Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. S***** H*****, und 2. J***** H*****, beide *****, Mutter: Z***** H*****, Vater: S***** H*****, vertreten durch Mag. Sieder Wulf, Rechtsanwalt in Enns, nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. S***** H*****, und 2. J***** H*****, beide *****, Mutter: Z***** H*****, Vater: S***** H*****, vertreten durch Mag. Sieder Wulf, Rechtsanwalt in Enns, nach Paragraph 28, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr bestimmt.
Text
Begründung:
Der Vater beantragte die Übertragung der alleinigen Obsorge der beiden Kinder auf ihn. Das Verfahren wurde bisher vom Bezirksgericht Enns geführt. Mit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 2012/205, wurde das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt. Aufgrund eines in dieser Pflegschaftssache gestellten Antrags des Bezirksgerichts Steyr hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V4/2014 ua, das Wort „Enns“ in § 2 Z 14 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 auf.Der Vater beantragte die Übertragung der alleinigen Obsorge der beiden Kinder auf ihn. Das Verfahren wurde bisher vom Bezirksgericht Enns geführt. Mit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl römisch zwei 2012/205, wurde das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt. Aufgrund eines in dieser Pflegschaftssache gestellten Antrags des Bezirksgerichts Steyr hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V4/2014 ua, das Wort „Enns“ in Paragraph 2, Ziffer 14, der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 auf.
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Steyr legt dem Obersten Gerichtshof den Akt des Pflegschaftsverfahrens zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und Delegierung vor.
Das Bezirksgericht Steyr ist nach § 28 JN als das für die Weiterführung des Verfahrens zuständige Gericht zu bestimmen (4 Nc 10/14d). Für dessen Zuständigkeit spricht der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in Enns (vgl § 109 Abs 1 JN). Die Aufhebung von Teilen der zitierten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof hat nicht dazu geführt, dass das ehemalige Bezirksgericht Enns für den Anlassfall wieder existent geworden wäre.Das Bezirksgericht Steyr ist nach Paragraph 28, JN als das für die Weiterführung des Verfahrens zuständige Gericht zu bestimmen (4 Nc 10/14d). Für dessen Zuständigkeit spricht der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in Enns vergleiche Paragraph 109, Absatz eins, JN). Die Aufhebung von Teilen der zitierten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof hat nicht dazu geführt, dass das ehemalige Bezirksgericht Enns für den Anlassfall wieder existent geworden wäre.
Textnummer
E107617European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0070NC00009.14D.0507.000Im RIS seit
19.06.2014Zuletzt aktualisiert am
19.06.2014