TE OGH 2011/7/25 3Nc16/11z

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Veröffentlicht am 25.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Dr. J*****, 2. R*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, als Abwesenheitskurator, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge Vorlage nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN wird abgelehnt.

Text

Begründung:

Die Betreibenden erwirkten gegen den Verpflichteten, der bereits im Titelverfahren durch einen Abwesenheitskurator vertreten war, einen Unterlassungsexekutionstitel.

Das Bezirksgericht Kufstein bewilligte aufgrund dieses Titels mit Beschluss vom 18. November 2010 die Exekution und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 300 EUR.

In dem dagegen erhobenen Rekurs machte der Abwesenheitskurator ua geltend, dass der Verpflichtete seit Monaten in Thailand aufhältig sei, in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und auch kein Vermögen habe, weshalb es an der inländischen Gerichtsbarkeit mangle. Das Bezirksgericht Kufstein sei nicht zuständig, weil sich auch die von der Unterlassungsexekution betroffene Homepage nicht im Inland befinde, sondern über einen Registrar in Indien eingerichtet worden sei.

Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht legte, ohne über den Rekurs des Verpflichteten zu entscheiden, den Exekutionsakt aus Anlass des Rekurses dem Obersten Gerichtshof von Amts wegen mit dem Ersuchen vor, ein Gericht zu bestimmen, welches in dieser Exekutionssache als örtlich zuständig zu gelten habe.

Dabei bezog sich das Rekursgericht darauf, dass der Verpflichtete im Inland keinen Wohnort mehr habe, weshalb ein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit für das Exekutionsverfahren fehle. Da die Rechtsverfolgung in Thailand unzumutbar sei, sei wegen der zu bejahenden inländischen Gerichtsbarkeit der Akt von Amts wegen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Ordinierung eines Exekutionsgerichts gemäß der auch im Exekutionsverfahren anwendbaren Regelung des § 28 JN vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlichen zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; 3 Nc 20/10m).

Ist - wie hier - ein inländisches Gericht bereits angerufen worden, so kann erst dann ein Gericht nach § 28 JN bestimmt werden, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat (RIS-Justiz RS0046450; 3 Nc 20/10m).

Eine rechtskräftige Entscheidung über die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Kufstein liegt mangels Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs des Verpflichteten nicht vor. Eine Ordination kommt daher derzeit nicht in Betracht.

Textnummer

E98070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030NC00016.11Z.0725.000

Im RIS seit

02.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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