RS OGH 2023/8/8 4Nd502/75; 1Nd11/90; 3Nd514/94; 3Nd508/99; 3Nd516/99; 3Nd509/99; 3Nd503/01; 3Nc40/04

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Veröffentlicht am 22.04.1975
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Norm

JN §28
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren nicht rechtskräftig entschieden ist, kann kein Antrag an den OGH gestellt werden, da die Grundvoraussetzung des § 28 JN, nämlich das Fehlen einer inländischen örtlichen Zuständigkeit, noch nicht feststeht.Bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren nicht rechtskräftig entschieden ist, kann kein Antrag an den OGH gestellt werden, da die Grundvoraussetzung des Paragraph 28, JN, nämlich das Fehlen einer inländischen örtlichen Zuständigkeit, noch nicht feststeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046450

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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