TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/22 99/12/0061

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §12 Abs2 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §41 Abs1;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des M in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15. Jänner 1999, Zl. 15 1311/50-II/15/98, betreffend Bemessung des Ruhebezuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in Ruhe seit 1. Juli 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt in der Justizanstalt H. - im folgenden JA - als Abteilungskommandant einer Gefangenenabteilung tätig.

Ab dem 24. Juli 1995 befand sich der Beschwerdeführer (von einer kurzfristigen Unterbrechung - siehe unten - abgesehen) bis zu seiner Ruhestandsversetzung im Krankenstand (depressives Zustandsbild; Polyarthrosen).

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 forderte der Leiter der JA den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B. (im folgenden BH) auf, zur Exekutivdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers ein Gutachten zu erstellen.

Auf Grund der klinischen Untersuchung und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 6. Dezember 1995 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht als Exekutivwachebeamter arbeitsfähig sei. Eine Besserung könnte eine psychiatrisch überwachte fachärztliche Behandlung von mindestens einem halben Jahr erbringen. Daran anschließend wäre eine neuerliche Untersuchung erforderlich.

Unter Bezugnahme auf eine telephonische Besprechung wurden die Ergebnisse dieser amtsärztlichen Untersuchung dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) mit Schreiben des stellvertretenden Leiters der JA vom 13. Dezember 1995 übermittelt.

Gleichfalls mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 erteilte der stellvertretende Leiter der JA "über Weisung der Dienstbehörde" (Anmerkung: das ist das BMJ; die Erteilung dieser Weisung ist in den Verwaltungsakten dokumentiert) dem Beschwerdeführer den Dienstauftrag, sich auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens "gem.

§ 51 Abs. 2 BDG 1979 umgehend einer psychiatrisch überwachten fachärztlichen Behandlung (empfohlen wird der Zeitraum von zumindest einem halben Jahr) zu unterziehen. Bis zum Ende dieser Therapie sind Sie laut amtsärztlichem Gutachten als Exekutivwachebeamter nicht dienstfähig. Da nach Beendigung der angeführten Behandlung eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung vorgesehen ist, werden Sie angewiesen, das Ende der psychiatrisch überwachten fachärztlichen Behandlung der Dienststelle bekanntzugeben."

Auf Grund des Schreibens des Leiters der JA vom 2. September 1996 erstellte der Amtsarzt der BH ein weiteres Gutachten zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers. Er kam in seinem Gutachten vom 26. September 1996 auf Grund der klinischen Untersuchungen sowie des vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrisch neurologischen Gutachtens des ihn behandelnden Facharztes (erniedrigte Aggressionsschwelle; erhöhtes Aggressionspotential - durch Medikation nicht beherrschbar) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als Justizwachebeamter nicht dienstfähig sei. Eine Besserung des Zustandsbildes sei nicht zu erwarten.

Hierauf wurde die Pensionsanstalt für Angestellte (PVAng) mit Schreiben des BMJ vom 21. Oktober 1996 um die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht. Aus dem Gutachten des Chefarztes der PVAng vom 18. Dezember 1996, insbesondere aus dem Leistungskalkül der dem Beschwerdeführer als zumutbar angesehenen Leistungen, leitete das BMJ ab, dass der Beschwerdeführer als nicht dauernd exekutivdienstunfähig einzustufen sei und wies deshalb den Leiter der JA an, den Beschwerdeführer nachweislich zum sofortigen Dienstantritt aufzufordern. Gleichzeitig wurde eine Ablichtung des Gutachtens des Chefarztes der PVAng sowie der eingeholten fachärztlichen Gutachten, auf denen das Gutachten des Chefarztes beruht, in Ablichtung mit dem Auftrag, sie dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme auszufolgen, übermittelt.

In der Folge teilte der Leiter der JA mit, dass der Beschwerdeführer am 24. Jänner 1997 seinen Dienst angetreten habe. Ab 31. Jänner 1997 befand sich der Beschwerdeführer (ohne Unterbrechung bis zu seiner Ruhestandsversetzung) wieder im "Krankenstand".

     In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 1997 brachte der

nunmehr vertretene Beschwerdeführer Kritik gegen das Gutachten des

Chefarztes der PVAng vor (wird näher ausgeführt). Er führte darin

unter anderem auch aus, er befinde sich seit Juli 1995 in ständiger

psychiatrischer und neurologischer Behandlung. Auf Grund dieser der

Dienstbehörde bekannten Leidenszustände sei er auch seitens des

Leiters der JA aufgefordert worden, sich einer psychiatrisch

überwachten fachärztlichen Behandlung zu unterziehen. "Schon im

März 1995 gab es ein Gespräch mit dem damaligen Leiter der

Justizanstalt ... bezüglich meiner langdauernden Krankenstände und

Leidenszustände. Auch gab es zu diesem Zeitpunkt schon Gespräche

mit dem Personalreferenten der Justizanstalt .... Ebenfalls war der

stellvertretende Leiter der Justizanstalt ... in diesen Gesprächen

miteingebunden. Im Zuge dieser Gespräche kam auch die Frage meiner allfälligen Versetzung in den Ruhestand zur Sprache. Wenn ich damals gefragt wurde, ob ich eine Ruhestandsversetzung anstrebe, so habe ich dies (Anmerkung: zu ergänzen wohl durch das Wort nicht) nur bejaht, und habe vielmehr diese Gespräche auch als mündliches Ansuchen über meine Ruhestandsversetzung verstanden." In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer ua die zeugenschaftliche Einvernahme von drei namentlich genannten Organwalter sowie seinem "seinerzeitigen mündlich gestellten Antrag vom März 1995 auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit stattzugeben."

In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach Ergänzung des Gutachtens des Chefarztes der PVAng mit Bescheid des BMJ vom 16. Mai 1997 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. Juni 1997 in den Ruhestand versetzt. Dieser Spruch wurde mit den Worten: "Auf Ihren Antrag vom 17. Februar 1997 ...."

einbegleitet. In der Begründung setzte sich das BMJ auch mit der Behauptung des Beschwerdeführers auseinander, er habe bereits im März 1995 einen mündlichen Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt. Dem wurde entgegengehalten, dass diese angebliche Willensäußerung nicht in schriftlicher (niederschriftlicher) Form abgefasst worden sei. Seine angebliche Willensäußerung stelle daher keinen Antrag im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 dar.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die unter Zl. 97/12/0231 protokollierte Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die oben wiedergegebenen Einleitungsworte des Spruches dieses Bescheides (nicht aber gegen die Ruhestandsversetzung selbst) richtete. Mit Erkenntnis vom 21. Jänner 1998 wies der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, die von der Aktiv-Dienstbehörde im Ruhestandsversetzungsverfahren allenfalls getroffene Aussage über den Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens selbst entfalte keine Bindungswirkung für die Pensions-Dienstbehörde im Ruhegenussbemessungsverfahren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.

Bereits vor Einbringung dieser Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid des BMJ hatte das Bundespensionsamt mit Bescheid vom 11. Juli 1997 (unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 und § 12 des Pensionsgesetzes 1965 - PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) den dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 1997 monatlich gebührenden Ruhegenuss und die Ruhegenusszulage festgestellt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er gegen die seiner Meinung nach fälschliche Nennung des Einleitungszeitpunktes seines Ruhestandsversetzungsverfahrens bereits (die oben erwähnte) Verwaltungsgerichtsof-Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid des BMJ erhoben habe. Er stellte den Antrag, ihm den Ruhebezug unter Anwendung der vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geltenden Rechtslage (dh ohne die nach der Altrechtslage nicht vorgesehene Kürzung bei einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres verfügten Ruhestandsversetzung) zu bemessen und dieses Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der neuerlichen Erlassung eines Bescheides des BMJ auszusetzen.

Da in der Folge das oben erwähnte Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/12/0231, zum Ruhestandsversetzungsbescheid des BMJ ergangen war, aber zunächst keine Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers im Ruhegenussbemessungsverfahren durch die belangte Behörde erfolgte, der dieser Umstand unbekannt geblieben war, erhob der Beschwerdeführer die unter Zl. 98/12/0403 protokollierte Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde. In seiner Säumnisbeschwerde setzte sich der Beschwerdeführer ausführlich mit der Frage auseinander, wann sein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei; er gelangte zur Auffassung, dass es sowohl von Amts wegen als auch auf Grund seines mündlichen Antrages im März 1995 vor dem für die Anwendung der Kürzungsregel maßgebenden Stichtag (16. Februar 1996) eingeleitet worden sei. Diese Säumnisbeschwerde wurde mit dem Beschluss vom heutigen Tag mangels Verletzung einer die belangte Behörde treffenden Entscheidungspflicht zurückgewiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 1999 (dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 19. Jänner 1999 zugestellt) gab die belangte Behörde der Berufung betreffend die Bemessung des Ruhebezuges keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid nach § 66 Abs. 4 AVG. In ihrer Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass nach dem hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/12/0231, der Ruhestandsversetzungsbescheid des BMJ für sie in der Frage, wann dieses Verfahren eingeleitet worden sei, keine Bindungswirkung entfalte und sie diese Frage in ihrem Verfahren zu klären habe. Eingeleitet werde ein Ruhestandsversetzungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag des Beamten auf Ruhestandsversetzung oder bei Ruhestandsversetzung von Amts wegen durch die erste nach außen erkennbare Maßnahme, die die Dienstbehörde trifft, um den Beamten in den Ruhestand zu versetzen. Bei den Gesprächen im März 1995, auf die der Beschwerdeführer erstmals im Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem BMJ in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 1997 hingewiesen habe (es folgt eine teilweise wörtliche Wiedergabe dieser Stellungnahme), sei - wie dazu in der Gegenschrift des BMJ (zu Zl. 97/12/0231) ausgeführt worden sei - lediglich in unverbindlicher, rechtlich nicht relevanter Form über seine Krankenstände und Leidenszustände gesprochen worden; ihnen sei objektiv kein ausdrücklicher Antrag auf Ruhestandsversetzung zu entnehmen gewesen. Dieser Auffassung sei beizutreten: hätte der Beschwerdeführer nämlich damals in den Gesprächen dezidiert oder zumindestens einen konkret erkennbaren Antrag gestellt, so hätte die Dienstbehörde zweifellos eine Niederschrift aufgenommen oder wenigstens einen Aktenvermerk errichtet, was aber nicht geschehen sei. Dafür spreche auch, dass die Aktiv-Dienstbehörde keine Schritte unternommen habe, ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten. Die auf Grund einer Anordnung am 20. November und 5. Dezember 1995 durchgeführte Untersuchung des Amtsarztes (der BH) stelle keine Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens dar, da diese lediglich - wie dies der bereits erwähnten Gegenschrift (des BMJ) zu entnehmen sei - der Überprüfung gedient habe, ob die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst gerechtfertigt gewesen sei. Denn nicht jede ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit sei als Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens anzusehen. Es sei nämlich durchaus üblich, bei längeren Krankenständen das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit vom Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Erst vom Ergebnis dieser Kontrolluntersuchungen sei es dann abhängig, ob im konkreten Einzelfall ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten sei. Auf Grund des Ergebnisses der angeführten Untersuchung sei jedoch "beim" Beschwerdeführer kein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Vielmehr sei mit dem Schreiben der JA vom 13. Dezember 1995 angeordnet worden, dass sich der Beschwerdeführer einer mindestens ein halbes Jahr dauernden psychiatrisch überwachten fachärztlichen Behandlung zur in Aussicht gestellten Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen gehabt habe. Hätte nämlich die Dienstbehörde die Absicht gehabt, ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten, wäre nicht der Amtsarzt um ein Gutachten ersucht worden, sondern auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 1. August 1995 die PVAng. Das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers sei nach der Aktenlage erst dadurch eingeleitet worden, dass ihm am 16. Oktober 1996 der Dienstauftrag erteilt worden sei, sich den von der PVAng festgelegten Untersuchungen zu unterziehen und das BMJ mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 die PVAng um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand ersucht habe. Es sei daher das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers nicht vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden, weshalb bei der Bemessung des Ruhebezuges zutreffend von der neuen, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffenen Rechtslage (Kürzungsregelung) auszugehen sei (es folgt eine nähere Darlegung zum Ausmaß der Kürzung).

Im Bescheidabschnitt "Sonstiges" wurde auf § 4 Abs. 4 Z. 3 PG hingewiesen, der ab 1. Jänner 1998 in Kraft getreten sei (keine Kürzung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung). Die Frage, ob in seinem Fall im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sei, und daher mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG zur Anwendung gelange, "wird vom Bundespensionsamt von Amts wegen geprüft."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam (§ 14 Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201).

2. Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist, lautet:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahres vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."

Gemäß § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung des Art. 4 Z. 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, findet eine Kürzung nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

Nach § 4 Abs. 7 leg. cit. in der obgenannten Fassung gilt ein Beamter nur dann als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

§ 12 Abs. 2 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ordnet eine im Ausmaß der Kürzung modifizierte Anwendung des § 4 Abs. 3 bis 5 für die Ruhegenusszulage an.

Nach § 41 Abs. 1 PG 1965 gelten künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

§ 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet auszugsweise:

"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Die §§ 4 und 12 PG in der in § 62c Abs. 1 genannten Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 kennen im Fall der "Frühpensionierung" (vor Vollendung des 60. Lebensjahres) keine derartige Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, mit dem diese Kürzungsregel im Pensionsgesetz eingeführt wurde, 72 Blg. Sten Prot NR 20. GP, 224, führen dazu unter anderem aus:

"Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§ 62c Abs. 1 PG, § 18d NGZG, und § 18b BThPG) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf auf Grund von nach dem 15. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührende Ruhe- und von diesem abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheim gestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluss eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Fall einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekanntzugeben."

II. Beschwerdeausführungen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhestandsbezug in voller Höhe gemäß den Bestimmungen des PG (insbesondere §§ 4, 12, 61c) durch deren unrichtige Anwendung, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2. Wie bereits im Verwaltungsverfahren ist auch in der Beschwerde die Frage strittig, ob das zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers führende Verfahren nicht bereits vor dem nach der Übergangsbestimmung des § 62c Abs. 1 PG für die Anwendung der Altrechtslage maßgebenden Stichtag (16. Februar 1996) eingeleitet wurde, und zwar entweder von Amts wegen (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 3.) oder auf Grund eines mündlichen Antrages des Beschwerdeführers (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 4.).

3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die amtswegige Einleitung seines Ruhestandsversetzungsverfahrens vor dem in § 62c Abs. 1 PG genannten Stichtag erfolgt.

"Dienstunfähigkeit" im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 sei bei einem Exekutivbeamten mit "Exekutivdienstunfähigkeit" gleichzusetzen. Es habe bereits der Auftrag des Leiters der JA (vom 17. Oktober 1995) auf Überprüfung seiner Exekutivdienstfähigkeit ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, dessen Gegenstand die Überprüfung seiner Dienstfähigkeit und damit seine Ruhestandversetzung für den Fall seiner Dienstunfähigkeit gewesen sei, weil das Ruhestandsversetzungsverfahren zwingend und von Amts wegen mit der Ruhestandsversetzung abgeschlossen werden müsste, sobald sich herausgestellt habe, dass ein Beamter dauernd dienstunfähig sei. Dass das ärztliche Gutachten vom 6. Dezember 1995 zur dauernden Dienstunfähigkeit noch keine Aussage enthalten habe, ändere daran nichts, weil im Gutachten bloß die Möglichkeit angeführt worden sei, dass durch seine Behandlung die schon verlorene Exekutivdienstfähigkeit wieder hergestellt werden könne. In eventu wäre spätestens durch dieses Gutachten selbst die Ruhestandsversetzung zum Verfahrensgegenstand geworden, da das Gutachten die aktuelle Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers verneint und ihre Wiederherstellung nur als Möglichkeit dargestellt habe. Der weitere Verfahrensverlauf bestätige die durchgehende Anhängigkeit ab (der ersten) Auftragserteilung an den Amtsarzt der BH zur Erstellung eines Gutachtens im Oktober 1995 bzw. der Erstattung desselben im Dezember 1995: Es habe nämlich nach Erstattung dieses Gutachtens keineswegs mehr als mündliche Äußerungen und Erklärungen seinerseits gegeben, was dennoch in der Folge zur amtswegigen Einschaltung der PVAng geführt habe. Die Auffassung der belangten Behörde, die vor dem Hintergrund der seinerzeitig geltenden Richtlinie, die die Befassung der PVAng geboten habe, annehme, dass erst mit deren Einschaltung, die zweifellos erst nach dem Stichtag erfolgt sei, sein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei, verkenne zum einen, dass von Gesetzes wegen die Einschaltung des Amtsarztes auch damals geboten gewesen sei. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass ein amtsärztliches Gutachten damals für eine Ruhestandsversetzung nicht ausgereicht habe, bedeute dies andererseits noch nicht, dass durch die Beauftragung des Amtsarztes einer BH noch kein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Verfahrenseinleitung müsse nicht gleich mit einem Ermittlungsvorgang beginnen, der das wichtigste Beweismittel darstelle. Im Rahmen einer Ruhestandsversetzung könne etwa zuerst ein Beamter selbst zur Vorlage von medizinischen Beweismitteln verhalten werden, es könne intern ein Arzt mit einem Gutachtensauftrag um eine Beurteilung ersucht werden und es könnten selbstverständlich auch mehrere Gutachten eingeholt werden.

3.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall ist die Zuständigkeit des BMJ, als oberste Dienstbehörde in erster und letzter Instanz über die Ruhestandsversetzung eines in einer Strafanstalt verwendeten Justizwachebeamten nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu entscheiden, von der Novelle der DVV 1981, BGBl. Nr. 540/1995, mit der die Übertragung dieser Maßnahme in die Zuständigkeit nachgeordneter Dienstbehörden mit Wirkung vom 1. September 1995 wieder aufgehoben wurde, nicht berührt worden, weil es für diese Bediensteten des Ressorts keine nachgeordnete Dienstbehörde gegeben hat bzw. gibt.

Zutreffend ist die belangte Behörde den Überlegungen im hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/12/0231, folgend davon ausgegangen, dass sie die strittige Frage, wann das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers im Sinne des § 62c Abs. 1 PG eingeleitet wurde, selbständig, d.h. unabhängig von den von der Aktiv-Dienstbehörde des Beschwerdeführers (BMJ) getroffenen Aussagen im Ruhestandsversetzungsbescheid zu lösen hatte.

Wann die Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 62c Abs. 1 PG "eingeleitet worden ist", wird in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich gesagt. Die Ausführungen der oben wiedergegebenen EB zur RV zu Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lassen aber keinen Zweifel daran, dass damit die verfahrensrechtliche Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gemeint ist, die sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen erfolgen kann (vgl. dazu § 14 Abs. 1 BDG 1979) und die die Anhängigkeit des Verfahrens begründet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 98/12/0412). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass damit nur jenes Ruhestandsversetzungsverfahren gemeint ist, das mit der Ruhestandsversetzung des Beamten nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 geendet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der hier auch maßgebenden Frage des Zeitpunktes der amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Sinne des § 62c Abs. 1 PG bereits mehrfach befasst. Demnach setzt die amtswegige Einleitung eines solchen Verfahrens im Sinne der genannten Bestimmung einen entsprechenden Willensakt voraus, der der zuständigen Dienstbehörde (hier: BMJ) zuzurechnen sein muss (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1999, 97/12/0315; vom 26. Mai 1999, 98/12/0042, sowie vom 23. Juni 1999, 98/12/0500). Die vor dem Stichtag des § 62c Abs. 1 PG vom Leiter der JA (bzw. seinem Stellvertreter) gesetzten Maßnahmen, die allenfalls als amtswegige Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gedeutet werden könnten (Einschaltung des Amtsarztes der BH mit Ersuchen vom 17. Oktober 1995, Dienstauftrag vom 13. Dezember 1995 an den Beschwerdeführer) sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des Ablaufes des Verwaltungsgeschehens (Einschaltung des BMJ; Weitergabe einer vom BMJ erteilten Weisung) dem BMJ als oberste Dienstbehörde zuzurechnen.

Dessen ungeachtet lassen sie aber ihrem Inhalt nach nicht den Schluss zu, dass damit das mit Bescheid des BMJ vom 16. Mai 1997 abgeschlossene Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers eingeleitet wurde.

Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich die Auffassung des Beschwerdeführers, dass wegen der Formlosigkeit der amtswegigen Einleitung eines Verfahrens - unbeschadet der auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 1. August 1995 im fraglichen Zeitraum von jedem Bundesminister in Form einer Selbstbindung übernommenen Verpflichtung, in Zukunft in seinem Ressortbereich im Ruhestandsversetzungsverfahren zwingend die PVAng einzuschalten - auch bereits in der Befassung eines Amtsarztes eine solche amtswegig verfügte Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gelegen sein kann. Dies muss sich jedoch - bei objektiver Betrachtung - aus dem Inhalt des der zuständigen Dienstbehörde zurechenbaren Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens (insbesondere aus den Fragestellungen, die der Sachverständige aus medizinischer Sicht klären soll) hinreichend klar ergeben. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Durchführung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Gutachtens-Auftrag ist aber nicht erforderlich. Für die Qualifikation eines solchen Auftrages als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens reicht es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr schon im Allgemeinen aus, dass darin gezielt um die Klärung von Tatsachen aus medizinischer Sicht ersucht wird, die - im Lichte des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 - rechtserheblich sind und eine eindeutige Zuordnung unter diesen Tatbestand zulassen, d.h. die ausdrücklich und zweifelsfrei darauf abzielen, die Frage zu klären, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten aus medizinischer Sicht gegeben ist oder nicht. Ein bloß allgemein gehaltener Auftrag, das Vorhandensein der Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht zu klären, enthält diese erforderliche Klarstellung nicht, um ihn als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten. Ein derartiger Auftrag ist in der Regel bloß auf die Klärung sonstiger aus der Sicht des Dienst- und Besoldungsrechts rechtserheblicher Umstände (wie zum Beispiel das Vorliegen einer unbefugten Abwesenheit vom Dienst als Dienstpflichtverletzung bzw. als Voraussetzung besoldungsrechtlicher Rechtsfolgen wie z.B. nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG) ab.

Vor diesem Hintergrund war aber das Ersuchen des Leiters der JA vom 17. Oktober 1995 um Begutachtung bezüglich der "Exekutivdienstfähigkeit" seinem Inhalt nach nicht geeignet, das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers von Amts wegen einzuleiten, weil jede inhaltliche Bezugnahme auf eine solche Absicht fehlt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer schon seit mehreren Monaten vor diesem Auftrag im "Krankenstand" befand, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Das Gutachten des Amtsarztes der BH vom 6. Dezember 1995 kann nicht als verfahrenseinleitender Akt gesehen werden. Wären in ihm Äußerungen enthalten gewesen, die auf eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten aus medizinischer Sicht hätten schließen lassen können, wäre es vielmehr Aufgabe der Dienstbehörde bzw. der in ihrem Auftrag handelnden Organwalter einer nachgeordneten Dienststelle (§ 55 AVG) gewesen, einen derartigen Willensakt (z.B. durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens, ob eine allfällige Restarbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht die Zuweisung eines gleichwertigen Ersatzarbeitsplatzes im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zulässt) zu setzen. Einen solchen - den Auftrag überschreitenden - Inhalt hat aber das Gutachten des Amtsarztes der BH vom 6. Dezember 1995 - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - gar nicht gehabt.

Auch der auf Weisung der Dienstbehörde beruhende Dienstauftrag des stellvertretenden Leiters der JA vom 13. Dezember 1995 kann seinem Inhalt nach nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens aufgefasst werden.

Damit fehlt es aber vor dem Stichtag an einer amtswegigen Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens, sodass die Frage auf sich beruhen kann, ob es - für den Fall einer gegenteiligen Annahme - später durch die auf dem Gutachten des Chefarztes der PVAng beruhende Weisung bezüglich des Dienstantrittes des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1997 zu einer Beendigung dieses amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens gekommen wäre und welche Rolle es dabei gespielt hätte, dass die Aktiv-Dienstbehörde (BMJ) auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers vom 17. Februar 1997 gegen dieses Gutachten eine Ergänzung des Gutachtens von der PVAng anforderte, die dann in der Folge zu seiner Ruhestandsversetzung führte.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Ergebnis davon ausging, dass im Beschwerdefall das mit Bescheid des BMJ vom 16. Mai 1997 abgeschlossene Ruhestandsversetzungsverfahren nicht auf ein vor dem Stichtag im Sinne des § 62c Abs. 1 PG von Amts wegen eingeleitetes Verfahren zurückgeht.

4.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, § 14 Abs. 1 BDG 1979 sehe alternativ die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens auf Antrag des Beamten oder auch von Amts wegen vor. Die belangte Behörde habe ohne Wiedergabe des Inhaltes der im Jahr 1995 von ihm mit dem Dienstgeber geführten Gespräche über seine Ruhestandsversetzung die apodiktische nicht nachprüfbare Feststellung getroffen, dass nur unverbindlich über seine Leidenszustände und Krankenstände gesprochen worden sei. Bei einem dem AVG entsprechenden Ermittlungsverfahren wäre festgestellt worden, dass von einem von ihm bereits im Jahr 1995 mündlich gestellten Antrag auf Ruhestandsversetzung auszugehen sei. Das AVG (§ 13 Abs. 1) lasse auch mündliche Anträge zu; dies werde durch das DVG nicht ausgeschlossen. Der Verfahrenspartei könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass es von Seiten der Behörde zu Fehlern (Unterlassen der Aufnahme einer Niederschrift) gekommen sei. Die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu diesem Thema basiere auf dem klassischen Trugschluss, dass "nicht sein kann, was nicht sein darf" (wird näher ausgeführt).

4.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach § 13 Abs. 1 AVG sind auch dann, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist (und kein Fall des Abs. 2 leg. cit. vorliegt), mündliche Anträge nicht uneingeschränkt zulässig, sondern nur "soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint". Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist wegen der - möglichen - weit reichenden Folgen eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand eine entsprechende mündliche Antragstellung grundsätzlich nicht "tunlich" im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 AVG. Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Eine mündliche "Antragstellung", wie sie vom Beschwerdeführer für das Jahr 1995 behauptet wird, wäre daher unwirksam und - jedenfalls nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage - keiner Verbesserung im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG zugänglich gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Protokollierung (§ 14 Abs. 1 AVG) eines solcherart entgegen § 13 Abs. 1 AVG gestellten Antrages diesen Mangel saniert hätte, weil es unbestritten an einer entsprechenden Niederschrift mangelt. Damit ist im Beschwerdefall schon aus rechtlichen Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem 16. Februar 1996 keinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 gestellt hat, sodass sich eine diesbezügliche Beweisaufnahme erübrigte.

5. Die Beschwerde ist aber dennoch insoweit berechtigt, als die belangte Behörde in ihrem Berufungsbescheid mangels eines darin festgelegten Endzeitpunktes über die Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides, d. h. also bis einschließlich Jänner 1999 abgesprochen hat, ohne die ab 1. Jänner 1998 auch für den Beschwerdefall nach § 41 Abs. 1 PG geänderte Rechtslage (keine Kürzung ab diesem Zeitpunkt im Fall des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG in der Fassung des ersten Begleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung) zu berücksichtigen. Daran ändert auch die Ankündigung im Bescheidabschnitt "Sonstiges" (amtswegige Prüfung dieser Frage durch das Bundespensionsamt) nichts (vgl. dazu näher die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, 98/12/0500, zu einem in diesem Punkt völlig gleich gelagerten Sachverhalt).

Der Beschwerdeführer hat diesen Mangel - anders als im Beschwerdefall 98/12/0500 - zwar nicht ausdrücklich in seinen Beschwerdeausführungen gerügt; er ist aber von der (weiten) Formulierung des Beschwerdepunktes (siehe II.1.) erfasst und war daher vom Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen.

6. Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie über den Ruhebezug des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab 1. Jänner 1998 abgesprochen und dabei die möglichen Auswirkungen des ab 1. Jänner 1998 eingefügten § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG, dessen Anwendung auch im Beschwerdefall in Betracht kommt, außer Acht gelassen hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in diesem Umfang aufzuheben war; im Übrigen (das heißt, soweit der angefochtene Bescheid über den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1997 abgesprochen hat) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 und 50 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Juli 1999

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120061.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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