TE OGH 1972/3/2 2Ob18/72

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Veröffentlicht am 02.03.1972
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pichler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik, Dr. Piegler, Dr. Fedra und Dr. Reithofer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria B*****, Hilfsarbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Herbert D*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Schadenersatzes infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 25. November 1971, GZ 9 R 111/71-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Oktober 1971, GZ 18 Cg 244/71-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht wegen eines Verkehrsunfalles Schadenersatzansprüche geltend. Sie beziffert ihren Schaden mit insgesamt 18.900,-- S, erklärt aber, daß sie vorläufig - unter Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens, das jedoch ausdrücklich bestritten wird - nur drei Viertel dieser Ansprüche, also 14.175,-- S sA, geltend mache, und beruft sich zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes auf § 55 zweiter Satz JN.

Über Einrede des Beklagten wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht behob diesen Beschluß und trug dem Gerichtshof erster Instanz die gesetzmäßige Fortsetzung des Verfahrens auf. Der Beklagte erhebt Rekurs mit dem Antrag, den Beschluß der zweiten Instanz aufzuheben und jenen der ersten Instanz wieder herzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach § 45 Abs 1 JN ist nämlich ein Beschluß nicht anfechtbar, mit dem die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofes bejaht wird, mag dies auch erst der Gerichtshof zweiter Instanz ausgesprochen haben (JBl 1959, 553, SZ 39/205).

Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E73514 2Ob18.72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:0020OB00018.72.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19720302_OGH0002_0020OB00018_7200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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