TE OGH 1985/12/4 3Ob120/85

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Veröffentlicht am 04.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei prot.Fa. Gebrüder A Gesellschaft m.b.H., Mering, Zettlerstraße 36, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Burckhard Donath, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die verpflichtete Partei Gertrude B, Angestellte, München, Columbusstraße 22, Bundesrepublik Deutschland, wegen S 1.836.703,10 s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 11. September 1985, GZ 6 R 251/85-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Juni 1985, GZ 5 Nc 525/85-2, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 1985, GZ 5 Nc 525/85-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei stellte den Antrag, ihr auf Grund des Versäumungsurteiles des Landgerichtes Augsburg vom 1. April 1985, GZ 1.0.927/85, zur Hereinbringung der (vorläufig) vollstreckbaren Forderung von S 1,836.703,10 (das sind DM 261.452,41 zum Wechselkurs vom 29. April 1985) samt 9,5 % Zinsen seit dem 28. September 1984 sowie der Antragskosten die Exekution zur Sicherstellung mittels bücherlicher Vormerkung des Pfandrechtes auf die der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaften in EZ 508 II KG Breitenbach im Range der zu TZ 2045/84 angemerkten Rangordnung zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die beantragte ExekutiON

Die Verpflichtete erhob gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß Rekurs und machte geltend, beklagte Partei laut Versäumungsurteil des Landgerichtes Augsburg sei Gertrude C; die Exekution dagegen werde gegen Gertrude B geführt. Es stimmten lediglich die Adressen überein; die Identität der Beklagten mit der Verpflichteten sei nicht gegeben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Es müsse Wesensgleichheit der im Titel genannten Personen mit dem Antragsteller und demjenigen, wider den Exekution geführt werden soll, bestehen. Die Wesensgleichheit habe der betreibende Gläubiger nachzuweisen. Unklarheiten über die Person einer der Parteien gingen daher stets zu seinen Lasten. Da im vorliegenden Fall die Bezeichnung der verpflichteten Partei von der Schreibweise des Namens der beklagten Partei im Exekutionstitel abweiche, wobei der Grund dieser Abweichung aus den Akten nicht ersichtlich sei, hätte das Erstgericht die beantragte Exekution gegen Gertrude B auf Grund des gegen Gertrude C

ergangenen vollstreckbaren Urteils nicht bewilligen dürfen. Die Einleitung des Verbesserungsverfahrens sei nicht möglich, weil eine Grundbuchssache vorliege.

Die betreibende Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und macht geltend, die Parteienidentität sei aus den Akten, und zwar aus der unzweifelhaften Ranganmerkungsurkunde, aus dem Hauptsachenbetrag der Forderung der betreibenden Partei sowie aus dem gleichlautenden Vornamen und der gleichlautenden Adresse der Verpflichteten erkennbar.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Mit Recht allerdings wendet sich die betreibende Partei gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, es bestünden Zweifel an der Identität der Verpflichteten und der im Exekutionstitel angeführten beklagten Partei.

Stimmen die Bezeichnung der im Exekutionsverfahren in Anspruch genommenen Person und des Schuldners nach dem Wortlaut des Exekutionstitels nicht überein, kann eine Exekution nur dann bewilligt werden, falls dessen ungeachtet im konkreten Fall keine Bedenken gegen die Wesensgleichheit dieser Person bestehen; dabei gehen Unklarheiten stets zu Lasten der betreibenden Partei (3 Ob 99/75 u.a.).

Der Umstand allein, daß die Beklagte des Verfahrens vor dem Landgericht Augsburg und die Verpflichtete des gegenständlichen Exekutionsverfahrens bei nicht identer Schreibweise des Zunamens (C - B) den gleichen Vornamen und die gleiche Adresse haben, vermöchte mit Rücksicht auf die Häufigkeit der Namen C und B noch nicht davon zu überzeugen, daß beide Personen wesensgleich sind. Jegliche Bedenken aber werden durch das von der betreibenden Partei dem Exekutionsantrag beigelegte Grundbuchsgesuch TZ 2045/84 des Bezirksgerichtes Rattenberg beseitigt. In diesem Gesuch - das antragsgemäß am 28. September 1984 bewilligt wurde - hat Gertrude B die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für eine Schuld im Höchstbetrag von S 2,000.000 in der ihr gehörigen Liegenschaft EZ 508 II KG Breitenbach und die Zustellung der einzigen Ausfertigung des zu erlassenden Beschlusses an die betreibende Partei beantragt. Hat die Verpflichtete der betreibenden Partei eine Anmerkung der Rangordnung und damit die Anwartschaft auf einen bestimmten Rang für ein später einzuverleibendes oder vorzumerkendes Pfandrecht gegeben und macht die betreibende Partei hievon auf Grund eines Exekutionstitels Gebrauch, in dem - bei Identität von Vorname und Adresse - der Zuname der darin angeführten Beklagten sich von jenem der Verpflichteten nur durch das Fehlen des Schlußbuchstabens "t" unterscheidet, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beklagte und die Verpflichtete ident sind.

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als

unbegründet.

Gemäß Art. 7 Abs 2 des österreichisch-deutschen

Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages, BGBl. Nr.105/1960, hat der betreibende Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung der Exekution dann, wenn sich die unterlegende Partei auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht nur die in Abs 1 der genannten Bestimmung genannten Urkunden beizufügen, sondern außerdem nachzuweisen, daß die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen.

Da Exekutionstitel im vorliegenden Verfahren ein Versäumnisurteil ist, so daß davon auszugehen ist, daß sich der Verpflichtete nicht in das Verfahren eingelassen hat, hat das Erstgericht den Exekutionsantrag der betreibenden Partei zur Verbesserung durch Vorlage eines Nachweises iS des Art. 7 Abs 2 des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages zurückgestellt. Die betreibende Partei hat bei der Wiedervorlage ihres Antrages diesem eine nicht beglaubigte Fotokopie der Zustellungsurkunde angeschlossen. Eine nicht beglaubigte Fotokopie wird dem Erfordernis des Art. 7 Abs 2 des deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages nicht gerecht (SZ 55/42 ua, zuletzt 3 Ob 55/84).

Dieser Umstand würde zwar im allgemeinen nicht die sofortige Abweisung des Exekutionsantrages rechtfertigen, da er - in der Regel - ein Formgebrechen bildet, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß den §§ 84, 85 ZPO, § 78 EO behoben werden kann (SZ 55/42, Heller-Berger-Stix 825 FN 24). Bei der Entscheidung auf Bewilligung einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung - dasselbe gilt für die hier vom Erstgericht bewilligte Pfandrechtsvormerkung (JBl 1980, 44) - sind aber gemäß § 88 Abs 2 EO auch die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes anzuwenden. Gemäß den §§ 93, 94, 95 Abs 1 GBG ist eine Zwischenerledigung durch Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung eines Formmangels derartiger Exekutionsanträge ausgeschlossen (EvBl 1979/229, JBl 1980, 44, u.a., zuletzt 3 Ob 55/84, Heller-Berger-Stix aaO). Es hätte deshalb bereits das Erstgericht den Exekutionsantrag sofort abzuweisen und nicht einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt, und es ist dementsprechend auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Beschlüsse der Vorinstanzen etwa zu dem Zweck der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufzuheben.

Dem Revisionsrekurs mußte deshalb im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E07257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00120.85.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19851204_OGH0002_0030OB00120_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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