TE OGH 2013/1/8 3Nc32/12d

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Veröffentlicht am 08.01.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Parteien 1. R***** und 2. N*****, 3. A***** und 4. C*****, alle vertreten durch Bruckner & Ullrich-Pansi Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die verpflichtete Partei H*****, Schweiz, wegen Fahrnis- und Unterlassungsexekution, infolge Vorlage nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und Dr. Lovrek und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Parteien 1. R***** und 2. N*****, 3. A***** und 4. C*****, alle vertreten durch Bruckner & Ullrich-Pansi Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die verpflichtete Partei H*****, Schweiz, wegen Fahrnis- und Unterlassungsexekution, infolge Vorlage nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die beabsichtigte Exekution wird abgelehnt.Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN für die beabsichtigte Exekution wird abgelehnt.

Der Akt wird dem Bezirksgericht Leibnitz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Betreibenden beantragten beim Erstgericht gegen den Verpflichteten mit Wohnsitz in der Schweiz zur Hereinbringung von Prozesskosten und der Kosten des Exekutionsantrags die Bewilligung der Fahrnisexekution; weiters unter Behauptung eines Wiederherstellungs- und Unterlassungstitels betreffend einen im Sprengel des Erstgerichts gelegenen Servitutsweg die Exekution nach § 355 EO unter Verhängung einer angemessenen Geldstrafe wegen wiederholter und laufender Verstöße.Die Betreibenden beantragten beim Erstgericht gegen den Verpflichteten mit Wohnsitz in der Schweiz zur Hereinbringung von Prozesskosten und der Kosten des Exekutionsantrags die Bewilligung der Fahrnisexekution; weiters unter Behauptung eines Wiederherstellungs- und Unterlassungstitels betreffend einen im Sprengel des Erstgerichts gelegenen Servitutsweg die Exekution nach Paragraph 355, EO unter Verhängung einer angemessenen Geldstrafe wegen wiederholter und laufender Verstöße.

Das Erstgericht legte den Exekutionsakt von Amts wegen nach § 28 JN dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts vor, ohne eine Entscheidung über seine Unzuständigkeit zu treffen.Das Erstgericht legte den Exekutionsakt von Amts wegen nach Paragraph 28, JN dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts vor, ohne eine Entscheidung über seine Unzuständigkeit zu treffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178). Ist - wie hier - ein inländisches Gericht bereits angerufen worden, so kann erst dann ein Gericht nach § 28 JN bestimmt werden, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat (RIS-Justiz RS0046443, RS0046450; Mayr in Rechberger3, § 28 JN Rz 2 mwN). Da das angerufene Bezirksgericht bislang über seine Zuständigkeit noch nicht (rechtskräftig) entschieden hat, kommt eine Ordination nach § 28 JN nicht in Betracht.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178). Ist - wie hier - ein inländisches Gericht bereits angerufen worden, so kann erst dann ein Gericht nach Paragraph 28, JN bestimmt werden, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat (RIS-Justiz RS0046443, RS0046450; Mayr in Rechberger3, Paragraph 28, JN Rz 2 mwN). Da das angerufene Bezirksgericht bislang über seine Zuständigkeit noch nicht (rechtskräftig) entschieden hat, kommt eine Ordination nach Paragraph 28, JN nicht in Betracht.

Textnummer

E103014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0030NC00032.12D.0108.000

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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