TE OGH 1988/10/5 3Ob96/88

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Franz R***, Postbeamter, Eggersdorf 11, und

2) Elfriede R***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Franz H***, Pensionist, Eggersdorf 108, vertreten durch Dr. Gerhard W***, Rechtsanwalt in Graz, und 2) Ingrid K***, Angestellte, Graz, Leonhardstraße 12, vertreten durch Dr. Gerhard Rene Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wegen Anfechtung eines Vergleiches und Unzulässigkeit einer Exekution infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 8. April 1988, GZ 4 R 33/88-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Dezember 1987, GZ 10 C 16/87-15, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Erstbeklagte verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich, der Zweitbeklagten 499.999 S zu zahlen. Diese erwirkte auf den Hälfteanteil des Erstbeklagten an der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch Eggersdorf zu 10 E 231/86 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung dieses Betrages.

Die beiden Kläger, denen an diesem Hälfteanteil nach einem Notariatsakt Rechte zustehen, erhoben mit der Behauptung, der gerichtliche Vergleich sei ein nur zu ihrem Nachteil abgeschlossenes Scheingeschäft, Widerspruch gegen diese Exekution und begehrten mit einer beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz erhobenen Klage das Urteil, der Vergleich sei nichtig und werde aufgehoben und die Vornahme der zu 10 E 231/86 bewilligten Exekution sei unzulässig. Das Erstgericht wies die von den beklagten Parteien erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ab.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß, soweit er das Begehren auf Unzulässigkeit der Exekution betrifft, änderte ihn aber, soweit der Ausspruch der Nichtigkeit des Vergleiches und seine Aufhebung begehrte werden, dahin ab, daß die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist gemäß § 45 zweiter Fall JN unzulässig.

Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch, wenn die sachliche Unzuständigkeit nicht vom Erstgericht, sondern vom Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird (vgl JBl 1987, 792 mwN). Dem angefochtenen Beschluß ist eindeutig zu entnehmen, daß für die Erledigung des Klagebegehrens auf Nichtigerklärung und Aufhebung des Vergleiches nach der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz wegen des Streitwertes über 30.000 S nicht das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, sondern das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig sei. Dies genügt aber für die Annahme, daß nach der bekämpften Entscheidung ein Gericht sachlich zuständig wäre, das seinen Sitz in derselben Gemeinde Wien wie das angerufene Gericht hat (EvBl 1985/128).

Wegen des Rechtsmittelausschlusses muß nicht darauf eingegangen werden, ob die Kläger trotz der Formulierung des Klagebegehrens ein über exekutionsrechtliche Klage hinausgehendes Klagebegehren erhoben haben und ob sich die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Parteien auch darauf erstreckte, daß das angerufene Bezirksgericht gemäß § 49 Abs.1 Z 1 JN sachlich unzuständig sei.

Aus Anlaß des unzulässigen Revisionsrekurses kann auch der Verstoß der zweiten Instanz gegen die Rechtskraft des Beschlusses erster Instanz - der die sachliche Zuständigkeit bejahende Beschluß des Erstgerichtes war gemäß § 45 JN gleichfalls unanfechtbar - nicht wahrgenommen werden (iglS SZ 39/205 ua).

Da die Beklagten in ihren Revisionsrekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen haben, waren ihnen hiefür gemäß den §§ 41 und 50 ZPO keine Kosten zuzusprechen.

Anmerkung

E15407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00096.88.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19881005_OGH0002_0030OB00096_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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