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63/06 Dienstrechtsverfahren;Norm
DVG 1984 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. März 1998, MA 2/49/95, betreffend Zurechnung nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. März 1998, MA 2/49/95, betreffend Zurechnung nach Paragraph 9, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1949 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. März 1994 als Sonderschuloberlehrerin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Wien. Sie war zuletzt an einer Schule für Körperbehinderte tätig.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965). Da hiefür (auch) Vorgänge aus dem Ruhstandsversetzungsverfahren von Bedeutung sind, wird zunächst auf dieses Verfahren eingegangen. A) Ruhestandsversetzungsverfahren Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Zurechnung von Jahren nach Paragraph 9, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965). Da hiefür (auch) Vorgänge aus dem Ruhstandsversetzungsverfahren von Bedeutung sind, wird zunächst auf dieses Verfahren eingegangen. A) Ruhestandsversetzungsverfahren
Bereits im Schuljahr 1986/87 kam es auf Grund eines längeren "Krankenstandes" der Beschwerdeführerin über Ersuchen des Wiener Stadtschulrates (im Folgenden WStR = Dienstbehörde erster Instanz) zu einer amtsärztlichen Untersuchung. Die Amtsärztin der MA 15 (Gesundheitsamt) Dr. P. traf in ihrem Gutachten vom 11. Dezember 1986 folgende Feststellungen:
"Diagnose: Zwangsneurose; psychosomatische Magen-Darm-Krankheiten.
Gutachten: Die Dienstverhinderung war gerechtfertigt. Eine Behandlung an der Psychosomatischen Ambulanz der Univ.Klinik wurde angeraten. Im Dienst seit 14.11.1986. Sollte keine Behandlung durchgeführt werden, ist mit weiteren Krankenständen zu rechnen."
Nach einer weiteren über Ersuchen des WStR durchgeführten Untersuchung hielt die Amtsärztin Dr. P. am 25. September 1987 in ihrer Stellungnahme zu einem weiteren "Krankenstand" der Beschwerdeführerin (ab 26. Mai 1987) u.a. fest, dass der psychologische Test von Dr. U. vom 22. September 1987 keine psychischen Auffälligkeiten erbracht habe.
In den Schuljahren 1987/88 und 1988/89 wurde der Beschwerdeführerin wegen der Pflege naher Verwandter die Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte bewilligt.
Nach der am 5. November 1989 erfolgten Geburt ihres Sohnes befand sich die Beschwerdeführerin bis zum 31. August 1992 im Karenzurlaub.
Mit Beginn des Schuljahres 1992/93 übernahm sie wieder eine volle Lehrverpflichtung an einer Schule für Körperbehinderte. Sie befand sich in diesem Schuljahr in der Zeit vom 15. Oktober bis 20. Dezember 1992 und vom 18. Jänner 1993 bis knapp vor Schulschluss im - jeweils ärztlich bescheinigten - "Krankenstand".
Nach Durchführung einer über Ersuchen des WStR durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung traf Dr. M. (MA 15) in ihrer Stellungnahme vom 16. März 1993 zu diesen beiden "Krankenständen" folgende Feststellungen (der Name der Beschwerdeführerin wird mit X. wiedergegeben): Nach Durchführung einer über Ersuchen des WStR durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung traf Dr. M. (MA 15) in ihrer Stellungnahme vom 16. März 1993 zu diesen beiden "Krankenständen" folgende Feststellungen (der Name der Beschwerdeführerin wird mit römisch zehn. wiedergegeben):
"Diagnose: Neurose mit Somatisierung
Gutachten: Frau. Mag. X. ist derzeit nicht dienstfähig. Gutachten: Frau. Mag. römisch zehn. ist derzeit nicht dienstfähig.
Weitere Psychotherapie ist notwendig."
Nach einem Aktenvermerk wurde die Beschwerdeführerin am 14. Juni 1993 von Frau Dr. M. untersucht und an die "Psychohygiene" weiterverwiesen. In einer weiteren Äußerung vom 30. Juni 1993 wies die Amtsärztin Dr. M. darauf hin, dass die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit in einem absehbaren Zeitraum nicht zu erwarten sei.
Daraufhin ordnete die Dienstbehörde erster Instanz die Einholung eines Universitätsgutachtens an.
Im Schuljahr 1993/94 befand sich die Beschwerdeführerin ab 10. September 1993 im "Krankenstand".
In seinem (ausführlichen) Gutachten vom 23. September 1993 kam der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. K. von der Universitätsklinik für Psychiatrie des AKH (nach der am 7. September 1993 erfolgten ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung von Vorbefunden) zusammenfassend zum Ergebnis, in der Längsschnittanamnese