Norm
EO §4Rechtssatz
Das Fehlen eines urkundlichen Nachweises im Sinne des Art 7 Abs 2 obigen Vertrages rechtfertigt nicht die Abweisung des Gesuches; es handelt sich um ein Formgebrechen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß §§ 84, 85 ZPO, § 78 EO behoben werden kann (JBl 1958,629)Das Fehlen eines urkundlichen Nachweises im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, obigen Vertrages rechtfertigt nicht die Abweisung des Gesuches; es handelt sich um ein Formgebrechen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO, Paragraph 78, EO behoben werden kann (JBl 1958,629)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, zweiseitige AbkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020