TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/26 91/12/0207

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §38;
AWG 1990 §32;
BergGNov 1990 Art2 Abs3 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1991, Zl. UR - 300064/4 - 1991 Wi/Kl, betreffend Erteilung eines Auftrages nach § 32 des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Alleininhaber der Ziegelwerke K & Comp. sowie geschäftsführender Gesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer der X-BaugesmbH.

Mit Bescheid vom 4. Mai 1979 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wels - Land (im folgenden: BH) der K & Comp. gemäß §§ 74 ff GewO 1973 nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegten Pläne bzw. der Beschreibung in der Verhandlungsschrift die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei flüssigkeitsdichten Abwässersilos mit je 110 m3 Fassungsraum "für die Sammlung und Verwertung von Abwässern aus der Mülldeponie im Ziegeleibetrieb in B, Parzelle Nr. 687 der KG B", unter Einhaltung bestimmter Vorschreibungen. Die Mülldeponie wurde von der X-BaugesmbH geführt; mit der Verwertung der Abwässer als "Anmach"wässer in der Ziegeleiproduktion sollte ein besserer Porongehalt sowie eine Verbesserung des Wärmeschutzes der Ziegel erreicht werden.

Bei der Durchführung einer gewerbebehördlichen und wasserrechtlichen Überprüfung für die Abfallbeseitigungsanlage der X-BaugesmbH am 18. April 1989 wurde bezüglich der oben angesprochenen Abwässersilos festgestellt, daß in zwei Silos Sickerwässer und Flüssigkeiten, die von der X-BaugesmbH als Altöl- und Sonderabfallsammler übernommen worden seien, gelagert würden. Die Art der Beseitigung von Altöl und Sonderabfällen könne ohne exakte Qualifizierung der möglichen Inhaltsstoffe nicht beurteilt werden. Es werde jedoch angenommen, daß deren Verwertung (gemeint: im Ziegelwerk) nicht dem Stand der Technik entspreche, da die Rauchgase (Schwelgase) aus den sogenannten Lehmzuschlagsstoffen nicht die heißen Zonen des Ringofens passierten.

Bei dieser Überprüfung gezogene Proben ergaben unter anderem einen den Grenzwert von 30 ppm (nach der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987) übersteigenden Wert an polychlorierten Biphenylen, was die Vermutung, die Altöle würden keiner thermischen Verwendung zugeführt werden, bestärkte. Dieser Analysebefund wurde auch dem Amt der Landesregierung, Unterabteilung Abfallwirtschaft (im folgenden: UA-Abf) im September 1989 bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 19. September 1989 ersuchte die BH das Amt der Landesregierung/UA-Abf um ergänzende Erhebungen, insbesondere ob durch die Lagerung der als Sonderabfall einzustufenden Flüssigkeiten Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes (SAG) gegeben seien, wenn ja, innerhalb welcher Frist eine schadlose Beseitigung notwendig sei (Verweis auf § 7 SAG) und ob durch die Lagerung der als Altöl einzustufenden Flüssigkeiten Gefahr für die menschliche Gesundheit und Umwelt gegeben seien (§ 6 Abs. 2 Altölgesetz 1986), wenn ja, innerhalb welcher Frist eine Entsorgung notwendig wäre.

Ferner wies die BH mit Schreiben vom 15. November 1989 die X-BaugesmbH darauf hin, daß ihre Konzession zur Sammlung und Beseitigung von Altölen und Sonderabfällen erloschen sei und die in den Abwässersilos im Bereich der Ziegelei befindlichen ölhältigen Abwässer bzw. Sonderabfälle einer befugten Entsorgungsunternehmung übergeben werden müßten.

In ihrer an die BH gerichteten Stellungnahme vom 15. Dezember 1989 bejahte das Amt der Landesregierung/UA-Abf hinsichtlich der gelagerten Flüssigkeiten das Vorliegen der Gefährdungsmerkmale nach § 5 SAG und empfahl die ehestmögliche Räumung dieser Lagereinrichtung.

Bei einer am 21. Dezember 1989 bei der BH anberaumten Besprechung wurden diese Ergebnisse mit dem Rechtsvertreter der X-BaugesmbH erörtert; ferner nahm mit Schreiben vom 11. Jänner 1990 der Rechtsvertreter dieser Gesellschaft dazu Stellung.

Mit dem an die X-BaugesmbH gerichteten Bescheid vom 26. Februar 1990 untersagte die BH gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973 die Verwendung der im südlich und im daran angrenzenden (mittleren) Silo auf dem Grundstück 687 KG B gelagerten Flüssigkeiten in der Ziegelei des Beschwerdeführers. Begründend führte sie unter Hinweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 21. Dezember 1989 an, die Verwendung der dort gelagerten Abwässer als "Anmachwasser" in der Ziegelei sei keine geeignete Beseitigungsmethode für Altöle und Sonderabfälle.

Die X-BaugesmbH zog ihre dagegen zunächst erhobene Berufung mit Schriftsatz vom 26. März 1990 unter Hinweis auf die in der Verhandlung vom 19. März 1990 abgegebenen Erklärungen zurück.

Laut Niederschrift dieser Verhandlung vom 19. März 1990 gaben (nach Erörterung der bisherigen Ermittlungsergebnisse) die X-BaugesmbH und der an der Verhandlung teilnehmende Beschwerdeführer als Inhaber des Ziegelwerks K & Comp. die Erklärung ab, "unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten die in den Silos lagernden Abwässer zu entsorgen und innerhalb gleicher Frist unaufgefordert die betreffenden Begleitscheine zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen".

Mit Schreiben vom 21. Mai 1990 stellte die X-BaugesmbH bei der BH den Antrag, den Bescheid vom 26. Februar 1990, mit dem eine konsenslose Weiterverwendung der in den Silos gelagerten Flüssigkeiten im Ziegeleibetrieb verhindert werden solle, gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1973 zu widerrufen, seien doch am 19. März 1990 entsprechende Entsorgungserklärungen abgegeben worden.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1990 wurde dieser Antrag wiederholt und unter Anschluß eines Gutachtens über eine "Sickerwasserprobe aus dem Vakuumfaß" die Auffassung vertreten, der Rest der lagernden Flüssigkeiten könne entweder durch Einleitung in einen Kanal (Kläranlage) oder als "Anteigemedium" im Ziegeleiprozeß des Ziegelwerkes entsorgt werden.

Nachdem bloß Nachweise für die Entsorgung einer geringfügigen Abwassermenge (16 bis 17 m3) in der Folge vorgelegt wurden, ersuchte die BH mit Schreiben vom 20. Juli 1990 das Amt der Landesregierung/UA-Abf, die Flüssigkeiten in den Abwassersiloanlagen nochmals zu beproben und zu analysieren und eine gutächtliche Äußerung dazu abzugeben, ob es sich bei den Flüssigkeiten um gefährliche Abfälle oder Altöl im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) handle (§§ 2 Abs. 5, 44 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 leg. cit.) und ob durch die Lagerung des Abfalles eine Gefährdung des Grundwassers oder eine Verunreinigung der Umwelt zu befürchten sei.

Bei seiner Befragung vom 17. Oktober 1990 gab der Beschwerdeführer laut Niederschrift an, die drei Abwassersiloanlagen befänden sich nunmehr auf dem Grundstück 687/2 KG B, das in seinem persönlichen Eigentum stehe. Dies gelte auch für die in den Siloanlagen lagernden Flüssigkeiten. Soweit diese Abwässer ursprünglich beim Betrieb der X-BaugesmbH angefallen seien, seien sie somit (rechtlich) in sein Eigentum übergeben worden.

Schließlich legte das Amt der Landesregierung/UA-Abf mit Schreiben vom 22. Oktober 1990 der BH die Analyseergebnisse vor und gelangte mit näherer Begründung zur Auffassung, es handle sich bei den Flüssigkeiten um überwachungsbedürftige Abfälle, die als gefährlicher Abfall an befugte Sammler im Sinn des § 15 AWG zur weiteren Behandlung abzugeben seien. Es sei eine Gefährdung des Grundwassers bzw. eine Verunreinigung der Umwelt durch die vorliegende Art der Lagerung der Ölwassergemische zu erwarten (Risse und Sprünge in den Silos vorhanden).

An der am 12. November 1990 bei der BH durchgeführten Besprechung, die mit einem Lokalaugenschein verbunden war, nahm auch der Beschwerdeführer teil. Er gab an, die noch vorhandenen bisher nicht entsorgten Flüssigkeiten entweder in eine Kläranlage verbringen oder in der Ziegelei verarbeiten zu wollen. Konkrete Anfragen bei Kläranlagenbetreibern oder Anträge auf Genehmigung der Verarbeitung in der Ziegelei (nach § 15 AWG und Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 GewO 1973) habe er bislang nicht gestellt. Der Beschwerdeführer habe am 17. Oktober 1990 angegeben, daß die in den Silos lagernden Flüssigkeiten in seinem Besitz und nicht im Besitz der X-BaugesmbH seien. Neben der Bekanntgabe der Absicht der Gewerbebehörde, die Dichtheit der Silos prüfen zu wollen, wurde die Einordnung der Flüssigkeiten als gefährliche Abfälle nach dem AWG (auf Grund der Proben vom Juli 1990 und des Gutachtens vom 22. Oktober 1990) festgehalten und Aussagen zur Dichtheit der Siloanlagen aus bautechnischer Sicht getroffen.

Nach weiteren Ermittlungen (insbesondere nochmalige Aufforderung der BH vom 11. Jänner 1991, der Beschwerdeführer möge nachweisen, daß er seiner Entsorgungszusage nachgekommen sei) erließ die BH folgenden an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 30. April 1991:

Gemäß § 32 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 wird Ihnen aufgetragen, die in den Abwassersiloanlagen auf dem Grundstück Nr. 687/2 KG. B lagernden Öl-Wasser-Gemische sowie Altöle binnen drei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides ordnungsgemäß zu entsorgen."

In der Begründung stellte die Behörde das bisherige Verwaltungsgeschehen dar (insbesondere Lokalaugenscheine vom 18. April 1989 und vom 19. März 1990 mit der Entsorgungszusage des Beschwerdeführers; Erklärung des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 1990 über die Eigentumsverhältnisse an den Flüssigkeiten in der Siloanlage; Ergebnisse des Lokalaugenscheins vom 12. November 1990) und führte nach Wiedergabe der §§ 32 Abs. 1 und 17 Abs. 3 und 5 AWG aus, der Beschwerdeführer besitze keine Bewilligung für eine Altölbehandlungsanlage und keine Befugnis nach § 15 AWG zur Behandlung von gefährlichen Abfällen und Altölen. Auf Grund der schlüssigen und eindeutigen Sachverständigengutachten stehe fest, daß die in den Silos lagernden Flüssigkeitsgemische als gefährliche Abfälle und Altöle im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes anzusehen seien. Der Beschwerdeführer sei zu einer entsprechenden Behandlung daher nicht befugt und sei daher verpflichtet, diese Stoffe einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Die Siloanlagen seien für eine dauernde oder endgültige Ablagerung von Abfallstoffen nie vorgesehen gewesen; sie seien für eine solche insbesondere im Hinblick auf die derzeit darin lagernden gefährlichen Abfälle wegen deren Betonschädlichkeit auch nicht geeignet. Eine Entsorgung der Flüssigkeitsgemische sei jederzeit möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher zu verpflichten gewesen, diese Abfälle einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben, da es dem Ziel des Abfallwirtschaftsgesetzes entspreche, Abfälle oder Altöle innerhalb entsprechender Zeiträume einer Entsorgung zuzuführen. Eine Verpflichtung zur Entsorgung der Inhalte sei besonders auch seit dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem dem Beschwerdeführer die betonschädigende Wirkung der Stoffe mitgeteilt worden sei. Seine Entsorgungszusagen habe er nicht eingehalten. Er habe daher den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und Abs. 5 AWG zuwidergehandelt. Die Behörde sei somit in Ansehung des § 32 AWG verpflichtet gewesen, ihm die ordnungsgemäße Entsorgung aufzutragen. Da ausreichende Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, scheine die verfügte Frist als ausreichend lang, um dem Beschwerdeführer eine ordnungsgemäße Entsorgung zu ermöglichen.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, die BH sei zur Erlassung des Abfallbeseitigungsauftrages unzuständig gewesen. Auf Grund des Art. II der Berggesetz-Novelle 1990 unterlägen Ziegeleien in Verbindung mit § 5 leg. cit. ab 1. Jänner 1991 dem Berggesetz; damit sei die Zuständigkeit der Bergbehörden gegeben. Das Grundstück Nr. 687/2 KG B gehöre zum Betriebsvermögen der Ziegelei, die auf diesem Grundstück errichteten Abwassersilos enthielten Abwässer aus der Mülldeponie im Ziegeleibetrieb.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 1991 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz vollinhaltlich. Sie führte zum Berufungsvorbringen aus, aus dem Akt der BH gehe hervor, daß das gegenständliche Verfahren bereits vor Inkrafttreten der Novelle des Berggesetzes, also vor dem 1. Jänner 1991, anhängig gewesen sei. Sowohl in der Begründung des Bescheides der BH als auch in der Begründung dieses Bescheides werde mehrfach auf Aktenvorgänge, die vor dem 1. Jänner 1991 stattgefunden hätten, hingewiesen. Von diesen Aktenvorgängen bezüglich der Abwassersiloanlage auf dem Grundstück Nr. 687/2 KG B sei der Beschwerdeführer mehrmals nachweislich in Kenntnis gesetzt worden. Die Absicht der BH, einen entsprechenden Beseitigungsauftrag gemäß § 32 Abs. 1 AWG zu erlassen, sei somit für den Beschwerdeführer klar zu erkennen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, Rechtswidsrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, das am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist, lauten:

§ 1

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

3.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

4.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

5.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

6.

das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

7.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.

§ 2

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2.

deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

...

(5) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Durch Verordnung können ÖNORMEN verbindlich erklärt werden.

§ 17

(1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.

...

(3) Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er dies, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten, einem nach dem § 15 oder 24 Befugten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.

...

(5) Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.

§ 32

(1) Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes."

Gemäß § 5 des Berggesetzes in der Fassung der Berggesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 355/1990, gehören unter anderem Tone, soweit sie sich zur Herstellung von Ziegeleierzeugnissen oder von anderen keramischen Erzeugnissen eignen, zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen.

Art. II der Berggesetz-Novelle lautet (auszugsweise):

"(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

...

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Der § 59 Abs. 2 und die §§ 150, 153, 154, 160, 162 und 163 sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden."

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit bzw. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst vor, Ziegeleien unterlägen gemäß § 5 des Berggesetzes (im folgenden: BergG) in der Fassung der Novelle 1990, BGBl. Nr. 355, ab 1. Jänner 1991 dem BergG und daher der Zuständigkeit der Berghauptmannschaften, sofern im BergG nicht anderes angeordnet sei. Das Grundstück 687/2 KG B sei ein Grundstück im Betriebsvermögen der Ziegelei K & Comp., Alleininhaber H. Die auf diesem Grundstück errichteten drei Abwässersilos enthielten Abwässer aus der Mülldeponie im Ziegeleibetrieb. Dem Argument der belangten Behörde, das vorliegende Verfahren sei bereits vor Inkrafttreten der BergG-Novelle 1990 anhängig gewesen, was dem Beschwerdeführer durch entsprechende Aktenvorgänge mehrmals nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei, hält der Beschwerdeführer entgegen, diese Aktenvorgänge vor dem 1. Jänner 1991 hätten mit dem Verfahren nach § 32 AWG nichts zu tun: sie hätten sich lediglich (wie z.B. die mündliche Verhandlung vom 12. November 1990) auf die bloße Feststellung des Siloinhaltes und -zustandes bezogen und seien im Verfahren nach § 360 GewO 1973 erfolgt. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, das genaue Verwaltungshandeln, das die Einleitung des Verfahrens darstelle, zu konkretisieren. Der bloße Hinweis auf verschiedene Aktenvorgänge reiche als Begründung nicht aus. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die Absicht der Behörde erster Instanz, einen entsprechenden Beseitigungsauftrag nach § 32 AWG zu erlassen, für den Beschwerdeführer nicht klar zu erkennen gewesen (Hinweis auf den Bescheid der BH vom 26. Februar 1990, mit dem der X-BaugesmbH die Verwendung von Abwässern im Ziegeleiprozeß bzw. der in den gegenständlichen Silos lagernden Flüssigkeiten untersagt worden sei; Antrag der X-BaugesmbH vom 10. Juli 1990 gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1973; Schreiben der BH vom 17. Jänner 1991 an den Beschwerdeführer betreffend Abpumpen von Flüssigkeiten in der Siloanlage, um deren Übergehen zu vermeiden). Aus diesem Verwaltungshandeln der Behörde gehe keinesfalls die Absicht hervor, entsprechende Maßnahmen nach § 32 AWG zu setzen. In einem Telefonat vom 4. April 1991 habe der zuständige Referent der BH dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (erstmals) mitgeteilt, die Behörde werde bescheidmäßig über eine Entsorgung absprechen.

Dem ist folgendes zu erwidern: Die Klärung der Frage, welche Auswirkung die Einbeziehung von Tonen, soweit sie sich u. a. zur Herstellung von Ziegeleierzeugnissen oder von anderen keramischen Erzeugnissen eignen, in den Katalog der grundeigenen mineralischen Rohstoffe (§ 5 BerG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 1990/355) und die damit erfolgte Unterstellung unter das BergG (vgl. dazu die gemäß § 238 BergG in der Fassung der Novelle 1990 damit ex lege erteilte Gewinnungsbewilligung und die mit einer Bergbaubewilligung - zum Begriff siehe § 1 Z. 15 BergG - verbundenen "Nebenbefugnisse" nach § 132 leg. cit.) für die Anwendbarkeit des AWG auf solche Bergbaubetriebe hat, kann (vorerst) dahingestellt bleiben: denn selbst wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zuträfe und ab 1. Jänner 1991 für den im Beschwerdefall angenommenen Sachverhalt die Zuständigkeit der Bergbehörden gegeben gewesen sein sollte, wäre die Zuständigkeit der im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsbehörden nach dem AWG jedenfalls dann gegeben, wenn bezüglich der fraglichen Siloabwässer bereits am 1. Jänner 1991 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der BergG-Novelle 1990) ein Verfahren nach § 32 AWG anhängig war, käme doch in diesem Fall lege non distinguente Art. II Abs. 3 der BergG-Novelle 1990 zur Anwendung.

Die belangte Behörde hat dies im Ergebnis zu Recht bejaht. Zwar ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß der Begriff der "Anhängigkeit" weder in Art. II Abs. 3 der BergG-Novelle 1990 noch im AVG inhaltlich definiert wird (vgl. § 38 AVG). Aus § 39 Abs. 2 AVG (demnach haben die Behörden, die das AVG anzuwenden haben - dazu zählen auch die im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsbehörden - "soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnung enthalten ... von Amts wegen vorzugehen.") folgt, daß mangels einer abweichenden Bestimmung im § 32 AWG die Behörden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (genauer: bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente) zur Durchführung eines derartigen Verfahrens verhalten sind. Wie Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz 261, zutreffend hervorgehoben haben, ist für die amtswegige Einleitung eines Verwaltungsverfahrens kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben; es kann dies vorerst in bloß interner Form (z.B. Aktenvermerk; Ersuchen an andere Behörde um Bweisaufnahme; Aktenversendung) geschehen. Nach außen wird die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens etwa durch Ladung oder durch Aufforderung zur Stellungnahme (§ 45 Abs. 3 AVG) bekannt, womit gleichzeitig das Ermittlungsverfahren beginnt.

Unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles und unter Berücksichtigung der (relativen) Formfreiheit des AVG in dieser Frage geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Anhängigkeit eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens (hier: nach § 32 AWG) jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen zu bejahen ist:

-

Die Behörde hat eine Amtshandlung (im weiteren Sinn) geführt, die - objektiv betrachtet - darauf abzielt, einen Sachverhalt zu klären, dem im Hinblick auf eine Verwaltungsvorschrift (hier: § 32 AWG) rechtserhebliche Bedeutung zukommt (hier: z.B. Klärung der Abfalleigenschaft gelagerter Sachen; Klärung der Frage, ob eine Genehmigung für Abfallbehandlung vorliegt usw.).

-

Kommt dem erhobenen Sachverhaltsmoment Rechtserheblichkeit unter dem Gesichtspunkt mehrerer Tatbestände derselben Verwaltungsvorschrift oder verschiedener Verwaltungsvorschriften (wie z.B. GewO 1973, WRG 1959, AWG usw.) zu, was bei der Überlagerung und Verzahnung der Rechtsordnung insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes und vor allem in den ersten Phasen der Ermittlungen häufig der Fall sein wird, ist Anhängigkeit in bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände/Verwaltungsvorschriften anzunehmen, solange die Behörde nicht eine deutlich erkennbare Eingrenzung auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren vornimmt.

-

Anhängigkeit setzt ferner voraus, daß die Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen haben muß; daß sie der Partei des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis gelangt sein muß, ist keine Voraussetzung für die Begründung der Anhängigkeit. Die Amtshandlung muß aber neben dem "Sachbezug" auch einen "Personalbezug" aufweisen, also erkennen lassen, gegen wen das Verwaltungsverfahren geführt werden soll.

Diese Kriterien sind jeweils unter Berücksichtigung aller Begleitumstände im Einzelfall zu prüfen.

Vor dem Hintergrund der Rechtslage und dieser Überlegungen kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß die Behörde erster Instanz bereits VOR dem 1. Jänner 1991 eine nach außen gerichtete Amtshandlung gesetzt hat, die objektiv geeignet war zu klären, ob der Beschwerdeführer ein unter § 32 AWG fallendes Verhalten gesetzt hat und sie auch keine Eingrenzung dahingehend vorgenommen hat, die erhobenen Sachverhaltsmomente ausschließlich unter dem Aspekt einer anderen Verwaltungsvorschrift (hier: § 360 GewO 1973) zu verwerten.

So hat sie zwar bereits vor Inkrafttreten des AWG (1. Juli 1990) in der Ladung vom 7. März 1990 auf die für die Abwassersilos erteilte gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung (Bescheid der BH vom 4. Mai 1979) hingewiesen, gleichzeitig aber als Ergebnis einer behördlichen Untersuchung die Einstufung der Ablagerung von Flüssigkeiten als Altöl (im Sinne des Altölgesetzes) bzw. als Sonderabfall (nach dem damals in Geltung stehenden Sonderabfallgesetz) bekanntgegeben. Zur Klärung hat die Behörde die Durchführung eines Lokalaugenscheines angeordnet, um zu prüfen, "ob diese Lagerung mit dem erteilten Konsens übereinstimmt und ob weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich sind."

Damit hat sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß neben der gewerbebehördlichen Überprüfung auch eine abfallrechtliche Abklärung des Sachverhaltes in Betracht kommt. Nach den Umständen des Falles und der Mitteilung der Qualifikation der gelagerten Flüssigkeiten kam dabei jedenfalls auch die Erlassung eines Abfallbeseitigungsauftrages nach § 7 SAG in Betracht. Da § 45 Abs. 4 AWG anordnet, daß Aufträge gemäß § 7 SAG als Aufträge gemäß § 32 AWG gelten, sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach § 7 SAG zu solchen nach § 32 AWG geworden.

Beim Lokalaugenschein vom 19. März 1990 erklärte der Beschwerdeführer auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen laut Niederschrift auch als Inhaber der Ziegelwerke K & Comp., spätestens innerhalb von drei Monaten die in den Silos lagernden Abwässer zu entsorgen und innerhalb gleicher Frist unaufgefordert "die betreffenden Begleitscheine zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung" (damit konnte nur eine solche nach dem SAG gemeint sein) vorzulegen.

Da der Beschwerdeführer seiner Zusage in der Folge nur hinsichtlich eines kleinen Teiles der gelagerten Flüssigkeiten nachkam und außerdem die Absicht äußerte, den Rest der Flüssigkeiten wieder im Ziegeleibetrieb zu verwerten, ersuchte die BH das Amt der Landesregierung/UA-Abf mit Schreiben vom 20. Juli 1990 neuerlich, Proben aus den Abwassersilos im Bereich der Ziegelei zu ziehen und sich nach deren Analyse gutächtlich zu äußern, ob es sich bei den Flüssigkeiten um gefährliche Abfälle bzw. Altöl im Sinne des AWG handle bzw. die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt zu befürchten sei. Auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung (der BH mit Schreiben des Amtes der Landesregierung vom 22. Oktober 1990 mitgeteilt) wurde am 12. November 1990 eine weitere Besprechung mit Lokalaugenschein in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt, bei der neben gewerbebehördlichen Fragen und bautechnischen Gesichtspunkten auch abfallrechtliche Fragen behandelt wurden (wie die Auskunft des Beschwerdeführers, er habe u.a. keinen Antrag auf Genehmigung der Verarbeitung der Siloabwässer nach § 15 AWG gestellt; Einordnung der Siloabwässer als gefährliche Abwässer im Sinne des AWG bzw. als überwachungsbedürftiger Abfall nach ÖNORM S 2101 mit der Schlüsselnummer 54.408 und der Bezeichnung "Öl-Wasser-Gemische" bzw. gefährlicher Abfall mit der Bezeichnung Altöl und der Schlüsselnummer 54.102 und der Gefahr ihrer betonaggressiven Wirkung).

Damit hat aber die Behörde erster Instanz hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß auch Erhebungen in Richtung Abfallwirtschaftsgesetz und zwar zur Vorbereitung der Erlassung eines Abfallbeseitigungsauftrages nach § 32 AWG geführt wurden; dieses Verfahren war am 1. Jänner 1991 noch anhängig. Die Behörde hat - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - diese Erhebungen nicht ausschließlich unter dem Gesichtsunkt eines Verfahrens nach § 360 GewO 1973 geführt bzw. später auf ein solches Verfahren eingeschränkt. Diese Amtshandlungen, an denen der Beschwerdeführer zum Teil selbst mitgewirkt hat, waren auch großteils im Bescheid der Behörde erster Instanz angeführt, ohne daß sie der Beschwerdeführer in seiner Berufung in Zweifel gezogen hätte. Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte nicht davon ausgehen dürfen, daß am 1. Jänner 1991 bereits ein Verfahren nach § 32 AWG gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen sei, erweist sich damit nicht als zutreffend.

Daraus ergibt sich aber weiters, daß durch das Inkrafttreten der BergG-Novelle 1990 jedenfalls die Zuständigkeit der im Beschwerdefall nach dem AWG eingeschrittenen Behörden nicht berührt wurde, ohne daß auf das Verhältnis dieser beiden Vorschriften zueinander einzugehen war.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Behörde erster Instanz habe zutreffend ausgeführt, daß er keine Bewilligung für eine Altölbehandlungsanlage habe und auch keine Befugnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen besitze. Der an ihn gerichtete Entsorgungsauftrag trage ihm auf, die dort näher genannten Flüssigkeiten persönlich zu entsorgen, was ihm jedoch auf Grund fehlender Konzessionen jedenfalls verwehrt sei. Dieser Spruch entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot und sei daher rechtswidrig.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und den Bescheid der Behörde erster Instanz vollinhaltlich bestätigt. Dies bedeutet, daß sie einen mit dem Bescheid der Unterbehörde übereinstimmenden Bescheid erlassen hat, der an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist. Die belangte Behörde hat damit - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht bloß den Spruch, sondern auch die Begründung der Behörde erster Instanz voll übernommen. Dies folgt daraus, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausschließlich die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erteilung des Abfallbeseitigungsauftrages bestritten hat und sich die belangte Behörde jedenfalls mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen hatte und auch (ausschließlich damit) auseinandergesetzt hat. Bei dieser Fallkonstellation hat die belangte Behörde daher durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides alle Begründungselemente der Unterinstanz in bezug auf sachliche Rechtfertigung und Inhalt des erteilten Abfallbeseitigungsauftrages übernommen, zumal sich aus der Begründung des angefochtenen (Berufungs-)Bescheides nicht der geringste Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme ergibt. Dies bedeutet aber, daß auch sie - wie in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides näher ausgeführt - davon ausging, daß der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung als Besitzer gefährlicher Abfälle zu deren Übergabe an im Sinne des AWG Befugte nach § 17 Abs. 3 und 5 leg. cit. nicht nachgekommen ist. Bei verständiger Würdigung dieses Begründungselementes kann daher die ihm aufgetragene Verpflichtung, die angesprochenen Öl-Wasser-Gemische sowie Altöle "ordnungsgemäß zu entsorgen" nur bedeuten, daß dies durch Übergabe dieser Abfälle an einen nach dem AWG zu deren Sammlung oder Behandlung Befugten zu erfolgen hat. Dem Beschwerdeführer obliegt demnach lediglich die Auswahl des (Entsorgungs-)Befugten. Bei diesem Inhalt liegt aber der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel der Konkretisierung nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich daher als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991120207.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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