichen und auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung der erkennenden Behörde erörterten Aktenteile zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erklärt, nämlich insbesondere

 

die Angaben der berufenden Partei zu ihrer Person in der Niederschrift des UBAS vom 27.07.2007, Abschnitt "EL: Wie ist Ihr korrekter Name und Ihr richtiges Geburtsdatum?" samt Antwort, bis "EL: Wovon haben Sie gelebt?" samt Antwort, S. 2;

 

die Angaben in den Informationsunterlagen (s. ihre Anführung in der Niederschrift der Verhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, S. 3), sowie

 

das schriftliche Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen vom 22.09.2007, UBAS-Akt, OZ 5.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen betreffend die berufende Partei beruhen im Wesentlichen auf ihrem Vorbringen im gesamten Verfahren einschließlich der im Akt befindlichen Dokumente (Kopie des pakistanischen Personalausweises der berufenden Partei, BAA-Akt, S. 31 ff.). Abgesehen von den Angaben der berufenden Partei zu ihrer Person im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes (Pt. II.1.), die durch ihren Personalausweis und die Recherchen des o.g. Sachverständigen verifiziert werden konnten, war dem darüber hinausgehenden Vorbringen der berufenden Partei zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen und insbesondere zu einer sie bedrohenden Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht zu folgen. Hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens war die berufende Partei schon im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt widersprüchlich. Der negativen Würdigung ihrer vagen Angaben durch das Bundesasylamt (siehe BAA-Bescheid, S. 13 f.) vermag die erkennende Behörde nicht entgegenzutreten.

 

Im Zuge ihres Berufungsverfahrens wiederholte die berufende Partei ihr Vorbringen, wonach sie aufgrund der sich auch in physische Auseinandersetzungen entladenden Spannungen zwischen der Gruppe der Sunniten, welcher sie selbst angehört, und jener der Schiiten aus Pakistan ausgereist sei. Wie der dem Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 22.09.2007 jedoch festhielt, wussten selbst die Eltern der berufenden Partei nichts von derartigen religiösen Auseinandersetzungen, in welche die berufende Partei involviert gewesen wäre. Wenn sich - wie die berufende Partei in der Einvernahme vom 13.11.2003 vor dem Bundesasylamt behauptete - ihre Eltern tatsächlich in diesem Zusammenhang "Sorgen um [ihr] Leben" (s. BAA-Akt, S. 47) machten, hätten sie freilich von derartigen Unruhen wissen müssen. Soweit die berufende Partei auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen angab, dass ihre Eltern aus Furcht nichts gesagt hätten, da sie "viel Schreckliches erlebt" hätten (s. Niederschrift der Verhandlung des UBAS vom 13.06.2008), ist festzuhalten, dass dies kein plausibler und nachvollziehbarer Grund ist, warum sie auf Fragen nach Vorfällen, in denen ihr Sohn involviert gewesen sein könnte, die Unwahrheit angeben sollten, zumal die berufende Partei vorbrachte, dass ihre Eltern selbst ihr die Ausreise aufgrund solcher Vorfälle nahegelegt hätten. Dass die berufende Partei über ihre Fluchtgründe in ihrem Verfahren falsche Angaben machte, ergibt sich weiters aus der Angabe ihrer Mutter, wonach sie deshalb ausgereist sei, da auch sechs ihrer Freunde Pakistan verlassen hätten. Überhaupt konnten durch den Sachverständigen keine Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten im Heimatstadtviertel der Eltern der berufenden Partei festgestellt werden, da in diesem Viertel überhaupt keine Schiiten leben würden. Auch machte die berufende Partei bezüglich ihres Wohnortes - laut dem Gutachten - falsche Angaben. Es war daher dem Vorbringen der berufenden Partei hinsichtlich einer etwaigen sie treffenden Gefahr im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht zu folgen, da es aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht hinreichend glaubwürdig war (vgl. allgemein zu den - hier bei der berufenden Partei nicht vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. auch glaubhaft ist:

Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).

 

2.2. Der von der erkennenden Behörde festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei bzw. bezüglich der Situation der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf dem oben zitierten Gutachten des o.g. Sachverständigen sowie auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Berufungsverfahren eingeführten und erörterten Berichten und Gutachten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (s. Pt. II.1.; zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom unabhängigen Bundesasylsenat als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.).

 

Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Zudem wird die Seriosität und Aktualität der oben zitierten Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen durch die ausführlichen und differenzierenden, auf die besonderen Umstände im Herkunftsstaat der berufenden Partei eingehenden Angaben bestätigt. Seine Fachkompetenz wurde bereits durch seine in einer Vielzahl von Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht nur beim erkennenden Mitglied erstatteten nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der berufenden Partei unter Beweis gestellt - und wird auch durch seine berufliche Laufbahn und regelmäßigen Aufenthalte im Herkunftsstaat der berufenden Partei unterstrichen. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den 90er-Jahren an mehreren UN-Aktivitäten zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er verfügt nach wie vor über zahlreiche Kontakte in Afghanistan und Pakistan, ist mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut und recherchiert selbst auch für die Berufungsbehörde immer wieder dort vor Ort. Er hat zur politischen Lage in Pakistan publiziert und überdies im Auftrag anderer Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats bereits zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten über die aktuelle Lage in Pakistan erstattet. Auch bediente er sich für seine Ermittlungen vor Ort im Herkunftsstaat der berufenden Partei dort tätiger Juristen und Anwälte, an deren Qualifikation und Seriosität auf Grund der dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen zu deren Person keine Zweifel hervorkamen.

 

Die Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen (s. u.a. auch die anderen in das Berufungsverfahren eingeführten o.a. Unterlagen). Ihre Aussagen ergeben zusammen mit den in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben sowie auch mit den sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die vom Sachverständigen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von diesen Quellen bestätigt werden (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

 

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten bzw. sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der berufenden Partei in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

 

3. Rechtlich ergibt sich:

 

Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit o. a. Spruch am 13.06.2008 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: AsylG) gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG sind Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2002 zu führen.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

3.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).

 

3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der berufenden Partei, sondern auch die generelle politische Lage in der Mongolei sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind.

 

Zwar darf nicht übersehen werden, dass in Einzelfällen willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nach den Feststellungen der erkennenden Behörde nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme; s.a. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, wonach allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechter allgemeinen Situation nicht das Vorliegen von Verfolgung i.S.d. GFK abgeleitet werden kann). Im vorliegenden Fall konnte die berufende Partei eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen, da - wie oben unter Pkt. II.2.1. dargelegt - sich ihre Fluchtgeschichte vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse des dem Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen als nicht glaubwürdig erwies. Andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u. v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).

 

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).

 

Sohin kann davon ausgegangen werden, dass die berufende Partei im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu rechnen hat. Im Übrigen wird hinsichtlich ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr auch auf die oben wiedergegebenen Ausführungen betreffend die dortige menschenrechtliche und politische Situation verwiesen (s. Pt. II.1.).

 

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 Abs. 1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 GFK).

 

Da sich § 57 Abs. 1 FrG in der durch BGBl. I Nr. 126/2002 geänderten Fassung inhaltlich weitgehend mit § 57 Abs. 1 FrG in der ursprünglichen Fassung (BGBl. I Nr. 75/1997) deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl. I Nr. 75/1997 weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, die berufende Partei betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, m.w.N.). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

3.2.2. Wenngleich im Herkunftsstaat der berufenden Partei für diese eine angespannte wirtschaftliche und soziale Lage bestehen mag, haben sich aus den o.g. Informationsquellen keine Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage i.S.d. Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG ergeben (s. Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997, wonach nur unter "außergewöhnlichen Umständen" - z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung - auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis i.S.v. Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG darstellen können; s.a. für viele VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0365, wonach auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne). Auch sonstige individuell in der Person der berufenden Partei liegende Umstände, die auf eine sie treffende Gefahr i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG hinweisen könnten, kamen nicht hervor bzw. liegen nicht vor (zur Relevanz der Bedrohung der Existenzgrundlage im Rahmen einer Prüfung nach § 57 FrG vgl. auch VwGH 27.02.1998, Zl. 96/21/0663, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614; s. z.B. VwGH 16.07.2003, ZI. 2003/01/0021 etwa im Zusammenhang mit fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten und nicht ausreichender Nahrungsversorgung von Asylwerbern; diesbezüglich insbesondere bei Mütter mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen s.a. z.B. VwGH 16.07.2003, ZI. 2003/01/0059). Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der berufenden Partei um einen gesunden (sie gab zuletzt in der Verhandlung vom 13.06.2008 an, dass bei ihr keine Krankheiten bzw. Leiden vorlegen), 29-jährigen Mann handelt, von dem nicht von vornherein angenommen werden kann, dass er sich seinen Lebensunterhalt bzw. seine Existenz in Pakistan nicht selbst sichern könnte. Selbst im Fall einer für die berufende Partei prekären wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland, besteht durch ihre dort noch lebenden Eltern ein gewisser familiärer Rückhalt, der nicht die Annahme zulässt, dass sie in Pakistan in eine sie in ihrer Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

 

Die berufende Partei vermochte daher nicht im Lichte der einschlägigen Judikatur, eine Gefahr i.S.d. § 57 Abs. 1 (und - wie auch bereits oben angeführt - i.S.d. Abs. 2) FrG glaubhaft zu machen bzw. durch Bescheinigungsmittel zu belegen. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen (s. Pt. II.1.) finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die berufende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation i.S.d. § 57 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) FrG ausgesetzt wäre.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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