Norm
RAO §28 lithRechtssatz
Die Bestellung zum Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 lit h RAO begründet noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des Vertretenen Anwaltes.Die Bestellung zum Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 28, Litera h, RAO begründet noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des Vertretenen Anwaltes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016