TE OGH 2021/6/24 9Ob23/21d

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei E***** P*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W***** P*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Unterhalt, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2021, GZ 23 R 456/20m-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Gegenstand des Berufungsverfahrens war das Begehren der Klägerin, ihr neben in der Vergangenheit aufgelaufenen Rückständen ab 1. 7. 2020 Unterhalt von monatlich 93,21 EUR zu leisten. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin monatlich 10 EUR an laufendem Unterhalt zu und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die vom Erstgericht verfügte Vorlage des als „außerordentliche“ Revision bezeichneten Rechtsmittels des Beklagten an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht.

[2]            Die Ermittlung des Werts des vom Berufungsgericht behandelten Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN (§ 500 Abs 3 ZPO). Er bestimmt sich beim Unterhalt nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts, wobei für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735). Dabei ist nur auf den laufenden Unterhalt abzustellen. Bereits fällig gewordene Beträge sind nicht gesondert zu berücksichtigen (RS0114353 [insb T1]; RS0122735 [insb T5, T8]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren betrug hier demnach 3.355,56 EUR (36 x 93,21 EUR).

[3]            Übersteigt aber der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt, ist gemäß § 502 Abs 4 ZPO in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision, außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO, jedenfalls unzulässig. In diesem Fall kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO einer Verbesserung zugänglich ist (RS0109620).

[4]            Das Rechtsmittel des Beklagten wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (s RS0109620, RS0109623). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

Textnummer

E132418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00023.21D.0624.000

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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