RS OGH 2019/2/26 2Ob559/51, 1Ob493/52, 1Ob1012/53, 2Ob115/54, 2Ob412/54, 2Ob690/54, 3Ob710/54, 1Ob79

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Veröffentlicht am 29.08.1951
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Norm

JN §45
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

In Ansehung der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes bejahenden Entscheidungen wird im § 45 JN der Rekurs ausgeschlossen, gleichviel ob dieselbe von der ersten oder von der zweiten Instanz ergangen ist (Spruch 265).In Ansehung der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes bejahenden Entscheidungen wird im Paragraph 45, JN der Rekurs ausgeschlossen, gleichviel ob dieselbe von der ersten oder von der zweiten Instanz ergangen ist (Spruch 265).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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