Rechtssatz
In Ansehung der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes bejahenden Entscheidungen wird im § 45 JN der Rekurs ausgeschlossen, gleichviel ob dieselbe von der ersten oder von der zweiten Instanz ergangen ist (Spruch 265).In Ansehung der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes bejahenden Entscheidungen wird im Paragraph 45, JN der Rekurs ausgeschlossen, gleichviel ob dieselbe von der ersten oder von der zweiten Instanz ergangen ist (Spruch 265).
Entscheidungstexte