TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/13 2000/12/0275

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z2 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 Abs4 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 idF 1993/098;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201 impl;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1986/088;
PG 1965 §9 Abs1 impl;
PG/Stmk 1974 §62c Abs1 idF 1996/043;
PG/Stmk 1974 §9 Abs1 idF 1986/088;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. PG 1965 § 62c gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. PG 1965 § 62c gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der Z in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 2000, Zl. 1-020214/Pens.-00, betreffend Ruhebezugsbemessung (§§ 4, 9 Abs. 1 und § 62c des als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der Z in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 2000, Zl. 1-020214/Pens.-00, betreffend Ruhebezugsbemessung (Paragraphen 4, 9, Absatz eins und Paragraph 62 c, des als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1954 geborene Beschwerdeführerin steht als Fachinspektor in Ruhe seit 1. August 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Steiermark. Sie war zuletzt (ab 25. Jänner 1999) der Landesbuchhaltung zur Dienstleistung zugeteilt.

Im Beschwerdefall ist die Ruhebezugsbemessung strittig. Da hiefür auch Umstände aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren bedeutsam sind, ist zunächst auf dieses Verfahren und seine "Vorgeschichte" - soweit dies erforderlich ist - einzugehen. A) "Vorgeschichte" und Ruhestandsversetzungsverfahren

Auf Grund gehäufter "Krankenstände" der Beschwerdeführerin im Jahr 1994 (vgl. dazu das "Fachärztliche Attest" des sie behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. T. vom 2. März 1994, wonach "spondylogene Neuralgien bei Skoliose" vorlägen, wobei sich die Beschwerden in linksseitigen Omalgien und in Ischialgien mit positivem "Lasegue" äußerten) - sie hatte damals ohne Vertretung die Aufgaben einer Rechnungsbeamtin für den Forstbauhof zu besorgen, was wegen der krankheitsbedingten Nichteinhaltung vorgeschriebener Fristen (Gebietskrankenkasse, Finanzamt, Landesbuchhaltung) zu großen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs führte - ersuchte der Abteilungsvorstand der Fachabteilung für das Forstwesen die für die Besorgung des Dienstrechts zuständige Rechtsabteilung (im Folgenden Personalabteilung) mit Schreiben vom 24. Februar 1995 um deren Versetzung. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst vor einiger Zeit bei der "Postenwunschevidenz" für die Verwendung in einer anderen Abteilung vormerken lassen. Auf Grund des Bescheides des Bundessozialamts Steiermark vom 16. August 1994 komme ihr die Stellung einer begünstigt Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit einem Grad von Behinderung ("WS-Schädigung mit Zustand nach Laminektomie L 5/S 1 li. mit rez. Ischialgie mit BWS-HWS-Syndrom") von 50 vH zu. Auf Grund gehäufter "Krankenstände" der Beschwerdeführerin im Jahr 1994 vergleiche , dazu das "Fachärztliche Attest" des sie behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. T. vom 2. März 1994, wonach "spondylogene Neuralgien bei Skoliose" vorlägen, wobei sich die Beschwerden in linksseitigen Omalgien und in Ischialgien mit positivem "Lasegue" äußerten) - sie hatte damals ohne Vertretung die Aufgaben einer Rechnungsbeamtin für den Forstbauhof zu besorgen, was wegen der krankheitsbedingten Nichteinhaltung vorgeschriebener Fristen (Gebietskrankenkasse, Finanzamt, Landesbuchhaltung) zu großen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs führte - ersuchte der Abteilungsvorstand der Fachabteilung für das Forstwesen die für die Besorgung des Dienstrechts zuständige Rechtsabteilung (im Folgenden Personalabteilung) mit Schreiben vom 24. Februar 1995 um deren Versetzung. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst vor einiger Zeit bei der "Postenwunschevidenz" für die Verwendung in einer anderen Abteilung vormerken lassen. Auf Grund des Bescheides des Bundessozialamts Steiermark vom 16. August 1994 komme ihr die Stellung einer begünstigt Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit einem Grad von Behinderung ("WS-Schädigung mit Zustand nach Laminektomie L 5/S 1 li. mit rez. Ischialgie mit BWS-HWS-Syndrom") von 50 vH zu.

Hierauf ersuchte die Personalabteilung den praktischen Arzt Dr. W. mit Schreiben vom 16. März 1995 unter Hinweis auf die angeregte Versetzung die Beschwerdeführerin einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Insbesondere möge ein Leistungskalkül erstellt und abgeklärt werden, ob in Zukunft mit vermehrten "Krankenständen" zu rechnen sein werde und ob eventuell eine andere Verwendung der Beschwerdeführerin in Frage kommen könnte.

Dr. W. kam in seinem Gutachten vom 26. Juni 1995 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die "Krankenstände" der Beschwerdeführerin hauptsächlich durch ihre Wirbelsäulenbeschwerden bedingt seien. Sie könne ihre Bürotätigkeit uneingeschränkt ausführen; eine Verschlechterung des Zustands sei durch diese Tätigkeit nicht zu erwarten. Der derzeitige Zustand sei stabil; eine schicksalhafte nicht vorhersehbare Verschlechterung sei aber jederzeit möglich. Eine Versetzung sei derzeit bei stabilem gesundheitlichen Zustand nicht erforderlich. Eine Verwendung in einer anderen Dienstsstelle, in der eine Vertretungsmöglichkeit bestehe, werde aber bei durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedingten längeren "Krankenständen" befürwortet.

Daraufhin nahm die Dienstbehörde vorerst von einer Versetzung Abstand. Nach einem neuerlichen längeren "Krankenstand" im Oktober wurde die Beschwerdeführerin jedoch mit Wirkung vom 13. November 1995 zum Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie G.-St.V.(spätere Bezeichnung: Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche - kurz Ausbildungszentrum) versetzt.

Vom 17. Juni bis 7. Juli 1996 absolvierte sie eine Kur in Bad R. Mit Bescheid vom 18. Juli 1996 stellte das Bundessozialamt Steiermark den Grad der Behinderung mit 60 vH fest.

Im Jahr 1997 befand sich die Beschwerdeführerin fast in jedem Monat, zunächst meist kurzfristig, im "Krankenstand". Dies änderte sich im November, als sie vom 5. November 1997 bis zum 12. Juli 1998 in den "Krankenstand" trat.

Im Zuge dieses "Krankenstandes" ersuchte die Personalabteilung die Fachabteilung für das Gesundheitswesen mit Schreiben vom 3. März 1998 die Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen "und eine Beurteilung über den Gesundheitszustand abzugeben, aus der die Rechtsentscheidung Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit getroffen werden kann. Falls die Dienstunfähigkeit in dem Ausmaß gegeben ist, dass eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gerechtfertigt ist, wird ersucht anher bekannt zu geben, ob bei der Genannten über die Dienstunfähigkeit hinaus eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 des Pensionsgesetzes 1965 vorliegt." Im Zuge dieses "Krankenstandes" ersuchte die Personalabteilung die Fachabteilung für das Gesundheitswesen mit Schreiben vom 3. März 1998 die Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen "und eine Beurteilung über den Gesundheitszustand abzugeben, aus der die Rechtsentscheidung Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit getroffen werden kann. Falls die Dienstunfähigkeit in dem Ausmaß gegeben ist, dass eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gerechtfertigt ist, wird ersucht anher bekannt zu geben, ob bei der Genannten über die Dienstunfähigkeit hinaus eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 1 des Pensionsgesetzes 1965 vorliegt."

Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich dieser amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, "damit eine Entscheidung über Ihre weitere dienst- und pensionsrechtliche Stellung getroffen werden kann."

In ihrem Gutachten vom 27. Mai 1998 erstellte die Amtsärztin Dr. S. nach Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnose: In ihrem Gutachten vom 27. Mai 1998 erstellte die Amtsärztin Dr. Sitzung nach Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnose:

"Degenerativer Bandscheibenschaden TH 11/12; Degen. WS-Erkrankung mit St.p. Laminektomie L5/S1 links mit rezidivierenden Ischialgien; Bandscheibenprolaps C5/C 6."

Sie verneinte die derzeitige Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin, bejahte aber, dass diese leichte Arbeiten sitzend mit Ruhepausen bzw. leichte Arbeiten stehend mit kurzen Ruhepausen leisten könne. Auf Grund des bestehenden Leidens wäre eine Teilzeitbeschäftigung durchaus zu befürworten.

Nach Vorlage eines "Fachärztlichen Attests" von Dr. T.(der eine vorzeitige Pensionierung orthopädischerseits befürwortete) durch die Beschwerdeführerin blieb die Amtsärztin in einer ergänzenden Stellungnahme bei ihrem Gutachten.

Laut Niederschrift vom 6. Juli 1998 teilte ein Organwalter der Personalabteilung der vorgeladenen Beschwerdeführerin mit, dass sie auf Grund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung dienstfähig sei und ihren Dienst im Ausbildungszentrum wieder anzutreten habe. Der Dienstantritt erfolgte am 13. Juli 1998.

Ab 18. August 1998 befand sich die Beschwerdeführerin (nach Konsumierung ihres Erholungsurlaubs) wieder im "Krankenstand".

Mit Bescheid vom 23. September 1998 stellte das Bundessozialamt Stereiermark fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 vH betrage. Als weitere Gesundheitsschädigung wurden "Polyarthralgien" festgestellt.

Mit Schreiben vom 2. November 1998 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ende Juli 1998 aufgetretene "schwere Entzündung" im HWS-Bereich und die vom Bundessozialamt (vor Erlassung ihres obgenannten Bescheides) durchgeführte Untersuchung um eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung "für eine Invaliditätspension." Sie ersuche ihren "Antrag auf Invaliditätspension nochmals zu überprüfen und (ihm) stattzugeben."

Mit Schreiben vom 5. November 1998 ersuchte die Personalabteilung die Fachabteilung für das Gesundheitswesen die Beschwerdeführerin (neuerlich) zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, "da ein Verfahren zur Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (einjähriger Krankenstand) eingeleitet wurde."

Auf Grund einer neuerlichen Untersuchung kam die Amtsärztin Dr. H. in ihrem Gutachten vom 30. November 1998 zu folgender Diagnose:

"Ängstlich agitierte Dysthymie mit ausgeprägter Somatisierungstendenz; chronisch rezid. Cervikalsyndrom bei weichem Bandscheibenvorfall C5/6 mit diskreter Sensibilitätsstörung links; chron. rez. Lumbago bei Z. n. Bandscheibenop. L5/S 1 li 1988 mit lokaler Bewegungseinschränkung ohne Hinweis auf Wurzelirritation oder Kompression."

Sie bejahte die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin und gelangte zum selben Leistungskalkül wie die Amtsärztin Dr. S. in ihrem Gutachten vom 27. Mai 1998. Sie bejahte die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin und gelangte zum selben Leistungskalkül wie die Amtsärztin Dr. Sitzung in ihrem Gutachten vom 27. Mai 1998.

In der Folge forderte die Personalabteilung die Beschwerdeführerin auf, sich beim Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. P. einer Untersuchung zu unterziehen.

Dr. P. kam in seinem "Fachärztlichen Gutachten" vom 23. Dezember 1998 zusammenfassend zum Ergebnis, es handle sich bei den Leidenszuständen der Beschwerdeführerin um altersgemäße degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, einen Bandscheibenvorfall C 5/6 rechts, ein rezidivierendes Cervikalsyndrom, altersgemäße degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einen Zustand nach Laminotomie L 5/S 1 links, rezidivierende Lendenwirbelsäulenbeschwerden, eine mäßiggradige Knorpelschädigung an beiden Kniegelenken, einen Senk-Spreiz-Fuß beidseits und um einen beginnenden Hallux valgus beidseits. Im Leistungskalkül kam er im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie die beiden Amtsärztinnen. "Krankenstände" seien mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit für die Dauer einer Woche zu erwarten. Die bisher durchgeführte Tätigkeit als Lohnbuchhalterin sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar.

Laut Niederschrift vom 20. Jänner 1999 wurde die über Ladung der Personalabteilung erschienene Beschwerdeführerin aufgefordert, wegen der ihr attestierten Dienstfähigkeit ihren Dienst wieder anzutreten. Künftige "Krankenstände" von langer Dauer könnten nicht mehr akzeptiert und müssten als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst angesehen werden, da in drei Gutachten verschiedener ärztlicher Sachverständiger die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei. Auf die möglichen disziplinarrechtlichen Folgen wurde hingewiesen. Laut Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, sie werde versuchen, wieder ihren Dienst aufzunehmen, ersuche aber um eine Versetzung in eine andere Dienststelle.

Mit Verfügung vom 21. Jänner 1999 wurde die Beschwerdeführerin über ihren Antrag mit Wirksamkeit vom 25. Jänner 1999 der Landesbuchhaltung zur weiteren Dienstleistung dienstzugeteilt. Sie trat dort ihren Dienst am 25. Jänner 1999 an, meldete sich aber ab 29. Jänner 1999 "krank". Dieser "Krankenstand" dauerte (von einem Kuraufenthalt unterbrochen) bis zur Ruhestandsversetzung.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1999 gab die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bekannt, sie befinde sich wegen ihrer bekannten Leidenszustände neuerdings im "Krankenstand". Sie habe bereits mit Schreiben vom 2. November 1998 um die "Gewährung der Invaliditätspension" angesucht, was bis dato aber abschlägig behandelt worden sei. Aus den bereits vorliegenden Gutachten ergebe sich, dass eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit keinesfalls mehr zu erwarten sei. Sie ersuche ihr einen Bescheid betreffend die Erledigung des Pensionsansuchen direkt zuzustellen.

Am 29. März 1999 wurde die Beschwerdeführerin zu Hause von der Amtsärztin Dr. S. neuerlich untersucht. Dr. S. erstellte folgende Diagnose: Am 29. März 1999 wurde die Beschwerdeführerin zu Hause von der Amtsärztin Dr. Sitzung neuerlich untersucht. Dr. Sitzung erstellte folgende Diagnose:

"Chron. rezidiv. Cervikalsyndrom bei weichem Bandscheibenvorfall C 5/C 6 mit diskreter Sensibilitätsstörung links; chron. rezidiv. Lumbalgie bei St.p. Bandscheibenop. L 5/S 1 links 1988 mit lokaler Bewegungseinschränkung ohne Hinweis auf Wurzelirritation oder Kompression."

Die derzeitige Dienstfähigkeit wurde verneint, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin aber ab Ende April 1999 prognostiziert. Bei den bestehenden Leiden müssten auch in Zukunft wiederholt physikalische Therapien durchgeführt werden; auch würden wiederholt Kuraufenthalte erforderlich sein. Wochenlange "Krankenstände" seien aber nicht zu rechtfertigen, da lindernde Therapiemaßnahmen im Akutfall als eventuell stationäre Infusionstherapie in der Dauer von maximal 2 Wochen stattfinden könnten (Eine solche stationäre Therapie sei bislang noch nie in Anspruch genommen worden). Begleitende Therapiemaßnahmen wie Physikotherapie und Massagen könnten im Anschluss an eine Akuttherapie auch nachmittags vereinbart werden. Das Leistungskalkül für jene Arbeiten, die der Beschwerdeführerin (aus medizinischer Sicht) zumutbar seien, wurde wie im ersten amtsärztlichen Gutachten vom 27. Mai 1998 umschrieben.

In ihrer in Wahrung des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 25. Mai 1999 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie mit einer geringfügigen Unterbrechung von 5 Arbeitstagen seit November 1997 nicht mehr arbeitsfähig sei. Seit September 1998 stehe sie bei Dr. H. in psychiatrischer Behandlung. Laut dem von Dr. H. erstellten Befund vom 6. Mai 1999 (der unter einem vorgelegt wurde) seien bei ihr auch Schwindelzustände und Kopfschmerzen sowie eine depressive Symptomatik diagnostiziert worden, die weiterhin zu einer höhergradig verminderten Belastbarkeit führten. Da auf diese Leidenszustände bisher nicht Bedacht genommen worden sei, werde die Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie beantragt. Sie halte daher ihren Antrag auf Pensionierung weiterhin aufrecht.

Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. F. kam nach Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Heranziehung aller Vorbefunde in seinem umfangreichen "neurologisch-psychiatrischem Sachverständigengutachten" vom 18. Juni 1999 zu folgender Diagnose:

"1. Cervikales Vertebralsyndrom bei mediolateralem Bandscheibenprolaps C 5/C 6 rechts.

2. Lumbales Vertebralsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 5/S 1 links (11/88).

3. Chronifizierte ängstlich gefärbte reaktive Depression. Es besteht Krankheitswert."

Zusammenfassend traf er folgende Feststellungen (der Name der Beschwerdeführerin wurde durch die Bezeichnung Beschwerdeführerin ersetzt):

"Bei der Beschwerdeführerin bestehen seit Jahren rezidivierend auftretende Kreuz- und Nackenschmerzen, 1988 erfolgte eine Laminotomie L 5/S 1 sowie zuletzt zunehmende depressive Stimmungsschwankungen mit Insuffizienz- und Angstgefühlen sowie Schlafstörungen.

Neurologischerseits sind der Untersuchten leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien sowie in geschlossenen Räumen unter Einhaltung von Ruhepausen zumutbar, wobei Tätigkeiten mit Fingergeschicklichkeit eingeschlossen sind. Hebearbeiten schwerer und mittelschwerer Lasten und Bückarbeiten sowie Überkopfarbeiten sind der Untersuchten nicht zumutbar. Arbeiten, welche in ihrer zeitlichen und psychischen Belastung Akkord- und Fließbandarbeiten entsprechen, können der Untersuchten nicht zugemutet werden.

Die vertebragenen Beschwerden sind durch Schmerzmittel und muskelentspannende Medikamente sowie durch physikotherapeutische Maßnahmen im Rahmen nervenärztlicher oder orthopädischer Kontrollen behandelbar. Solche Behandlungen sind der Untersuchten auch zumutbar.

Auf Grund der durch die bestehende therapieresistente depressive Störung mit Krankheitswert gegebenen Einengung mit Insuffizienzgefühlen und der damit sicherlich mitbedingten Beeinträchtigung der sozialen Anpassung und psychischen Belastbarkeit muss psychiatrischerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Betroffenen angenommen werden.

Die Dienstfähigkeit der Untersuchten ist psychiatrischerseits zur Zeit nicht gegeben.

Die depressive Verstimmung hat insoferne Krankheitswert als die Leistungsbreite und die psychische Belastbarkeit der Untersuchten eingeschränkt erscheinen, weshalb Arbeiten unter Dauerstress und unter erheblichem Zeitdruck nicht geleistet werden können. Es besteht eine rasche Erschöpfbarkeit und eine reduzierte Belastungsfähigkeit. Für die Beschäftigung mit komplexen Inhalten besteht nur eine begrenzte Aufmerksamkeitsspanne.

In Hinblick auf die Zukunftsprognose muss neurologischpsychiatrischerseits festgehalten werden, dass unter der Voraussetzung der Aufhebung der Arbeitsbelastung und unter der Voraussetzung psychovegetativ stabilisierender medikamentöser Behandlungsmaßnahmen und dem Erlernen neuer Bewältigungsstrategien im Rahmen eines anfänglich stationären Aufenthaltes an einer neurologisch-psychiatrischen Abteilung mit einer Besserung des Zustandsbildes in einem Zeitraum von 6 - 8 Monaten gerechnet werden kann. Eine orthopädische und physikalische Betreuung könnte im Rahmen eines solchen stationären Aufenthaltes als interdisziplinäres Therapieangebot erfolgen.

Im Hinblick auf die Krankenstandsprognose muss aber auf Grund von Erfahrungswerten davon ausgegangen werden, dass auch nach Stabilisierung des derzeitigen krankheitswertigen Zustandsbildes in Zukunft bei familiären oder beruflichen Konflikt- oder Belastungssituationen mit dem Auftreten von depressiven Störungen und psychosomatischen Reaktionsweisen trotz weiterbestehender Therapiemaßnahmen sowie mit dem Auftreten von vermehrten Krankenständen mit einer Gesamtkrankenstandsdauer von 6 - 8 Wochen pro Jahr von neurologisch-psychiatrischer Seite aus gerechnet werden muss.

Festgehalten werden muss, dass eine orthopädischerseits zu bestimmende Krankenstandsprognose zu den oben angeführten Angaben hinzugerechnet werden muss. Mit einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit der Untersuchten kann daher auch in weiterer Zukunft nicht gerechnet werden."

In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 1999 wies die Amtsärztin Dr. S. auf die Empfehlung des Facharztes Dr. F. bezüglich eines stationären Aufenthalts an einer neurologisch-psychiatrischen Abteilung hin. Bei allen festgestellten Gesundheitsschädigungen handle es sich um behandelbare Leiden. Eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand werde nicht befürwortet. Eine abschließende Beurteilung der Dienstfähigkeit werde vom Ergebnis des für Juni 1999 empfohlenen stationären Aufenthalts abhängen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 1999 wies die Amtsärztin Dr. Sitzung auf die Empfehlung des Facharztes Dr. F. bezüglich eines stationären Aufenthalts an einer neurologisch-psychiatrischen Abteilung hin. Bei allen festgestellten Gesundheitsschädigungen handle es sich um behandelbare Leiden. Eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand werde nicht befürwortet. Eine abschließende Beurteilung der Dienstfähigkeit werde vom Ergebnis des für Juni 1999 empfohlenen stationären Aufenthalts abhängen.

In ihrem Schreiben vom 23. August 1999 bestritt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Auskünfte der sie behandelnden Ärzte die Notwendigkeit einer spitalsärztlichen Behandlung; sie werde sich aber trotzdem um eine Überweisung in ein Krankenhaus bemühen.

Über Aufforderung der Personalabteilung teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 mit, dass sie (am 6. und 7. September 1999) einen Behandlungsversuch in einem näher bezeichneten Krankenhaus unternommen habe. Da sie jedoch in einem Zimmer mit einer extrem pflegebedürftigen Patientin untergebracht und deren Zustand für sie unerträglich gewesen sei, habe sie den Spitalsaufenthalt (am zweiten Tag) auf eigenen Wunsch abgebrochen. Sie sei aber weiterhin bei ihrem Arzt in Behandlung geblieben, der ihr nach wie vor Arbeitsunfähigkeit attestiere (Vorlage einiger Befunde).

Über Empfehlung der Amtsärztin Dr. S. wartete die Personalabteilung zunächst die Absolvierung des der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 29. März bis 18. April 2000 bewilligten Kuraufenthaltes in Bad. R. ab. Über Empfehlung der Amtsärztin Dr. Sitzung wartete die Personalabteilung zunächst die Absolvierung des der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 29. März bis 18. April 2000 bewilligten Kuraufenthaltes in Bad. R. ab.

Nach einer neuerlichen am 27. April 2000 durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin gelangte die Amtsärztin Dr. S. in ihrem Gutachten vom 16. Mai 2000 - ausgehend von jenen Leidenszuständen, die bereits Dr. F. diagnostiziert hatte - zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin (zwar) behandelbare Erkrankungen vorlägen, die aber aus neurologisch-psychiatrischer Sicht auch in Zukunft gehäufte "Krankenstände" nicht ausschlössen. Wie die Vergangenheit gezeigt habe, hätten die "Krankenstände" weit mehr als 8 Wochen pro Jahr betragen, sodass auch in nächster Zeit nicht mit einer kontinuierlichen Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Wegen der Behandelbarkeit der Erkrankungen sei jedoch eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht auszuschließen. Es werde daher (aus medizinischer Sicht) die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit einer jährlichen amtsärztlichen Untersuchung wegen einer allfälligen Reaktivierung empfohlen. Nach einer neuerlichen am 27. April 2000 durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin gelangte die Amtsärztin Dr. Sitzung in ihrem Gutachten vom 16. Mai 2000 - ausgehend von jenen Leidenszuständen, die bereits Dr. F. diagnostiziert hatte - zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin (zwar) behandelbare Erkrankungen vorlägen, die aber aus neurologisch-psychiatrischer Sicht auch in Zukunft gehäufte "Krankenstände" nicht ausschlössen. Wie die Vergangenheit gezeigt habe, hätten die "Krankenstände" weit mehr als 8 Wochen pro Jahr betragen, sodass auch in nächster Zeit nicht mit einer kontinuierlichen Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Wegen der Behandelbarkeit der Erkrankungen sei jedoch eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht auszuschließen. Es werde daher (aus medizinischer Sicht) die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit einer jährlichen amtsärztlichen Untersuchung wegen einer allfälligen Reaktivierung empfohlen.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 teilte die Personalabteilung der Beschwerdeführein mit, dass beabsichtigt sei, sie gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 teilte die Personalabteilung der Beschwerdeführein mit, dass beabsichtigt sei, sie gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, DP/Stmk in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen.

Die angekündigte Ruhestandsversetzung nach § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk, mit der sich die Beschwerdeführerin zuvor in einer Stellungnahme grundsätzlich einverstanden erklärt hatte, erfolgte schließlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2000 mit Wirkung 31. Juli 2000. Die belangte Behörde begründete darin näher - insbesondere gestützt auf die Gutachten Dris. F. sowie die abschließende Beurteilung der Amtsärztin vom 16. Mai 2000 - weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, ihren Dienstposten, den sie innehabe, bei gewöhnlichen Arbeitsbedingungen und normaler Anstrengung ordnungsgemäß zu versehen. Da auch die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinn des § 76 Abs. 4 DP/Stmk nicht möglich sei, sei die Beschwerdeführerin in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen gewesen. Die angekündigte Ruhestandsversetzung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, DP/Stmk, mit der sich die Beschwerdeführerin zuvor in einer Stellungnahme grundsätzlich einverstanden erklärt hatte, erfolgte schließlich mit Bescheid der belangten Behö

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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