RS OGH 2025/10/22 2Ob375/60; 3Ob588/81; 6Ob876/82 (6Ob877/82); 6Ob666/83; 10ObS104/87; 10ObS99/88; 1

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Veröffentlicht am 11.11.1960
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Rechtssatz

Ebenso wie neues Tatsachenvorbringen können auch neue Einreden rechtlicher Natur in der Revisionsinstanz nicht mehr vorgebracht werden, wenn die sie begründenden Tatsachen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erörtert wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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