TE OGH 1951/2/14 1Ob725/50

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Veröffentlicht am 14.02.1951
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Norm

Rechtsanwaltsordnung §28 lith
ZPO §30
  1. RAO § 28 heute
  2. RAO § 28 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 28 gültig von 01.01.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. RAO § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  5. RAO § 28 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  6. RAO § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  7. RAO § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  8. RAO § 28 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  9. RAO § 28 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z24039

Kopf

SZ 24/39

Spruch

Die Bestellung zum Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 lit. h RAO. begrundet noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des vertretenen Anwaltes.Die Bestellung zum Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 28, Litera h, RAO. begrundet noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des vertretenen Anwaltes.

Entscheidung vom 14. Feber 1951, 1 Ob 725/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Mit Beschluß vom 9. November 1950 hat das Erstgericht die Klage wegen entschiedener Streitsache zurückgewiesen.

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgerichte die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen.

Gegen diesen Beschluß hat die beklagte Partei Revisionsrekurs erhoben.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Beklagte war bisher vom Rechtsanwalt Dr. Alexander K. vertreten. Der Revisionsrekurs ist von Rechtsanwalt Dr. Franz Kl. unterfertigt, der von der Rechtsanwaltskammer als Vertreter des Dr. K. bestellt worden ist, da letzterer mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 21. November 1950 zur Strafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft auf die Dauer eines Jahres verurteilt worden ist. Die Bestellung zum Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 lit. h RAO. begrundet aber noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des vertretenen Anwaltes. Da Dr. Franz Kl. keine Vollmacht des Beklagten vorgelegt hat, wurde ihm vom Erstgericht mit Beschluß vom 12. Jänner 1951 auf Veranlassung des Obersten Gerichtshofes die Vorlage einer Vollmacht des Beklagten binnen 8 Tagen aufgetragen. Diesem Auftrag ist er jedoch nicht nachgekommen. Mangels Nachweises der Bevollmächtigung durch den Beklagten war Dr. Franz Kl. nicht befugt, im Namen des Beklagten den Revisionsrekurs zu erheben. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und war zurückzuweisen. Daß das Erstgericht in seinem Auftrag vom 12. Jänner 1951 den Beisatz aufgenommen hat, bei Nichteinhaltung der Vorlagefrist werde Zurücknahme des Rechtsmittels angenommen, ist bedeutungslos, da eine solche Vermutung der Rücknahme im Gesetz nicht vorgesehen ist.Der Beklagte war bisher vom Rechtsanwalt Dr. Alexander K. vertreten. Der Revisionsrekurs ist von Rechtsanwalt Dr. Franz Kl. unterfertigt, der von der Rechtsanwaltskammer als Vertreter des Dr. K. bestellt worden ist, da letzterer mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 21. November 1950 zur Strafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft auf die Dauer eines Jahres verurteilt worden ist. Die Bestellung zum Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 28, Litera h, RAO. begrundet aber noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des vertretenen Anwaltes. Da Dr. Franz Kl. keine Vollmacht des Beklagten vorgelegt hat, wurde ihm vom Erstgericht mit Beschluß vom 12. Jänner 1951 auf Veranlassung des Obersten Gerichtshofes die Vorlage einer Vollmacht des Beklagten binnen 8 Tagen aufgetragen. Diesem Auftrag ist er jedoch nicht nachgekommen. Mangels Nachweises der Bevollmächtigung durch den Beklagten war Dr. Franz Kl. nicht befugt, im Namen des Beklagten den Revisionsrekurs zu erheben. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und war zurückzuweisen. Daß das Erstgericht in seinem Auftrag vom 12. Jänner 1951 den Beisatz aufgenommen hat, bei Nichteinhaltung der Vorlagefrist werde Zurücknahme des Rechtsmittels angenommen, ist bedeutungslos, da eine solche Vermutung der Rücknahme im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Kanzleiverweser, kein Vollmachtsverhältnis, Klient, kein Vollmachtsverhältnis zum mittlerweiligen Stellvertreter, Mittlerweiliger Stellvertreter, kein Vollmachtsverhältnis zum -, Prozeßvollmacht mittlerweiliger Stellvertreter, Rechtsanwalt kein Vollmachtsverhältnis zum mittlerweiligen, Stellvertreter, Rechtsanwaltskammer, Bestellung eines Vertreters durch -, kein, Vollmachtsverhältnis, Vertreter eines verhinderten Rechtsanwaltes, kein Vollmachtsverhältnis, zum -, Vollmacht keine automatische - für mittlerweiligen Stellvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00725.5.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19510214_OGH0002_0010OB00725_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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