Norm
JN §28Rechtssatz
Solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, besteht für den OGH weder ein Anlass noch eine Möglichkeit zu einem Vorgehen nach § 28 JN.Solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, besteht für den OGH weder ein Anlass noch eine Möglichkeit zu einem Vorgehen nach Paragraph 28, JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2025