TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/13 2000/12/0275

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DP/Stmk 1974 §76 Abs2 Z2 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 Abs4 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §76 idF 1993/098;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201 impl;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1986/088;
PG 1965 §9 Abs1 impl;
PG/Stmk 1974 §62c Abs1 idF 1996/043;
PG/Stmk 1974 §9 Abs1 idF 1986/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der Z in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 2000, Zl. 1-020214/Pens.-00, betreffend Ruhebezugsbemessung (§§ 4, 9 Abs. 1 und § 62c des als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1954 geborene Beschwerdeführerin steht als Fachinspektor in Ruhe seit 1. August 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Steiermark. Sie war zuletzt (ab 25. Jänner 1999) der Landesbuchhaltung zur Dienstleistung zugeteilt.

Im Beschwerdefall ist die Ruhebezugsbemessung strittig. Da hiefür auch Umstände aus dem Ruhestandsversetzungsverfahren bedeutsam sind, ist zunächst auf dieses Verfahren und seine "Vorgeschichte" - soweit dies erforderlich ist - einzugehen. A) "Vorgeschichte" und Ruhestandsversetzungsverfahren

Auf Grund gehäufter "Krankenstände" der Beschwerdeführerin im Jahr 1994 (vgl. dazu das "Fachärztliche Attest" des sie behandelnden Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. T. vom 2. März 1994, wonach "spondylogene Neuralgien bei Skoliose" vorlägen, wobei sich die Beschwerden in linksseitigen Omalgien und in Ischialgien mit positivem "Lasegue" äußerten) - sie hatte damals ohne Vertretung die Aufgaben einer Rechnungsbeamtin für den Forstbauhof zu besorgen, was wegen der krankheitsbedingten Nichteinhaltung vorgeschriebener Fristen (Gebietskrankenkasse, Finanzamt, Landesbuchhaltung) zu großen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs führte - ersuchte der Abteilungsvorstand der Fachabteilung für das Forstwesen die für die Besorgung des Dienstrechts zuständige Rechtsabteilung (im Folgenden Personalabteilung) mit Schreiben vom 24. Februar 1995 um deren Versetzung. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst vor einiger Zeit bei der "Postenwunschevidenz" für die Verwendung in einer anderen Abteilung vormerken lassen. Auf Grund des Bescheides des Bundessozialamts Steiermark vom 16. August 1994 komme ihr die Stellung einer begünstigt Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit einem Grad von Behinderung ("WS-Schädigung mit Zustand nach Laminektomie L 5/S 1 li. mit rez. Ischialgie mit BWS-HWS-Syndrom") von 50 vH zu.

Hierauf ersuchte die Personalabteilung den praktischen Arzt Dr. W. mit Schreiben vom 16. März 1995 unter Hinweis auf die angeregte Versetzung die Beschwerdeführerin einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Insbesondere möge ein Leistungskalkül erstellt und abgeklärt werden, ob in Zukunft mit vermehrten "Krankenständen" zu rechnen sein werde und ob eventuell eine andere Verwendung der Beschwerdeführerin in Frage kommen könnte.

Dr. W. kam in seinem Gutachten vom 26. Juni 1995 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die "Krankenstände" der Beschwerdeführerin hauptsächlich durch ihre Wirbelsäulenbeschwerden bedingt seien. Sie könne ihre Bürotätigkeit uneingeschränkt ausführen; eine Verschlechterung des Zustands sei durch diese Tätigkeit nicht zu erwarten. Der derzeitige Zustand sei stabil; eine schicksalhafte nicht vorhersehbare Verschlechterung sei aber jederzeit möglich. Eine Versetzung sei derzeit bei stabilem gesundheitlichen Zustand nicht erforderlich. Eine Verwendung in einer anderen Dienstsstelle, in der eine Vertretungsmöglichkeit bestehe, werde aber bei durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedingten längeren "Krankenständen" befürwortet.

Daraufhin nahm die Dienstbehörde vorerst von einer Versetzung Abstand. Nach einem neuerlichen längeren "Krankenstand" im Oktober wurde die Beschwerdeführerin jedoch mit Wirkung vom 13. November 1995 zum Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie G.-St.V.(spätere Bezeichnung: Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche - kurz Ausbildungszentrum) versetzt.

Vom 17. Juni bis 7. Juli 1996 absolvierte sie eine Kur in Bad R. Mit Bescheid vom 18. Juli 1996 stellte das Bundessozialamt Steiermark den Grad der Behinderung mit 60 vH fest.

Im Jahr 1997 befand sich die Beschwerdeführerin fast in jedem Monat, zunächst meist kurzfristig, im "Krankenstand". Dies änderte sich im November, als sie vom 5. November 1997 bis zum 12. Juli 1998 in den "Krankenstand" trat.

Im Zuge dieses "Krankenstandes" ersuchte die Personalabteilung die Fachabteilung für das Gesundheitswesen mit Schreiben vom 3. März 1998 die Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen "und eine Beurteilung über den Gesundheitszustand abzugeben, aus der die Rechtsentscheidung Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit getroffen werden kann. Falls die Dienstunfähigkeit in dem Ausmaß gegeben ist, dass eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gerechtfertigt ist, wird ersucht anher bekannt zu geben, ob bei der Genannten über die Dienstunfähigkeit hinaus eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 des Pensionsgesetzes 1965 vorliegt."

Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich dieser amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, "damit eine Entscheidung über Ihre weitere dienst- und pensionsrechtliche Stellung getroffen werden kann."

In ihrem Gutachten vom 27. Mai 1998 erstellte die Amtsärztin Dr. S. nach Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnose:

"Degenerativer Bandscheibenschaden TH 11/12; Degen. WS-Erkrankung mit St.p. Laminektomie L5/S1 links mit rezidivierenden Ischialgien; Bandscheibenprolaps C5/C 6."

Sie verneinte die derzeitige Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin, bejahte aber, dass diese leichte Arbeiten sitzend mit Ruhepausen bzw. leichte Arbeiten stehend mit kurzen Ruhepausen leisten könne. Auf Grund des bestehenden Leidens wäre eine Teilzeitbeschäftigung durchaus zu befürworten.

Nach Vorlage eines "Fachärztlichen Attests" von Dr. T.(der eine vorzeitige Pensionierung orthopädischerseits befürwortete) durch die Beschwerdeführerin blieb die Amtsärztin in einer ergänzenden Stellungnahme bei ihrem Gutachten.

Laut Niederschrift vom 6. Juli 1998 teilte ein Organwalter der Personalabteilung der vorgeladenen Beschwerdeführerin mit, dass sie auf Grund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung dienstfähig sei und ihren Dienst im Ausbildungszentrum wieder anzutreten habe. Der Dienstantritt erfolgte am 13. Juli 1998.

Ab 18. August 1998 befand sich die Beschwerdeführerin (nach Konsumierung ihres Erholungsurlaubs) wieder im "Krankenstand".

Mit Bescheid vom 23. September 1998 stellte das Bundessozialamt Stereiermark fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 vH betrage. Als weitere Gesundheitsschädigung wurden "Polyarthralgien" festgestellt.

Mit Schreiben vom 2. November 1998 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ende Juli 1998 aufgetretene "schwere Entzündung" im HWS-Bereich und die vom Bundessozialamt (vor Erlassung ihres obgenannten Bescheides) durchgeführte Untersuchung um eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung "für eine Invaliditätspension." Sie ersuche ihren "Antrag auf Invaliditätspension nochmals zu überprüfen und (ihm) stattzugeben."

Mit Schreiben vom 5. November 1998 ersuchte die Personalabteilung die Fachabteilung für das Gesundheitswesen die Beschwerdeführerin (neuerlich) zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, "da ein Verfahren zur Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (einjähriger Krankenstand) eingeleitet wurde."

Auf Grund einer neuerlichen Untersuchung kam die Amtsärztin Dr. H. in ihrem Gutachten vom 30. November 1998 zu folgender Diagnose:

"Ängstlich agitierte Dysthymie mit ausgeprägter Somatisierungstendenz; chronisch rezid. Cervikalsyndrom bei weichem Bandscheibenvorfall C5/6 mit diskreter Sensibilitätsstörung links; chron. rez. Lumbago bei Z. n. Bandscheibenop. L5/S 1 li 1988 mit lokaler Bewegungseinschränkung ohne Hinweis auf Wurzelirritation oder Kompression."

Sie bejahte die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin und gelangte zum selben Leistungskalkül wie die Amtsärztin Dr. S. in ihrem Gutachten vom 27. Mai 1998.

In der Folge forderte die Personalabteilung die Beschwerdeführerin auf, sich beim Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. P. einer Untersuchung zu unterziehen.

Dr. P. kam in seinem "Fachärztlichen Gutachten" vom 23. Dezember 1998 zusammenfassend zum Ergebnis, es handle sich bei den Leidenszuständen der Beschwerdeführerin um altersgemäße degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, einen Bandscheibenvorfall C 5/6 rechts, ein rezidivierendes Cervikalsyndrom, altersgemäße degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einen Zustand nach Laminotomie L 5/S 1 links, rezidivierende Lendenwirbelsäulenbeschwerden, eine mäßiggradige Knorpelschädigung an beiden Kniegelenken, einen Senk-Spreiz-Fuß beidseits und um einen beginnenden Hallux valgus beidseits. Im Leistungskalkül kam er im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie die beiden Amtsärztinnen. "Krankenstände" seien mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit für die Dauer einer Woche zu erwarten. Die bisher durchgeführte Tätigkeit als Lohnbuchhalterin sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar.

Laut Niederschrift vom 20. Jänner 1999 wurde die über Ladung der Personalabteilung erschienene Beschwerdeführerin aufgefordert, wegen der ihr attestierten Dienstfähigkeit ihren Dienst wieder anzutreten. Künftige "Krankenstände" von langer Dauer könnten nicht mehr akzeptiert und müssten als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst angesehen werden, da in drei Gutachten verschiedener ärztlicher Sachverständiger die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei. Auf die möglichen disziplinarrechtlichen Folgen wurde hingewiesen. Laut Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, sie werde versuchen, wieder ihren Dienst aufzunehmen, ersuche aber um eine Versetzung in eine andere Dienststelle.

Mit Verfügung vom 21. Jänner 1999 wurde die Beschwerdeführerin über ihren Antrag mit Wirksamkeit vom 25. Jänner 1999 der Landesbuchhaltung zur weiteren Dienstleistung dienstzugeteilt. Sie trat dort ihren Dienst am 25. Jänner 1999 an, meldete sich aber ab 29. Jänner 1999 "krank". Dieser "Krankenstand" dauerte (von einem Kuraufenthalt unterbrochen) bis zur Ruhestandsversetzung.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1999 gab die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bekannt, sie befinde sich wegen ihrer bekannten Leidenszustände neuerdings im "Krankenstand". Sie habe bereits mit Schreiben vom 2. November 1998 um die "Gewährung der Invaliditätspension" angesucht, was bis dato aber abschlägig behandelt worden sei. Aus den bereits vorliegenden Gutachten ergebe sich, dass eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit keinesfalls mehr zu erwarten sei. Sie ersuche ihr einen Bescheid betreffend die Erledigung des Pensionsansuchen direkt zuzustellen.

Am 29. März 1999 wurde die Beschwerdeführerin zu Hause von der Amtsärztin Dr. S. neuerlich untersucht. Dr. S. erstellte folgende Diagnose:

"Chron. rezidiv. Cervikalsyndrom bei weichem Bandscheibenvorfall C 5/C 6 mit diskreter Sensibilitätsstörung links; chron. rezidiv. Lumbalgie bei St.p. Bandscheibenop. L 5/S 1 links 1988 mit lokaler Bewegungseinschränkung ohne Hinweis auf Wurzelirritation oder Kompression."

Die derzeitige Dienstfähigkeit wurde verneint, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin aber ab Ende April 1999 prognostiziert. Bei den bestehenden Leiden müssten auch in Zukunft wiederholt physikalische Therapien durchgeführt werden; auch würden wiederholt Kuraufenthalte erforderlich sein. Wochenlange "Krankenstände" seien aber nicht zu rechtfertigen, da lindernde Therapiemaßnahmen im Akutfall als eventuell stationäre Infusionstherapie in der Dauer von maximal 2 Wochen stattfinden könnten (Eine solche stationäre Therapie sei bislang noch nie in Anspruch genommen worden). Begleitende Therapiemaßnahmen wie Physikotherapie und Massagen könnten im Anschluss an eine Akuttherapie auch nachmittags vereinbart werden. Das Leistungskalkül für jene Arbeiten, die der Beschwerdeführerin (aus medizinischer Sicht) zumutbar seien, wurde wie im ersten amtsärztlichen Gutachten vom 27. Mai 1998 umschrieben.

In ihrer in Wahrung des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 25. Mai 1999 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie mit einer geringfügigen Unterbrechung von 5 Arbeitstagen seit November 1997 nicht mehr arbeitsfähig sei. Seit September 1998 stehe sie bei Dr. H. in psychiatrischer Behandlung. Laut dem von Dr. H. erstellten Befund vom 6. Mai 1999 (der unter einem vorgelegt wurde) seien bei ihr auch Schwindelzustände und Kopfschmerzen sowie eine depressive Symptomatik diagnostiziert worden, die weiterhin zu einer höhergradig verminderten Belastbarkeit führten. Da auf diese Leidenszustände bisher nicht Bedacht genommen worden sei, werde die Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie beantragt. Sie halte daher ihren Antrag auf Pensionierung weiterhin aufrecht.

Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. F. kam nach Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Heranziehung aller Vorbefunde in seinem umfangreichen "neurologisch-psychiatrischem Sachverständigengutachten" vom 18. Juni 1999 zu folgender Diagnose:

"1. Cervikales Vertebralsyndrom bei mediolateralem Bandscheibenprolaps C 5/C 6 rechts.

2. Lumbales Vertebralsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 5/S 1 links (11/88).

3. Chronifizierte ängstlich gefärbte reaktive Depression. Es besteht Krankheitswert."

Zusammenfassend traf er folgende Feststellungen (der Name der Beschwerdeführerin wurde durch die Bezeichnung Beschwerdeführerin ersetzt):

"Bei der Beschwerdeführerin bestehen seit Jahren rezidivierend auftretende Kreuz- und Nackenschmerzen, 1988 erfolgte eine Laminotomie L 5/S 1 sowie zuletzt zunehmende depressive Stimmungsschwankungen mit Insuffizienz- und Angstgefühlen sowie Schlafstörungen.

Neurologischerseits sind der Untersuchten leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien sowie in geschlossenen Räumen unter Einhaltung von Ruhepausen zumutbar, wobei Tätigkeiten mit Fingergeschicklichkeit eingeschlossen sind. Hebearbeiten schwerer und mittelschwerer Lasten und Bückarbeiten sowie Überkopfarbeiten sind der Untersuchten nicht zumutbar. Arbeiten, welche in ihrer zeitlichen und psychischen Belastung Akkord- und Fließbandarbeiten entsprechen, können der Untersuchten nicht zugemutet werden.

Die vertebragenen Beschwerden sind durch Schmerzmittel und muskelentspannende Medikamente sowie durch physikotherapeutische Maßnahmen im Rahmen nervenärztlicher oder orthopädischer Kontrollen behandelbar. Solche Behandlungen sind der Untersuchten auch zumutbar.

Auf Grund der durch die bestehende therapieresistente depressive Störung mit Krankheitswert gegebenen Einengung mit Insuffizienzgefühlen und der damit sicherlich mitbedingten Beeinträchtigung der sozialen Anpassung und psychischen Belastbarkeit muss psychiatrischerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Betroffenen angenommen werden.

Die Dienstfähigkeit der Untersuchten ist psychiatrischerseits zur Zeit nicht gegeben.

Die depressive Verstimmung hat insoferne Krankheitswert als die Leistungsbreite und die psychische Belastbarkeit der Untersuchten eingeschränkt erscheinen, weshalb Arbeiten unter Dauerstress und unter erheblichem Zeitdruck nicht geleistet werden können. Es besteht eine rasche Erschöpfbarkeit und eine reduzierte Belastungsfähigkeit. Für die Beschäftigung mit komplexen Inhalten besteht nur eine begrenzte Aufmerksamkeitsspanne.

In Hinblick auf die Zukunftsprognose muss neurologischpsychiatrischerseits festgehalten werden, dass unter der Voraussetzung der Aufhebung der Arbeitsbelastung und unter der Voraussetzung psychovegetativ stabilisierender medikamentöser Behandlungsmaßnahmen und dem Erlernen neuer Bewältigungsstrategien im Rahmen eines anfänglich stationären Aufenthaltes an einer neurologisch-psychiatrischen Abteilung mit einer Besserung des Zustandsbildes in einem Zeitraum von 6 - 8 Monaten gerechnet werden kann. Eine orthopädische und physikalische Betreuung könnte im Rahmen eines solchen stationären Aufenthaltes als interdisziplinäres Therapieangebot erfolgen.

Im Hinblick auf die Krankenstandsprognose muss aber auf Grund von Erfahrungswerten davon ausgegangen werden, dass auch nach Stabilisierung des derzeitigen krankheitswertigen Zustandsbildes in Zukunft bei familiären oder beruflichen Konflikt- oder Belastungssituationen mit dem Auftreten von depressiven Störungen und psychosomatischen Reaktionsweisen trotz weiterbestehender Therapiemaßnahmen sowie mit dem Auftreten von vermehrten Krankenständen mit einer Gesamtkrankenstandsdauer von 6 - 8 Wochen pro Jahr von neurologisch-psychiatrischer Seite aus gerechnet werden muss.

Festgehalten werden muss, dass eine orthopädischerseits zu bestimmende Krankenstandsprognose zu den oben angeführten Angaben hinzugerechnet werden muss. Mit einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit der Untersuchten kann daher auch in weiterer Zukunft nicht gerechnet werden."

In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 1999 wies die Amtsärztin Dr. S. auf die Empfehlung des Facharztes Dr. F. bezüglich eines stationären Aufenthalts an einer neurologisch-psychiatrischen Abteilung hin. Bei allen festgestellten Gesundheitsschädigungen handle es sich um behandelbare Leiden. Eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand werde nicht befürwortet. Eine abschließende Beurteilung der Dienstfähigkeit werde vom Ergebnis des für Juni 1999 empfohlenen stationären Aufenthalts abhängen.

In ihrem Schreiben vom 23. August 1999 bestritt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Auskünfte der sie behandelnden Ärzte die Notwendigkeit einer spitalsärztlichen Behandlung; sie werde sich aber trotzdem um eine Überweisung in ein Krankenhaus bemühen.

Über Aufforderung der Personalabteilung teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 mit, dass sie (am 6. und 7. September 1999) einen Behandlungsversuch in einem näher bezeichneten Krankenhaus unternommen habe. Da sie jedoch in einem Zimmer mit einer extrem pflegebedürftigen Patientin untergebracht und deren Zustand für sie unerträglich gewesen sei, habe sie den Spitalsaufenthalt (am zweiten Tag) auf eigenen Wunsch abgebrochen. Sie sei aber weiterhin bei ihrem Arzt in Behandlung geblieben, der ihr nach wie vor Arbeitsunfähigkeit attestiere (Vorlage einiger Befunde).

Über Empfehlung der Amtsärztin Dr. S. wartete die Personalabteilung zunächst die Absolvierung des der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 29. März bis 18. April 2000 bewilligten Kuraufenthaltes in Bad. R. ab.

Nach einer neuerlichen am 27. April 2000 durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin gelangte die Amtsärztin Dr. S. in ihrem Gutachten vom 16. Mai 2000 - ausgehend von jenen Leidenszuständen, die bereits Dr. F. diagnostiziert hatte - zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin (zwar) behandelbare Erkrankungen vorlägen, die aber aus neurologisch-psychiatrischer Sicht auch in Zukunft gehäufte "Krankenstände" nicht ausschlössen. Wie die Vergangenheit gezeigt habe, hätten die "Krankenstände" weit mehr als 8 Wochen pro Jahr betragen, sodass auch in nächster Zeit nicht mit einer kontinuierlichen Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Wegen der Behandelbarkeit der Erkrankungen sei jedoch eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht auszuschließen. Es werde daher (aus medizinischer Sicht) die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit einer jährlichen amtsärztlichen Untersuchung wegen einer allfälligen Reaktivierung empfohlen.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 teilte die Personalabteilung der Beschwerdeführein mit, dass beabsichtigt sei, sie gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen.

Die angekündigte Ruhestandsversetzung nach § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk, mit der sich die Beschwerdeführerin zuvor in einer Stellungnahme grundsätzlich einverstanden erklärt hatte, erfolgte schließlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2000 mit Wirkung 31. Juli 2000. Die belangte Behörde begründete darin näher - insbesondere gestützt auf die Gutachten Dris. F. sowie die abschließende Beurteilung der Amtsärztin vom 16. Mai 2000 - weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, ihren Dienstposten, den sie innehabe, bei gewöhnlichen Arbeitsbedingungen und normaler Anstrengung ordnungsgemäß zu versehen. Da auch die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinn des § 76 Abs. 4 DP/Stmk nicht möglich sei, sei die Beschwerdeführerin in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen gewesen.

B) Ruhebezugsbemessungsverfahren

Noch während der Anhängigkeit des Ruhestandsversetzungsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni 2000 (in dem sie auch der beabsichtigten Ruhestandsversetzung grundsätzlich zustimmte - siehe oben), ihr einen Zeitraum von 10 Jahren zur ruhegenussfähigen Dienstzeit im Sinn des § 9 Abs. 1 des als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965 (im Folgenden PG/Stmk) hinzuzurechnen. Nach den im Akt liegenden Gutachten sei mit einer "Krankenstandsdauer" von 6 - 8 Wochen pro Jahr aus neurologisch-psychiatrischer Sicht noch eine "Krankenstandsprognose" aus orthopädischer Sicht hinzuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH liege bei einer "Krankenstandsprognose" von 7 Wochen Erwerbsunfähigkeit vor.

Im Vorhalt vom 10. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführerin u. a. zu ihrem Antrag nach § 9 Abs. 1 PG/Stmk nach Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der zumutbaren Erwerbsfähigkeit (im Sinn der genannten Bestimmung) mitgeteilt, bei einer "dauernden" Erwerbsunfähigkeit müsse es sich zwar nicht um einen nicht mehr (wesentlich) besserungsfähigen, also lebenslangen Zustand handeln, wohl aber um einen längere Zeit anhaltenden Zustand, dessen Ende in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten seien schlüssig und widerspruchsfrei; sie würden von der Dienstbehörde bei der Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin erwerbsunfähig sei oder nicht, zugrundegelegt werden. Eine solche Erwerbsunfähigkeit liege nach den Ermittlungen des Ergebnisverfahrens nicht vor. Dies umso mehr, als nach Auffassung der Amtsärztin die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit für möglich erachtet und daher für Juni 2001 eine Kontrolluntersuchung zwecks Feststellung des Gesundheitszustandes und einer allfälligen Reaktivierung in Vormerkung genommen worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. September 2000 nahm die belangte Behörde die Bemessung des der Beschwerdeführerin ab 1. August 2000 zustehenden monatlichen Ruhebezugs vor. In der Begründung wurde nach ausführlicher Darstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens zum Zurechnungsantrag der Beschwerdeführerin nach § 9 Abs. 1 PG/Stmk die im (letzten) Behördenvorhalt dazu vertretene Auffassung (wörtlich) wiederholt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. In der Folge begründete die belangte Behörde näher die Bemessung des Ruhebezugs, die von einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 26 Jahren und 6 Monaten und der Anwendbarkeit der Kürzungsbestimmung (im Fall einer Frühpensionierung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr) ausgeht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslage

1. DP/Stmk

Nach § 2 Abs. 1 des Stmk. Landesbeamtengesetzes (LBG), LGBl. Nr. 124/1974, gilt für Landesbeamte die Dienstpragmatik 1914 (im Folgenden DP/Stmk genannt).

§ 76 DP/Stmk in der Fassung der LBG - Novelle 1993, LGBl. Nr. 98, lautet auszugsweise:

"Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

(1) Der Beamte kann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstunfähigkeit voraussehen lässt.

(2) Der Beamte ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig oder

2.

in den Fällen des Abs. 1 ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist,

sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.

(4) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

..."

2. PG/Stmk

Nach dem LBG 1974 gilt auch das Pensionsgesetz 1965 als Landesgesetz (im Folgenden PG/Stmk).

2.1. § 4 Abs. 4 bis 6 PG/Stmk, der durch Art. II Z. 1 der LBG-Novelle 1996, LGBl. Nr. 43, eingefügt wurde, lautet:

"(4) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(5) Eine Kürzung nach Abs. 4 findet nicht statt,

1.

im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,

2.

wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezugs nicht unterschreiten."

2.2. Die durch Art. II. Z. 5 der LBG-Novelle 1996 eingefügte Übergangsbestimmung des § 62c PG/Stmk lautet:

"§ 62c

Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Mai 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Die angesprochene Altfassung des § 4 PG/Stmk kannte keine Kürzung im Fall der "Frühpensionierung" vor Vollendung des 60. Lebensjahres.

2.3. Art. II der LBG-Novelle 1996 ist nach seinem Art. VIII Abs. 1 am 1. Juli 1996 in Kraft getreten.

2.4. § 9 PG/Stmk lautet auszugsweise (Abs. 1, die Nummerierung der Abs. 3 und 5 sowie die in diesen Absätzen enthalte Zitierung in der Fassung der durch Art. III Z. 3 LBG-Novelle 1986, LGBl. Nr. 88, (in den Landesbereich) übernommenen Novelle des PG 1965, BGBl. Nr. 426/1985; der sonstige Text der Abs. 3 und 5 - jeweils in der Neubezeichnung - entspricht den Abs. 4 und 6 des § 9 PG 1965 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 340):

"Begünstigung bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre zu seiner ruhegenussfähigen (Bundes)Dienstzeit zuzurechnen.

...

(3) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

...

(5) Scheidet der Beamte, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den Abs. 1 und 2 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt."

2.5. Durch die Übergangsbestimmung des § 62b Abs. 1 Z. 2 PG/Stmk in der Fassung der LBG-Novelle, LGBl. Nr. 17/1996, wurden für die vor dem 1. Jänner 1996 begründeten und seither ununterbrochenen Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft u. a. die bisherige Rechtslage betreffend die Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Wesentlichen beibehalten (50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren, Erhöhung für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und für jedes restliche ruhegenussfähige Dienstmonat um 0,167 %).

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Ruhegenussbemessung in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung des "§ 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7, § 9 Abs. 1 sowie § 62c" PG/Stmk sowie wegen Verstoßes gegen § 39 AVG verletzt.

2.1. Als Rechtswidrigkeit des Inhalts rügt die Beschwerdeführerin zunächst die Anwendung der Kürzungsbestimmung nach § 4 Abs. 3 PG/Stmk.

Zum einen bringt sie vor, es liege ein Anwendungsfall der Übergangsbestimmung nach § 62c PG/Stmk vor. Sie sei nämlich bereits 1995 von der belangten Behörde erstmals zu einem "berufskundlichen Sachverständigen" vorgeladen worden. Der Grund für die arbeitsmedizinische Untersuchung seien jene Leidenszustände gewesen, die letztlich zu ihrer Ruhestandsversetzung geführt hätten. Da das Ruhestandsversetzungsverfahren spätestens mit der Vorladung zum Arbeitsmediziner im Jahr 1995 in Gang gesetzt worden sei, sei § 62c PG/Stmk anzuwenden.

Zum anderen macht sie (der Sache nach) geltend, dass sie (wegen der auf Grund ihrer Leiden erstellten Prognose künftiger "Krankenstände") unfähig sei, einem regelmäßigen Erwerb nach "§ 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7" leg. cit. nachzugehen.

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

2.2.1. Was die behauptete Anwendbarkeit des § 62c PG/Stmk betrifft, läge eine solche nach der Lage des Beschwerdefalles nur vor, wenn die belangte Behörde vor dem Stichtag (16. Mai 1996) von Amts wegen das zur Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin (nach § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk) führende Verfahrenen eingeleitet hätte, da die Beschwerdeführerin unbestritten erstmals in ihrem Schreiben vom 2. November 1998 - und daher lange nach dem Stichtag - eine als Antrag auf Ruhestandsversetzung deutbare Willenserklärung abgegeben hat. Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, welche Bedeutung einem solchen Antrag eines Beamten (der an sich in § 76 DP/Stmk nicht ausdrücklich vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen ist) für die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Sinn des § 62c PG/Stmk zukommt.

Zum Begriff der Einleitung in § 62c PG/Stmk kann (davon und unter Berücksichtigung der zwischen § 14 Abs. 1 BDG 1979 und § 76 DP/Stmk zum Teil gegebenen Unterschiede abgesehen) die Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Bestimmung der bundesrechtlichen Bestimmung des § 62c Abs. 1 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, herangezogen werden, der sich lediglich durch den Stichtag und das Datum des Außerkrafttretens der Altrechtslage von der landesgesetzlichen Bestimmung unterscheidet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zu § 62c Abs. 1 PG 1965 zum Ausdruck gebracht, dass die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraussetzt, der der zuständigen Dienstbehörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt der (dauernden) Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinn des § 14 BDG 1979 (Anmerkung: dessen Absatz 3 entspricht dem im Beschwerdefall anwendbaren § 76 Abs. 4 DP/Stmk) zu klären (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0315, und vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0196 uva). Ein solcher Willensakt kann auch bereits in der Befassung eines Amtsarztes durch die zuständige Dienstbehörde gelegen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0061) oder im Auftrag an den Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 98/12/0093). Die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens muss sich jedoch - bei objektiver Betrachtung - aus dem Inhalt des der zuständigen Dienstbehörde zurechenbaren Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens (insbesondere aus den Fragestellungen, die der Sachverständige aus medizinischer Sicht klären soll) hinreichend klar ergeben. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Durchführung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Gutachtens-Auftrag ist nicht erforderlich. Für die Qualifikation eines solchen Auftrages als amtswegige Einleitung ist im Allgemeinen ausreichend, dass darin gezielt um die Klärung von Tatsachen aus medizinischer Sicht ersucht wird, die im Lichte des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 rechtserheblich sind und eine eindeutige Zuordnung unter diesen Tatbestand zulassen, d.h. die ausdrücklich und zweifelsfrei darauf abzielen, die Frage zu klären, ob eine (dauernde) Dienstunfähigkeit des Beamten aus medizinischer Sicht gegeben ist oder nicht. Ein bloß allgemein gehaltener Auftrag, das Vorhandensein der Dienstfähigkeit zu klären, enthält diese erforderliche Klarstellung nicht, um ihn als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten. Ein derartiger Auftrag zielt in der Regel bloß auf die Klärung sonstiger aus der Sicht des Dienst- und Besoldungsrechtes rechtserheblicher Umstände (wie z.B. das Vorliegen einer unbefugten Abwesenheit vom Dienst als Dienstpflichtverletzung bzw. als Voraussetzung besoldungsrechtlicher Rechtsfolgen wie z.B. nach § 13 Abs. 3 GG 1956) ab (vgl. dazu das zum LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0160).

Beurteilt man das an Dr. W. gerichtete Auftragsschreiben der belangten Behörde vom 16. März 1995 kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es seinem Inhalt nach ausschließlich auf die Abklärung des Leistungskalküls aus arbeitsmedizinischer Sicht im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Versetzung der Beschwerdeführerin (die im Übrigen auch von ihr selbst angestrebt worden war und in der Folge auch verfügt wurde) abzielte. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Beauftragung zur medizinischen Abklärung von Fakten, die für die Ruhestandsversetzung (insbesondere nach § 76 Abs. 4 DP/Stmk) erheblich sind. Im Übrigen lag damals auch noch gar kein "Krankenstand" der Beschwerdeführerin in der in § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk vorgesehenen Dauer vor. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Auftrag der belangten Behörde vom gleichen Tag, sich für diese Untersuchung bereitzuhalten, wurden doch als Grund lediglich (ihre) vermehrten "Krankenstände" genannt.

Schon deshalb liegt in der im März 1995 erfolgten Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens, das im Übrigen die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin bejahte, keine (amtswegige) Einleitung des zur Ruhestandsversetzung führenden Verfahrens (das mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 2000 abgeschlossen wurde). Da die Beschwerdeführerin auch keinen sonstigen Willensakt der belangten Behörde , der als Einleitung des zu ihrer Ruhestandsversetzung führenden Verfahrens vor dem Stichtag nach § 62c PG/Stmk in Betracht käme, geltend gemacht hat und ein solcher nach der Aktenlage auch nicht erkennbar ist, war es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde von der durch die LBG-Novelle 1996 für die Ruhebezugsbemessung geschaffenen neuen Rechtslage und damit von der Anwendung der Kürzungsbestimmung nach § 4 Abs. 4 PG/Stmk ausging.

2.2.2. Was den zweiten Einwand betrifft, geht er schon deshalb ins Leere, weil die im Bundesrecht in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene (weitere) Ausnahme von der Kürzungsbestimmung in der Fassung des Art. 4 Z. 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, (dauernde Erwerbsunfähigkeit), die im Übrigen mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 durch das Pensionsreformgesetz 2001 wieder ersatzlos aufgehoben wurde, nicht in § 4 Abs. 5 PG/Stmk übernommen wurde.

3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin ferner geltend, sie habe sowohl im Ruhestandsversetzungs-, aber auch im Ruhegenussbemessungsverfahren darauf hingewiesen, dass u.a. eine Erwerbsunfähigkeit nach § 9 Abs. 1 PG/Stmk vorliege, weil der OGH in ständiger Rechtsprechung den Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt bei einer 7 Wochen übersteigenden Krankenstandsprognose annehme. Im Beschwerdefall habe der Neurologe Dr. F. selbst für den Fall ihrer optimalen Behandlung mit einem "Krankenstand" im Ausmaß von 6 bis 8 Wochen gerechnet. Mit einer derart hohen Krankenstandsprognose sei ihre Eingliederung am Arbeitsmarkt auszuschließen. Dazu komme noch, dass die "vom Sachverständigen 1999 angenommene Behandelbarkeit" nicht gegeben sei, sei doch ihre Kur im April 2000 ohne Erfolg geblieben. Die belangte Behörde sei auch nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin eingegangen, ergänzend zu erheben, inwieweit aus orthopädischer Sicht mit (weiteren) "Krankenständen" zu rechnen sei, die zu den durch ihr psychisches Leiden bedingten "Krankenstände" von 6 - 8 Wochen aus neurologisch-psychiatrischer Sicht hinzukämen. Dies wäre aber wegen der Bedeutung der voraussichtlichen Dauer der prognostizierten leidensbedingten "Krankenstände" für die Erwerbsfähigkeit zu prüfen gewesen.

3.2. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.

Da § 9 Abs. 1 PG/Stmk inhaltlich vollkommen der bundesrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 PG 1965 entspricht, kann auf die zum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Zutreffend gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass der Begriff der Erwerbsfähigkeit nach § 9 Abs. 1 PG/Stmk wesentlich umfassender ist als der der Dienstfähigkeit nach § 76 Abs. 4 DP/Stmk. Er bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PG 1965 die Auffassung, dass die Behörde die in einem Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle entscheidende Rechtsfrage (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0022), ob der Beamte noch "zu einem zumutbaren Erwerb" fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu lösen hat (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 22. Juni 1987, Zl. 87/12/0033, und vom 29. Februar 1988, Zl. 87/12/0170); hiebei hat sie zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dass die Dienstbehörde dabei - wie dies im Beschwerdefall auch geschehen ist - auf die im Ruhestandsversetzungsverfahren erstellten medizinischen Gutachten zurückgreifen kann (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0118, mwN). Ist demnach von einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten auszugehen, hat die Behörde sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu klären, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermag, zugemutet werden können.

Die Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn diese Tätigkeiten (am allgemeinen Arbeitsmarkt), die der Beamte vom medizinischen Standpunkt noch auszuüben vermag, ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und deren Aufnahme von ihm auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann (ständige Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PG 1965 - vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0211, mwN).

Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, tatsächlich vermittelt werden kann, ist für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0022, und vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0103). Es kommt aber darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Einsatzfähigkeit in den bestimmten Tätigkeiten vorliegen. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist. Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitliche durchgehende Einsatzfähigkeit voraus (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1994, Zl. 93/12/0150, sowie vom 4. Juli 2001, Zl. 96/12/0081, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes angeschlossen, dass bei regelmäßig zu erwartenden Krankenständen von sieben Wochen jährlich ein Ausschluss des so gesundheitlich Reduzierten vom Arbeitsmarkt und damit auch seine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 PG 1965 anzunehmen ist (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0353, mit Nachweisen zur Judikatur des OGH).

Vor diesem Hintergrund wäre aber die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem auch von der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrem Antrag nach § 9 Abs. 1 PG/Stmk in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2000 erhobenen Einwand zu prüfen, ob nicht auf ihre "orthopädischen" Leiden zurückführbare zu ermittelnde "Krankenstände" den aus neurologisch-psychiatrischer Sicht prognostizierten "Krankenständen" in der Dauer von 6 bis 8 Wochen hinzuzurechnen seien. Dies auch deshalb, weil der von der belangten Behörde (im Ruhestandsversetzungsverfahren) beigezogene Facharzt Dr. F. in seinem Gutachten vom 18. Juni 1999 auf eine solche Hinzurechnung von durch derartige Leiden ausgelösten "Krankenstände" ausdrücklich hingewiesen hat, die unter anderem bei beruflichen Konflikt- und Belastungssituationen auftreten würden. Dass eine derartige Belastung bei Berufen, die auf Grund der aus medizinischer Sicht als gegeben angenommenen Restarbeitsfähigkeit auszuschließen wäre, lässt sich dem Gutachten von Dr. F. nicht entnehmen. Auf diesem Gutachten beruht auch erkennbar die abschließende Stellungnahme der Amtsachverständigen Dr. S. vom 16. Mai 2000, die, wenn auch bezogen auf die Beurteilung der (nicht bloß kurzfristigen) Dienstfähigkeit im Sinn des § 76 Abs. 4 DP/Stmk auf die in der Vergangenheit feststellbaren weitaus länger als 8 Wochen dauernden "Krankenstände" der Beschwerdeführerin hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass bereits der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Orthopädie Dr. P. in seinem Gutachten vom 23. Dezember 1998 davon ausgegangen ist, dass die dem Fachbereich der Orthopädie zurechenbaren Leidenszustände der Beschwerdeführerin voraussichtlich zu einem einwöchigen "Krankenstand" pro Jahr führen werde. Auf dem Boden dieser medizinischen Äußerungen kann im Beschwerdefall vor dem Hintergrund der oben dargelegten Bedeutung der Dauer der voraussichtlichen "Krankenstände" für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Klärung dieser (bisher nicht geprüften) Frage zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass auf Grund der im Beschwerdefall nach § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk erfolgten Ruhestandsversetzung die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bei der Beschwerdeführerin für möglich erachtet worden sei und dies jedenfalls die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb nach § 9 Abs. 1 PG/Stmk ausschließen würde.

Richtig ist, dass die auf § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk gestützte Versetzung in den zeitlichen Ruhestand a) die Abwesenheit vom Dienst aus einem der drei in Abs. 1 alternativ genannten Gründen in der Dauer von einem Jahr und b) das Vorliegen von Dienstunfähigkeit, die auf eine dieser Gründe zurückzuführen ist, voraussetzt. Maßgebend für den Begriff der Dienstunfähigkeit ist auch im Fall des § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk die Definition nach § 76 Abs. 4 DP/Stmk. Das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit ist weder nach dieser Begriffsbestimmung noch nach § 76 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. vorausgesetzt, wie sich auch aus § 76 Abs. 2 Z. 1 DP/Stmk (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0410) bzw. dem letzten Halbsatz nach Abs. 2 rückschließen lässt. Dies bedeutet, dass § 76 Abs. 2 Z. 2 DP/Stmk davon ausgeht, dass es nach Ablauf eines Jahres "krankheitsbedingter" Abwesenheit vom Dienst für die weiter als gegeben angenommene Dienstunfähigkeit nicht entscheidend ist, dass die künftige Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist (diesfalls läge eine dauernde Dienstunfähigkeit vor). Dienstunfähigkeit ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit (im Hinblick auf die lange Abwesenheit vom Dienst) nicht bereits in kurzer, sondern erst in einiger, wenn auch absehbarer Zeit (hier: Dr. F. hielt in seinem Gutachten eine Stabilisierung der psychischen Leiden unter bestimmten Voraussetzungen in 6 bis 8 Monaten für möglich) als nicht ausgeschlossen (als möglich) angesehen wird.

Zweck der Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG/Stmk ist es, Einkommenseinbußen zu mildern, die

a) durch eine "vorzeitig" (dh vor Erreichen einer für die Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 100 vH erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 (so im Beschwerdefall auf Grund des Zeitpunkts der Begründung des öffentlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zum Land Steiermark) bzw 40 Jahren) erfolgende Ruhestandsversetzung bei der Ermittlung des Ruhegenusses nach § 7 PG/Stmk eintreten würden und

b) wegen der Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb auch nicht (theoretisch) durch die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ausgeglichen werden können.

Vor diesem Hintergrund ist auch verständlich, dass das Gesetz bei der Beurteilung der Voraussetzung nach b) auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung abstellt (arg.: "aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand"), zu dem die Einkommenseinbuße wegen der "Vorzeitigkeit" derselben (im Sinn von a) aktuell wird.

Dass die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb nach § 9 Abs. 1 PG/Stmk eine dauernde sein muss, dh eine solche, mit deren Wiedererlangung nicht gerechnet werden kann, ordnet das Gesetz nicht an, worauf die belangte Behörde im Ergebnis im angefochtenen Bescheid (sowie bereits in ihrem Behördenvorhalt) zutreffend hingewiesen hat. Dagegen spricht auch die Bestimmung des § 9 Abs. 3 PG/Stmk, die im Fall der Wiederlangung der Fähigkeit des Ruhestandsbeamten zu einem zumutbaren Erwerb nur bei einer tatsächlichen Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit und für deren Dauer bloß (vorübergehend) zum Ruhen der durch die Zurechnung bewirkten Erhöhung des Ruhegenusses führt, wobei das Ruhen jedenfalls (also auch im Fall einer weiteren Ausübung der zumutbaren Erwerbstätigkeit) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, endet und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt die Begünstigung wieder auflebt.

Im Beschwerdefall ist - wie oben dargelegt - noch nicht hinreichend geprüft worden, ob die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf Grund prognostizierter "langer" (7 wöchiger oder längerer) "Krankenstände" (pro Jahr) auszuschließen ist. Da der Gutachter Dr. F. selbst im Fall der (unter bestimmten Voraussetzungen) für möglich gehaltenen "Stabilisierung des derzeitigen krankheitswertigen Zustandsbildes" der psychischen Leiden von einer (durch diese Leiden bedingten) jährlichen Krankenstandsdauer von 6 bis 8 Wochen bei Auftreten beruflicher Belastungs- und Konfliktsituationen, auch der Gutachter Dr. P. aus orthopädischer Sicht von einem mindestens einwöchigen (durch die physischen Leiden bedingten) jährlichen "Krankenstand" (auf Dauer) ausgegangen ist und dem auch die Ausführungen der Amtsärztin in ihrem abschließendem Gutachten vom 16. Mai 2000 nicht entgegenstehen, kommt im Beschwerdefall der "Besserungsfähigkeit" der Krankheiten der Beschwerdeführerin wegen ihrer demnach unerhebliche Auswirkung auf die Dauer der prognostizierten "Krankenstände" für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (im Sinn des § 9 Abs. 1 PG/Stmk) keine entscheidende Rolle zu.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die von der Beschwerdeführerin entrichtete Gebühr von S 2.500,-- war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 13. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120275.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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