RS OGH 2024/12/19 2Ob829/34; 3Ob190/53; 3Ob442/53; 2Ob975/54; 6Ob103/61; 1Ob470/61; 8Ob215/63; 8Ob15

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Veröffentlicht am 09.10.1934
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Rechtssatz

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht ist die Betriebspflicht. Wurde eine solche vereinbart, dann liegt ein Pachtvertrag vor.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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