TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/17 97/12/0315

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Mag. H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 23. Juli 1997, GZ 55 5110/50-II/15/97, betreffend Ruhegenußbemessung (Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; er war bis zu seiner Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 mit 31. Jänner 1997 als Mittelschullehrer im Bereich des Stadtschulrates für Wien tätig.

Wegen einer Augenleidens (grauer Star) mußte sich der Beschwerdeführer mehrfach Operationen unterziehen. Als Folge einer - nach seinem Vorbringen - mißlungenen Operation konnte er ab 26. April 1995 nicht mehr seinen Dienst verrichten.

Mit Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 12. September 1995 wurde im Hinblick auf den "Krankenstand" des Beschwerdeführers seit 26. April 1995 um seine "Begutachtung" wegen der Rechtfertigung seiner Dienstverhinderung bzw. der Frage der Wiedererlangung seiner vollen Dienstfähigkeit in einem absehbaren Zeitraum bei der MA 15, Gesundheitsamt, ersucht.

In dem darauf erstatteten Gutachten der MA 15 vom 25. September 1995 wurde folgende zusammenfassende Aussage getroffen:

"Die Dienstverhinderung ist gerechtfertigt. Derzeit liegt völlige Dienstunfähigkeit vor.

Eine Kontrolluntersuchung an der Univ. Augenklinik ist Mitte Oktober vorgesehen.

Erbitten Wiedervorstellung Anfang November 1995 mit Befund der Univ. Augenklinik zur Beurteilung der weiteren Dienstfähigkeit."

In dem in Kopie bei den Akten befindlichen weiteren Gutachten der MA 15, Gesundheitsamt, vom 21. November 1995 heißt es, der Beschwerdeführer sei seit 26. April 1995 gerechtfertigt im Krankenstand. Derzeit liege völlige Dienstunfähigkeit vor. Die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei auf Grund der hochgradigen Minderung des Sehvermögens unwahrscheinlich.

Bei den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich weiters ein Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 2. Mai 1996 an den Beschwerdeführer, in dem diesem "im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen" vom Stadtschulrat für Wien gemäß § 52 BDG 1979 der Dienstauftrag erteilt wurde, "sich den von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten angeordneten Untersuchungen zu unterziehen."

In weiterer Folge versetzte die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. Dezember 1996 mit Wirkung vom 31. Jänner 1997 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 1997 teilte der Stadtschulrat für Wien dem Bundesrechenamt u.a. mit:

"Der Antrag auf Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens erfolgte am 22.11.1996."

Das Bundespensionsamt setzte daraufhin mit Bescheid vom 22. Jänner 1997 den Ruhegenuß des Beschwerdeführers unter Heranziehung der Abschlagsregelung für Frühpensionisten mit S 26.810,-- monatlich fest.

In der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 12. Februar 1997 brachte er im wesentlichen vor, er sei nicht auf seinen Antrag, sondern wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden. Die erstmalige Untersuchung sei bereits am 25. September, die zweite Untersuchung am 17. November 1995 erfolgt. Die Untersuchungen durch die PV-Ang am

18. und 26. September 1996 hätten auf Grund geänderter Bestimmungen nur zusätzlich und endgültig seine Dienstunfähigkeit bestätigt. Mit seiner Unterschrift am 22. November 1996 habe er lediglich dem Termin seiner Versetzung in den Ruhestand zugestimmt. Die Einleitung seines Pensionierungsverfahrens, nämlich die erstmalige Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit, sei bereits lange vor dem 15. Februar 1996 erfolgt, sodaß eine Kürzung gemäß § 62c Abs. 1 PG für ihn nicht zum Tragen kommen dürfe.

Der Stadtschulrat für Wien teilte dem Bundesrechenamt in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 17. Februar 1997 mit, daß seine Mitteilung vom 9. Jänner 1997 unrichtig gewesen sei, weil die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens des Beschwerdeführers von Amts wegen bereits im September 1995 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei seitens des Stadtschulrates auf Grund der krankheitsbedingten längeren Dienstverhinderung des Beschwerdeführers seine Untersuchung auf Feststellung der Dienstfähigkeit bei der MA 15, Gesundheitsamt, beantragt worden. Die dann im November 1995 do. erfolgte "Kontrolluntersuchung habe die völlige Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Da auf Grund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu erfolgen hatte, wurde das Diesbezügliche veranlaßt. Mit Schreiben vom 22. November 1996 hat ................. der Beschwerdeführer ................... lediglich dem Termin der Versetzung in den Ruhestand zugestimmt. Die Einleitung des Pensionierungsverfahrens erfolgte daher tatsächlich vor dem 16. Februar 1996 (durch die Dienstunfähigkeitsuntersuchung), sodaß eine Kürzung der Pension auf 62 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß § 62 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der derzeit geltenden Fassung, nicht zum Tragen kommen kann." (Richtig hätte dieses Zitat "§ 62c" lauten sollen.)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben.

Nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde im wesentlichen weiter aus, als Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens sei jene Handlung anzusehen, die letztlich unmittelbar zur Ruhestandsversetzung geführt habe. Als solche Handlung sei entweder ein Antrag des Beamten oder die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, grundsätzlich durch die Ärzte der PV-Ang, im Zuge eines konkreten Ruhestandsversetzungsverfahrens zu sehen. Nicht jede ärztliche Untersuchung, die wegen Überprüfung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit angeordnet worden sei, sei als Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten. So sei es durchaus üblich, bei längeren Krankenständen das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit vom Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Als solche Krankenstands-Kontrolluntersuchungen seien die im Jahre 1995 durchgeführten Untersuchungen beim Beschwerdeführer wohl anzusehen. Dies ergebe sich auch aus den im Personalakt erliegenden Unterlagen. Demnach habe sich der Beschwerdeführer ab 26. April 1995 im "Krankenstand" befunden. Mit Schreiben der Personalabteilung vom 11. September 1995 sei die "do. Abt. IV" gebeten worden, die Einleitung der amtsärztlichen Untersuchung zu überdenken, um den weiteren Verlauf des "Krankenstandes" beobachten zu können. Auch aus dem Schreiben des Stadtschulrates vom 12. September 1995, mit dem die MA 15, Gesundheitsamt, um die Durchführung der Untersuchung ersucht worden sei, sei kein Hinweis auf eine eventuelle Ruhestandsversetzung herauszulesen. Es werde darin lediglich ersucht, bekanntzugeben, ob die Dienstverhinderung gerechtfertigt sei, ob auf Grund des Gesundheitszustandes derzeit völlige Dienstunfähigkeit vorliege, allenfalls auch wegen der Notwendigkeit der Vermeidung besonderer, mit dem Lehrberuf verbundener, wenn auch nur fallweise auftretender Belastungen, und ob die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit in einem absehbaren Zeitraum wahrscheinlich sei. Im November sei eine Kontrolluntersuchung durchgeführt und mitgeteilt worden, daß zu diesem Zeitpunkt eine völlige Dienstunfähigkeit vorliege und die Wiedererlangung der "Dienstunfähigkeit" (gemeint wohl: Dienstfähigkeit) auf Grund der hochgradigen Minderung des Sehvermögens unwahrscheinlich sei. Weitere Handlungen, die allenfalls auf eine beabsichtigte Ruhestandsversetzung hätten schließen lassen, so die Einleitung der Untersuchung durch die "PV-Ang-Ärzte", seien nicht gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits dem Stadtschulrat für Wien bekannt gewesen, wie bei Ruhestandsversetzungen nach § 14 BDG 1979 vorzugehen sei. Der erste Hinweis auf eine beabsichtigte Ruhestandsversetzung finde sich erst in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 2. Mai 1996, in dem es u.a. heiße:

"Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen ........". Mit Schreiben vom 10. Juni 1996 sei sodann die "PV-Ang, Abt. FAB", um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht worden.

Damit sei das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers tatsächlich erst nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes könne auch nicht der in dem an das Bundespensionsamt gerichteten Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 17. Februar 1997 vertretenen Meinung gefolgt werden, daß im Hinblick auf die "Kontrolluntersuchung im November 1995 das Ruhestandsversetzungsverfahren bereits vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet" worden sei. Damit finde aber § 62c Abs. 1 PG auf den Beschwerdeführer keine Anwendung. Das Bundespensionsamt habe daher völlig zu Recht die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 PG in der ab 1. Mai 1996 geltenden Fassung (BGBl. Nr. 201/1996) zur Anwendung gebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes verlangt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In Ergänzung dazu wurde vom Verwaltungsgerichtshof nach der die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand betreffende Aktenvorgang von der Aktiv-Dienstbehörde angefordert und von dieser auch vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhegenußbemessung in gesetzlicher Höhe gemäß den Bestimmungen des PG 1965 (§§ 3 ff) durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere seines § 62c verletzt.

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuß auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist (nach der früheren Regelung gab es keinen "Abschlag" bei "Frühpensionierungen"), lautet:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."

§ 62c Abs. 1 PG in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet:

"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Gemäß § 2 Abs. 1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind - das ist bezüglich des Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 BDG 1979 der Fall - gelten die folgenden Absätze.

Nach § 2 Abs. 2 DVG sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden. Im Falle einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

Durch die Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 540/1995, wurde § 1 Abs. 1 Z. 5 DVV 1981 in der Fassung BGBl. Nr. 171/1987, nach dem die Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand hinsichtlich bestimmter Beamtengruppen an die nachgeordnete Dienstbehörde übertragen war, dahin abgeändert, daß nunmehr nur mehr die Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei bestimmten Beamtengruppen von der Delegation erfaßt ist.

Nach § 5 Abs. 3 DVV 1981 in der Fassung BGBl. Nr. 540/1995 ist § 1 Abs. 1 Z. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 540/1995 mit 1. September 1995 in Kraft getreten. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Die Neufassung des § 1 Abs. 1 Z. 5 DVV 1981 durch die Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 41/1996, hat an dieser Systematik nichts geändert. Versetzungen in den Ruhestand fallen daher ab 1. September 1995 - sofern nicht ein Fall nach der Übergangsbestimmung des § 5 Abs. 3 DVV 1981 vorliegt - in die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.

Im Beschwerdefall ist allein strittig, ob die amtswegige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers im Sinne des § 62c PG in der Fassung des Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist oder nicht.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird zu Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, 72 Blg. Sten. Prot. NR XX. GP, 224, u.a. folgendes ausgeführt:

"Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§ 62c Abs. 1 PG, ...............) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf

auf

Grund von nach dem 15. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührende Ruhe- und von diesen abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheimgestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruheversetzungsverfahrens unter Anschluß eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Fall einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekanntzugeben."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/12/0400, zu der vorliegenden Problematik zum Ausdruck gebracht, daß die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens von Amts wegen im Sinne des § 62c PG jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraussetzt, der der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Aktivdienstbehörde zuzurechnen ist.

Die im Beschwerdefall für die Ruhestandsversetzung zuständige Dienstbehörde wäre gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 DVV 1981 bis 1. September 1995 der Stadtschulrat für Wien gewesen; ab diesem Datum ist die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zuständig. Wenn bereits der Stadtschulrat für Wien das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers von Amts wegen vor dem 1. September 1995 eingeleitet gehabt hätte, wäre die Ruhestandsversetzung auch von dieser Behörde auszusprechen gewesen. Das behauptet aber weder der Beschwerdeführer noch gibt es nach den vorgelegten Akten Anzeichen dafür, daß die amtswegige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers bereits vor dem 1. September 1995 vom damals zuständigen Stadtschulrat für Wien eingeleitet worden wäre. In dem "Berichtigungsschreiben" des Stadtschulrates für Wien vom 17. Februar 1997 wird rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, daß die Ruhestandsversetzung, nachdem die Kontrolluntersuchung durch die MA 5, Gesundheitsamt, im November 1995 die "völlige Dienstunfähigkeit" des Beschwerdeführers ergeben habe, durch "das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten" zu veranlassen gewesen wäre.

Damit erscheint klar, daß im Beschwerdefall nur eine auf Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gerichtete Willensäußerung der obersten Aktivdienstbehörde in der Zeit zwischen dem 1. September 1995 und dem 16. Februar 1996 ein für ihn günstigeres Ergebnis im Sinne des § 62c PG bewirken kann.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß ein solcher "Willensakt der zuständigen Dienstbehörde" nicht bloß dann vorliegt, wenn das Wort "Ruhestandsversetzung" oder der in Frage kommende § 14 BDG 1979 in diesem Zusammenhang genannt wird. Durchaus im Sinne des von der Beschwerde zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1996, Zl. 91/12/0207, erscheint im Beschwerdefall maßgeblich, ob die oberste Aktivdienstbehörde im genannten Zeitraum eine Amtshandlung gesetzt hat, die - objektiv betrachtet - darauf abzielte, den Sachverhalt der "dauernden Dienstunfähigkeit" des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 BDG 1979 zu klären. Dabei ist zu beachten, daß die Anordnung einer (amts)ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten auch nach §§ 51 Abs. 2 und 52 Abs. 2 BDG 1979 als Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst vorgesehen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte die oberste Dienstbehörde ausgehend von ärztlichen Sachverständigengutachten - wobei nach § 52 AVG grundsätzlich die Verpflichtung zur Heranziehung amtlicher Sachverständiger normiert ist - die Frage der Ruhestandsversetzung wie folgt zu beurteilen:

Der Beamte ist im Sinne des § 14 BDG dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann (medizinischer Aspekt) und kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich seiner Dienstbehörde vorhanden ist, dessen Aufgabe der Beamte erfüllen kann und dessen Ausübung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Vergleichsaspekt) (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 90/12/0272).

Es war daher seinerzeit durchaus im Sinne der Verfahrens- und auch der Verwaltungsökonomie gelegen, daß die Dienstbehörde auf Grund eines - allenfalls - nach § 52 Abs. 2 BDG 1979 zur Rechtfertigung einer Abwesenheit vom Dienst eingeholten ärztlichen Gutachtens, wenn dieses fachlich entsprechend fundiert war und der Gesundheitszustand medizinisch beurteilt keine Besserung erwarten ließ, nach Durchführung der notwendigen Vergleichsprüfung und der weiters erforderlichen Verfahrensschritte die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 verfügte.

Davon ausgehend könnte für den Beschwerdefall gesagt werden, daß die vom Stadtschulrat für Wien mit Schreiben vom 12. September 1995 angeordnete ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers auch die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Sinne des § 62c PG bewirkt habe.

Das ist aber im konkreten Fall aus mehreren Gründen nicht zutreffend:

In einem Beschluß der Bundesregierung vom 1. August 1995 wurde festgelegt, in allen ab dem 1. September 1995 eingeleiteten Pensionierungsverfahren die "PV-Ang" mit der medizinischen Begutachtung im Ruhestandsversetzungsverfahren zu betrauen (Erlaß des BKA vom 29. August 1995, GZ. 920.075/3-II/A/6/95). Ungeachtet dessen, daß dieser Ministerratsbeschluß nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0242) gesetzlich zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend gedeckt war, hat die damals schon zuständige oberste Aktivdienstbehörde die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers unbestritten erst nach Befassung der "PV-Ang" durchgeführt.

Weiters deutet nichts darauf hin, daß die vorher vom Stadtschulrat für Wien veranlaßten ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers als "Willensakt der zuständigen Dienstbehörde" zur amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten seien; dies deshalb, weil diese Untersuchungen, vor allem die Untersuchung im November 1995, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, nicht von der zu diesem Zeitpunkt für die Ruhestandsversetzung zuständigen Dienstbehörde verfügt worden waren. Es gibt auch kein Anzeichen dafür, daß die nachgeordnete Dienstbehörde hiebei iS einer mittelbaren Beweisaufnahme (vgl. § 55 AVG) im Auftrag der obersten Aktivdienstbehörde tätig geworden wäre.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer weiters einzuräumen ist, daß die im November 1995 durchgeführte "Kontrolluntersuchung" vom ärztlichen Befund her die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens indiziert hätte, hat die damals schon zuständige oberste Aktivdienstbehörde dies nicht sofort wahrgenommen und in dem für die Entscheidung im Sinne des § 62c PG maßgebenden Zeitraum bis 15. Februar 1996 keine ersichtlichen Maßnahmen gesetzt, die als Willensakt auf Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens hätten gedeutet werden können.

Obwohl rechtlich gesehen nach § 14 BDG 1979 die Verpflichtung der obersten Aktivdienstbehörde bestanden hat, ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten, sobald die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit im Raum stand, hat dies die zuständige Aktivdienstbehörde im Beschwerdefall erst nach Verstreichen eines längeren Zeitraums durch Befassung der "PV-Ang" vorgenommen. Davon ausgehend kann - allenfalls - ein Anspruch iS des Amtshaftungsgesetzes gegeben sein.

Wenn der Beschwerdeführer meint, aus der rechtlichen Verpflichtung der Behörde sei ein Rückschluß auf den tatsächlichen Sachverhalt zulässig, so kommt diesem Gedanken nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls als Interpretationshilfe in der Weise Bedeutung zu, daß im Zweifelsfall der Behörde nicht eine rechtswidrige Vorgangsweise unterstellt werden darf. Ein solcher Zweifelsfall liegt aber im Beschwerdefall nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, was zu ihrer Abweisung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu führen hatte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120315.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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