Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 345, StPO beziehungsweise der Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO aus.
Entscheidungstexte